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LG Hamburg, 25.08.2014 - 326 T 81/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hamburg
§ 57 InsO, § 76 InsO, § 77 InsO, § 78 InsO, § 18 Abs 3 RPflG
Insolvenzverfahren: Ausschluss des gleichzeitig als Schuldnervertreter auftretenden Gläubigers von der Stimmrechtsabgabe in der Gläubigerversammlung; Anordnung der Wiederholung der Abstimmung durch den Insolvenzrichter - zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Aufhebung eines Gläubigerbeschlusses wegen fehlerhafter Stimmrechtsfestsetzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hamburg, 09.07.2014 - 67c IN 62/14
- LG Hamburg, 25.08.2014 - 326 T 81/14
Papierfundstellen
- ZIP 2014, 1889
- NZI 2015, 28
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.05.2010 - IX ZB 223/07
Vereinfachtes Insolvenzverfahren: Rechtsschutz bei behaupteter Verletzung eines …
Auszug aus LG Hamburg, 25.08.2014 - 326 T 81/14
So vertritt auch der BGH die Auffassung, dass Beschlüsse, die unter Verletzung formellen Rechts zustande gekommen sind, nicht unter § 78 InsO fallen (BGH NZI 2010, 648).Der Beschwerdeführer vertritt selbst die Auffassung, dass das Verfahren nach § 78 InsO nach der BGH-Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist (BGH NZI 2010, 648).
- AG Duisburg, 08.10.2007 - 62 IN 32/07
Gleichzeitige anwaltliche Vertretung eines Drittschuldners und eines …
Auszug aus LG Hamburg, 25.08.2014 - 326 T 81/14
Nimmt er dennoch an der Abstimmung teil, ist seine Stimmabgabe nichtig und damit grundsätzlich auch der auf dieser Stimmabgabe beruhende Beschluss (vgl. AG Duisburg, 08.10.07, 62 IN 32/07 mwN).