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   LG Hamburg, 25.09.2020 - 318 S 15/20   

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https://dejure.org/2020,39557
LG Hamburg, 25.09.2020 - 318 S 15/20 (https://dejure.org/2020,39557)
LG Hamburg, Entscheidung vom 25.09.2020 - 318 S 15/20 (https://dejure.org/2020,39557)
LG Hamburg, Entscheidung vom 25. September 2020 - 318 S 15/20 (https://dejure.org/2020,39557)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kranker gab seinem Bruder die EC-Karte - Karteninhaber dürfen in so einem Fall Vertraute beauftragen, Geld abzuheben

Sonstiges

  • juestundoprecht.com (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Sparda Bank Hamburg muss Kunden Schadensersatz zahlen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.05.1999 - X ZR 158/97

    Behauptung eines Schenkungsversprechens

    Auszug aus LG Hamburg, 25.09.2020 - 318 S 15/20
    Deshalb hat derjenige, der einen Anspruch aufgrund § 812 Abs. 1 BGB geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für dessen negatives Tatbestandsmerkmal, dass die Vermögensmehrung, die der als Schuldner in Anspruch Genommene herausgeben soll, ohne Rechtsgrund besteht (BGH, Urteil vom 18.05.1999 - X ZR 158/97, Rn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 06.12.1994 - XI ZR 19/94, m.w.N.).

    Danach obliegt dem Prozessgegner eine sogenannte sekundäre Behauptungslast, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind; im Rahmen des Zumutbaren kann vom Prozessgegner insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, Urteil vom 18.05.1999 - X ZR 158/97, Rn. 15, zitiert nach juris).

  • BGH, 06.12.1994 - XI ZR 19/94

    Abschluß und Abwicklung von Börsentermingeschäften über einen

    Auszug aus LG Hamburg, 25.09.2020 - 318 S 15/20
    Deshalb hat derjenige, der einen Anspruch aufgrund § 812 Abs. 1 BGB geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für dessen negatives Tatbestandsmerkmal, dass die Vermögensmehrung, die der als Schuldner in Anspruch Genommene herausgeben soll, ohne Rechtsgrund besteht (BGH, Urteil vom 18.05.1999 - X ZR 158/97, Rn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 06.12.1994 - XI ZR 19/94, m.w.N.).
  • BGH, 16.12.1987 - 3 StR 209/87

    Wegnahme einer Scheckkarte

    Auszug aus LG Hamburg, 25.09.2020 - 318 S 15/20
    Das Geldinstitut habe weder Grund noch Anlass, das ihm gehörende im Automaten befindliche Geld demjenigen übereignen zu wollen, der sich unbefugt in den Besitz von Scheckkarte und Geheimnummer gesetzt hat; es sind keine Interessen, Belange oder Zwecke erkennbar, denen das Geldinstitut mit einer solchen Eigentumsübertragung Rechnung tragen wollte (BGH, Beschluss vom 16.12.1987, 3 StR 209/87, Rn. 23).
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