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   LG Hamburg, 24.05.2013 - 303 O 135/09   

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https://dejure.org/2013,66253
LG Hamburg, 24.05.2013 - 303 O 135/09 (https://dejure.org/2013,66253)
LG Hamburg, Entscheidung vom 24.05.2013 - 303 O 135/09 (https://dejure.org/2013,66253)
LG Hamburg, Entscheidung vom 24. Mai 2013 - 303 O 135/09 (https://dejure.org/2013,66253)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 433 BGB, § 489 Abs 1 Nr 3 Halbs 1 BGB vom 02.01.2002, § 535 BGB
    Sale-and-Lease-Back-Vertrag über ein Neubauvorhaben: Zinsanspruch des Darlehensgebers wegen vorzeitiger Kündigung; Abgrenzung zu einem Zins-Swap-Geschäft; Ausschluss gesetzlicher Kündigungsrechte in einem Altfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.09.2000 - II ZR 34/99

    Grundsätze der Vertragsauslegung

    Auszug aus LG Hamburg, 24.05.2013 - 303 O 135/09
    Es entspricht - wie die Beklagte zutreffend rechtlich anführt - anerkannter Regel, dass die Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat (vgl. BGH v. 10.12.1992, I ZR 186/90, Rn. 16; v. 11.09.2000, II ZR 34/99, Rn. 8 - juris).

    Schlüssigen Vortrag, auf welcher Tatsachengrundlage auf einen von dem Wortlaut der Vereinbarung und ihrem objektiven Gehalt abweichenden übereinstimmenden Willen der Parteien zu schließen ist, hat die Beklagte nicht gehalten, obgleich sie insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. BGH v. 23.02.1956, II ZR 207/54, Rn. 14; v. 11.09.2000, II ZR 34/99, Rn 10 - juris).

  • BGH, 25.03.1987 - VIII ZR 43/86

    Rückabwicklung eines Software-Überlassungsvertrages; Behandlung zweier Verträge

    Auszug aus LG Hamburg, 24.05.2013 - 303 O 135/09
    Die Einheitlichkeit wird dabei nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Rechtsgeschäfte unterschiedlichen Vertragstypen angehören und an ihnen zum Teil verschiedene Personen beteiligt sind (vgl. zu alledem BGH v. 25.03.1987, VIII ZR 43/86, Rn. 54; v. 08.07.1992, IX ZR 209/91, Rn. 36 jew. m.w.N. - juris; Busche in: Münchener Kommentar z. BGB, 6. Aufl. 2012, § 139 Rn. 16).

    Da es naheliegt, dass der Grund für die gleichzeitige Regelung verschiedener Gegenstände in ihrem sachlichen Zusammenhang zueinander zu suchen ist, kann der Einheitlichkeitswille in der Regel vermutet werden, wenn die Geschäfte in derselben Urkunde niedergelegt sind (vgl. BGH v. 25.03.1987, VIII ZR 43/86, Rn. 54 - juris).

  • BGH, 09.07.1992 - IX ZR 209/91

    Beurkundungszwang für Treuhandverträge bei Bauherrenmodell

    Auszug aus LG Hamburg, 24.05.2013 - 303 O 135/09
    Die Einheitlichkeit wird dabei nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Rechtsgeschäfte unterschiedlichen Vertragstypen angehören und an ihnen zum Teil verschiedene Personen beteiligt sind (vgl. zu alledem BGH v. 25.03.1987, VIII ZR 43/86, Rn. 54; v. 08.07.1992, IX ZR 209/91, Rn. 36 jew. m.w.N. - juris; Busche in: Münchener Kommentar z. BGB, 6. Aufl. 2012, § 139 Rn. 16).

    Umgekehrt begründet der Umstand, dass mehrere selbständige Verträge in verschiedenen Urkunden niedergelegt sind, die widerlegbare Vermutung, dass die Verträge nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen sollen (vgl. BGH v. 08.07.1992, IX ZR 209/91, Rn. 36 - juris).

  • BGH, 08.07.2009 - VIII ZR 327/08

    Einwendungen des Leasingnehmers aus einem wirtschaftlich mit dem Leasingvertrag

    Auszug aus LG Hamburg, 24.05.2013 - 303 O 135/09
    Dieser Streitfall liegt damit anders als der Sachverhalt, der der klägerseits zitierten Entscheidung des BGH v. 08.07.2009 (VIII ZR 327/08) zugrunde gelegen hat; dort war die Kostenneutralität zweier zusammenwirkender Verträge nach objektiver Auslegung vereinbarter Vertragsinhalt, weil der Vertragsvermittler die Kostenneutralität bei der Vertragsanbahnung herausstellte und dies den Parteien bekannt war.

    Der Streitfall liegt unter Berücksichtigung des Vorstehenden anders als der Sachverhalt, der der klägerseits zitierten Entscheidung des BGH vom 8. Juli 2009 (VIII ZR 327/08) zugrunde gelegen hat.

  • OLG Stuttgart, 20.10.2004 - 9 U 127/04

    Kommunalkredit in Form eines "Schuldscheindarlehens": Wirkungen des

    Auszug aus LG Hamburg, 24.05.2013 - 303 O 135/09
    Stellt der Schuldschein, entgegen aller Regel, nicht nur eine Beweisurkunde dar, sondern kommt ihm rechtsgeschäftliche Bedeutung im Sinne eines abstrakten oder deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu (vgl. OLG Stuttgart v. 20.10.2004, 9 U 127/04, Rn. 21 - juris), wofür hier nichts ersichtlich ist, so mag in letzteren Konstellationen der Schuldgrund des Darlehensvertrages durch den Schuldschein, genauer: das Schuldanerkenntnis, im Sinne eines zweiten bestehenden Rechtsgeschäfts überlagert sein.

    Stellt der Schuldschein entgegen aller Regel nicht nur eine Beweisurkunde dar, sondern kommt ihm rechtsgeschäftliche Bedeutung im Sinne eines abstrakten oder deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu (vgl. OLG Stuttgart v. 20.10.2004, 9 U 127/04, Rn. 21 - juris), wofür hier nichts ersichtlich ist, so mag in letzteren Konstellationen der Schuldgrund des Darlehensvertrages durch den Schuldschein - genauer: das Schuldanerkenntnis - im Sinne eines zweiten bestehenden Rechtsgeschäfts überlagert sein.

  • Drs-Bund, 31.08.2001 - BT-Drs 14/6857
    Auszug aus LG Hamburg, 24.05.2013 - 303 O 135/09
    Ergänzende Erläuterungen hierzu, insbesondere Schutzzwecküberlegungen haben auch zu späterer Zeit keinen Eingang in die Gesetzesmaterialien gefunden, jedoch ist im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts die Liste der ausgenommenen Darlehensnehmer um die Europäischen Gemeinschaften und ausländische Gebietskörperschaften ergänzt worden (vgl. den Gesetzentwurf d. Bundesregierung, BT-Drucks 14/6857, S. 64, sowie den Gesetzentwurf der Bundestagsabgeordneten, BT-Drucks 14/6040, S. 253).
  • BGH, 10.12.1992 - I ZR 186/90

    Fortsetzungszusammenhang - Vertragsstrafevereinbarung

    Auszug aus LG Hamburg, 24.05.2013 - 303 O 135/09
    Es entspricht - wie die Beklagte zutreffend rechtlich anführt - anerkannter Regel, dass die Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat (vgl. BGH v. 10.12.1992, I ZR 186/90, Rn. 16; v. 11.09.2000, II ZR 34/99, Rn. 8 - juris).
  • OLG Karlsruhe, 03.06.2008 - 17 U 223/07

    Schadensersatz auf Grund eines Darlehensvertrages: Anspruch einer Bank gegen eine

    Auszug aus LG Hamburg, 24.05.2013 - 303 O 135/09
    Die Aufzählung in § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB (a.F.) ist nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung und dem juristischen Schrifttum abschließend (vgl. OLG Karlsruhe v. 03.06.2008, 17 U 223/07, Rn. 14 - juris; Weidenkaff in: Palandt, 70. Aufl. 2011, § 489 Rn. 13; Saenger in: Erman, 13. Aufl. 2011, § 489 Rn. 13; bereits zu § 609a BGB Häuser in: Soergel, Bd. 4/1 (1997), § 609a Rn. 20; differenzierend Berger in: Münchener Kommentar z. BGB, 6. Aufl. 2012, § 489 Rn. 21 m.w.N.).
  • BGH, 23.02.1956 - II ZR 207/54

    Anforderungen an die Auslegung eines Vertrages; Auslegung nach dem Sinn und

    Auszug aus LG Hamburg, 24.05.2013 - 303 O 135/09
    Schlüssigen Vortrag, auf welcher Tatsachengrundlage auf einen von dem Wortlaut der Vereinbarung und ihrem objektiven Gehalt abweichenden übereinstimmenden Willen der Parteien zu schließen ist, hat die Beklagte nicht gehalten, obgleich sie insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. BGH v. 23.02.1956, II ZR 207/54, Rn. 14; v. 11.09.2000, II ZR 34/99, Rn 10 - juris).
  • BGH, 11.08.2010 - XII ZR 192/08

    Arglistanfechtung des Gewerberaummietvertrages: Pflicht des Mieters zur

    Auszug aus LG Hamburg, 24.05.2013 - 303 O 135/09
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage (nur) dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (vgl. nur BGH v. 11.08.2010, XII ZR 192/08, Rn. 22 m.w.N. - juris).
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