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   LG Hamburg, 25.03.2022 - 309 S 75/19   

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LG Hamburg, 25.03.2022 - 309 S 75/19 (https://dejure.org/2022,9398)
LG Hamburg, Entscheidung vom 25.03.2022 - 309 S 75/19 (https://dejure.org/2022,9398)
LG Hamburg, Entscheidung vom 25. März 2022 - 309 S 75/19 (https://dejure.org/2022,9398)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Auszug aus LG Hamburg, 25.03.2022 - 309 S 75/19
    "Das Oberlandesgericht stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, nach der Ehrenschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem schwebenden Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, in aller Regel unzulässig sind (vgl. etwa BGH, NJW 1971, S. 284 f.; NJW 1992, S. 1314 ; NJW 1995, S. 397 f.; NJW 2005, S. 279 ).

    Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege sei es unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten (vgl. BGH, NJW 2005, S. 279 ).

    Der Beklagte hat also die behauptete ehrverletzende Äußerung weder in einem Rundschreiben noch in einer außergerichtlichen Kampagne, noch einem Dritten gegenüber getätigt, sondern lediglich seinem Anwalt im Rahmen der Rechtsverfolgung/-abwehr gegenüber geäußert (vgl. insoweit BGH vom 16.11.2004 zu Aktenzeichen VI ZR 298/03).

    Die Revision wird zugelassen gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. ZPO, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat im Hinblick auf die Fristenregelung der gerichtsinternen Geschäftsverteilungspläne und der durch den BGH im Zurückweisungsbeschluss zitierten Rechtsprechung (BGH VI ZR 298/03 und BVerfG, NJW-RR 2007, 840) auf vorliegende Konstellation.

  • BVerfG, 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03

    Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Einschränkung des

    Auszug aus LG Hamburg, 25.03.2022 - 309 S 75/19
    So hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1898/03) in seinem Nichtannahmebeschluss vom 25.09.2006 ausgeführt:.

    Die Revision wird zugelassen gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. ZPO, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat im Hinblick auf die Fristenregelung der gerichtsinternen Geschäftsverteilungspläne und der durch den BGH im Zurückweisungsbeschluss zitierten Rechtsprechung (BGH VI ZR 298/03 und BVerfG, NJW-RR 2007, 840) auf vorliegende Konstellation.

  • BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90

    Persönlicher Ehrenschutz und Parteivortrag im Zivilrechtsstreit

    Auszug aus LG Hamburg, 25.03.2022 - 309 S 75/19
    Im kontradiktorischen Zivilprozess ist der Gegner gegenüber Äußerungen, auf die er erwidern kann, nicht schutzlos gestellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 1991 - 2 BvR 693/90 -, NJW 1991, S. 2074 ).

    Der Rechtsschutzsuchende muss die Möglichkeit haben, gegenüber den Organen der Rechtspflege, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, jene Handlungen vornehmen zu können, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1991, S. 2074 ).

  • BGH, 24.11.1970 - VI ZR 70/69

    Abgrenzung einer Tatsachenbehauptung von einem Werturteil - Schutz der

    Auszug aus LG Hamburg, 25.03.2022 - 309 S 75/19
    "Das Oberlandesgericht stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, nach der Ehrenschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem schwebenden Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, in aller Regel unzulässig sind (vgl. etwa BGH, NJW 1971, S. 284 f.; NJW 1992, S. 1314 ; NJW 1995, S. 397 f.; NJW 2005, S. 279 ).

    Dazu könne es kommen, wenn dieselben Tatsachen, die im Ausgangsverfahren möglicherweise von Bedeutung seien, im Verfahren über den Unterlassungsanspruch geprüft würden (vgl. BGH, NJW 1971, S. 284).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus LG Hamburg, 25.03.2022 - 309 S 75/19
    Er setzte voraus, dass bei der Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, hier also die Abwehr des gerichtlich geltend gemachten Anspruchs auf Festsetzung der Vollstreckungskosten, sondern die Diffamierung der Person des Beschwerdeführers im Vordergrund gestanden hätte (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus LG Hamburg, 25.03.2022 - 309 S 75/19
    Dies trägt nicht nur dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, sondern zugleich auch dem Recht auf einen wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz, das aus Art. 2 Abs. 1 oder dem jeweils betroffenen Einzelgrundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt (vgl. BVerfGE 107, 395 ), sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1990, 2 BvR 674/88 -, NJW 1991, S. 29; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2000, 2 BvR 1392/96 -, NJW 2000, S. 3196 ).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus LG Hamburg, 25.03.2022 - 309 S 75/19
    Er setzte voraus, dass bei der Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, hier also die Abwehr des gerichtlich geltend gemachten Anspruchs auf Festsetzung der Vollstreckungskosten, sondern die Diffamierung der Person des Beschwerdeführers im Vordergrund gestanden hätte (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 23.06.1990 - 2 BvR 674/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen die strafrechliche Bewertung von im

    Auszug aus LG Hamburg, 25.03.2022 - 309 S 75/19
    Dies trägt nicht nur dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, sondern zugleich auch dem Recht auf einen wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz, das aus Art. 2 Abs. 1 oder dem jeweils betroffenen Einzelgrundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt (vgl. BVerfGE 107, 395 ), sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1990, 2 BvR 674/88 -, NJW 1991, S. 29; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2000, 2 BvR 1392/96 -, NJW 2000, S. 3196 ).
  • BVerfG, 28.03.2000 - 2 BvR 1392/96

    Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) sowie des Anspruchs auf ein

    Auszug aus LG Hamburg, 25.03.2022 - 309 S 75/19
    Dies trägt nicht nur dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, sondern zugleich auch dem Recht auf einen wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz, das aus Art. 2 Abs. 1 oder dem jeweils betroffenen Einzelgrundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt (vgl. BVerfGE 107, 395 ), sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1990, 2 BvR 674/88 -, NJW 1991, S. 29; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2000, 2 BvR 1392/96 -, NJW 2000, S. 3196 ).
  • BGH, 16.11.2021 - VI ZB 58/20

    Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterlassung einer

    Auszug aus LG Hamburg, 25.03.2022 - 309 S 75/19
    Der BGH hat durch Beschluss vom 16.11.2021 diesen Beschluss aufgehoben und an das Berufungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen (Aktenzeichen VI ZB 58/20).
  • BGH, 17.12.1991 - VI ZR 169/91

    Rechtsschutzbedürfnis für Ehrenschutzklage

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