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   LG Hamburg, 26.04.2019 - 403 HKO 10/18   

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LG Hamburg, 26.04.2019 - 403 HKO 10/18 (https://dejure.org/2019,13781)
LG Hamburg, Entscheidung vom 26.04.2019 - 403 HKO 10/18 (https://dejure.org/2019,13781)
LG Hamburg, Entscheidung vom 26. April 2019 - 403 HKO 10/18 (https://dejure.org/2019,13781)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der SinnerSchrader AG erstinstanzlich keine Erhöhung

  • drik.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Gemeinsamer Vertreter im Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestellt

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der SinnerSchrader AG

Sonstiges (2)

  • blogspot.com (Terminmitteilung)

    Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der SinnerSchrader AG: Verhandlung am 17. Januar 2019

  • blogspot.com (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der SinnerSchrader AG geht in die Verlängerung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus LG Hamburg, 26.04.2019 - 403 HKO 10/18
    Dieser Schutz erstreckt sich auf die Substanz dieses Anteilseigentums in seiner mitgliedschaftsrechtlichen und vermögensrechtlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 100, 289, juris-Rn. 42; BVerfG ZIP 2013, 260, juris-Rn. 8).

    Die Entschädigung muss dem "wirklichen" oder "wahren" Wert des Anteilseigentums entsprechen (vgl. BVerfGE 100, 289, juris-Rn. 47 ff.; BVerfG ZIP 2013, 260, juris-Rn. 9).

    Die Anwendung dieses Maßstabs ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289, juris-Rn. 61).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs darf die dem Aktionär zu gewährende volle Entschädigung nicht unter dem Verkehrswert liegen, der sich bei börsennotierten Unternehmen regelmäßig aus dem Börsenkurs ergibt (BVerfGE 100, 289; BGHZ 186, 229 - Stollwerck).

  • OLG Düsseldorf, 25.05.2016 - 26 W 2/15

    Stichtagsprinzip: Berücksichtigung zukünftiger Erträge gemäß den Verhältnissen am

    Auszug aus LG Hamburg, 26.04.2019 - 403 HKO 10/18
    Die Bestimmung des Basiszinssatzes anhand der von der Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten nach der Svensson-Methode ist in der Bewertungspraxis vorherrschend und in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung: OLG Frankfurt AG 2017, 832, 836; OLG Düsseldorf AG 2017, 584, 587).

    Dieser Ansatz wird insbesondere befürwortet, wenn der Unternehmensvertrag eine Regelung enthält, wonach im Falle der Vertragsbeendigung der Abfindungsanspruch wieder auflebt und sich die Muttergesellschaft der herrschenden Gesellschaft mittels einer harten Patronatserklärung verpflichtet, die herrschende Gesellschaft in einer Weise auszustatten, dass diese ihre Verpflichtungen aus dem Unternehmensvertrag immer fristgemäß erfüllen kann (Popp, WPg 2018, 245, 249, vgl. auch OLG Düsseldorf AG 2017, 584, 588; OLG Frankfurt AG 2012, 513, 517).

  • OLG München, 26.06.2018 - 31 Wx 382/15

    MAN SE: Abschließende Entscheidung im Spruchverfahren zum Beherrschungs- und

    Auszug aus LG Hamburg, 26.04.2019 - 403 HKO 10/18
    Andere Oberlandesgerichte haben die Annahme einer Marktrisikoprämie von 5, 5 % nach persönlichen Steuern bei jüngeren Bewertungsanlässen abgelehnt (vgl. etwa OLG München AG 2018, 753, 755).

    Aus diesem Grund wird in der Praxis vielfach auf einen Mischzinssatz zurückgegriffen, der sich errechnet aus dem in der Ertragswertberechnung zugrunde gelegten Basiszinssatz zuzüglich hälftigem Risikozuschlag (vgl. etwa OLG Frankfurt AG 2017, 832, 837; OLG Frankfurt AG 2016, 551, 555; OLG München AG 2018, 753, 757).

  • OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 21 W 21/14

    Anwendung des Ertragswertverfahrens bei Schätzung der Barabfindung gemäß § 305

    Auszug aus LG Hamburg, 26.04.2019 - 403 HKO 10/18
    Die Bestimmung des Basiszinssatzes anhand der von der Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten nach der Svensson-Methode ist in der Bewertungspraxis vorherrschend und in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung: OLG Frankfurt AG 2017, 832, 836; OLG Düsseldorf AG 2017, 584, 587).

    Aus diesem Grund wird in der Praxis vielfach auf einen Mischzinssatz zurückgegriffen, der sich errechnet aus dem in der Ertragswertberechnung zugrunde gelegten Basiszinssatz zuzüglich hälftigem Risikozuschlag (vgl. etwa OLG Frankfurt AG 2017, 832, 837; OLG Frankfurt AG 2016, 551, 555; OLG München AG 2018, 753, 757).

  • BVerfG, 05.12.2012 - 1 BvR 1577/11

    Zur Entschädigung des Minderheitsaktionärs bei Beschränkung bzw Verlust seines

    Auszug aus LG Hamburg, 26.04.2019 - 403 HKO 10/18
    Dieser Schutz erstreckt sich auf die Substanz dieses Anteilseigentums in seiner mitgliedschaftsrechtlichen und vermögensrechtlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 100, 289, juris-Rn. 42; BVerfG ZIP 2013, 260, juris-Rn. 8).

    Die Entschädigung muss dem "wirklichen" oder "wahren" Wert des Anteilseigentums entsprechen (vgl. BVerfGE 100, 289, juris-Rn. 47 ff.; BVerfG ZIP 2013, 260, juris-Rn. 9).

  • BGH, 12.01.2016 - II ZB 25/14

    Aktiengesellschaft: Angemessenheit der Barabfindung ausgeschlossener

    Auszug aus LG Hamburg, 26.04.2019 - 403 HKO 10/18
    Wirtschaftlich stellt die Ausgleichszahlung nach § 304 AktG nichts anderes dar als die Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage (BGH ZIP 2016, 666, juris-Rn. 27).
  • OLG Frankfurt, 29.01.2016 - 21 W 70/15

    Unternehmensbewertung: Nichtberücksichtigung eines Ereignisses bei Ertragsplanung

    Auszug aus LG Hamburg, 26.04.2019 - 403 HKO 10/18
    Aus diesem Grund wird in der Praxis vielfach auf einen Mischzinssatz zurückgegriffen, der sich errechnet aus dem in der Ertragswertberechnung zugrunde gelegten Basiszinssatz zuzüglich hälftigem Risikozuschlag (vgl. etwa OLG Frankfurt AG 2017, 832, 837; OLG Frankfurt AG 2016, 551, 555; OLG München AG 2018, 753, 757).
  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 12/11

    Kostenentscheidung im Spruchverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten des

    Auszug aus LG Hamburg, 26.04.2019 - 403 HKO 10/18
    § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG regeln die Kostenerstattung im Spruchverfahren abschließend (BGH ZIP 2012, 266, juris-Rn. 11 ff.).
  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

    Auszug aus LG Hamburg, 26.04.2019 - 403 HKO 10/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs darf die dem Aktionär zu gewährende volle Entschädigung nicht unter dem Verkehrswert liegen, der sich bei börsennotierten Unternehmen regelmäßig aus dem Börsenkurs ergibt (BVerfGE 100, 289; BGHZ 186, 229 - Stollwerck).
  • OLG München, 18.02.2014 - 31 Wx 211/13

    Minderheitsaktionär-Squeeze-out: Gründe für die Vertretbarkeit eines

    Auszug aus LG Hamburg, 26.04.2019 - 403 HKO 10/18
    Keinen Bedenken unterliegt es auch, nicht auf den Basiszinssatz zum Stichtag abzustellen, sondern eine Durchschnittsbildung anhand der Zinsstrukturdaten über die letzten drei Monate vor dem Stichtag vorzunehmen (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG München AG 2014, 453, OLG Düsseldorf NZG 2012, 1260, juris-Rn. 42).
  • OLG Frankfurt, 26.01.2017 - 21 W 75/15

    Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre auf Grundlage anteiligen

  • OLG München, 08.02.2010 - 31 Wx 148/09

    Gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren: Wahrung der Frist zur Einleitung des

  • LG Hamburg, 12.06.2015 - 403 HKO 43/14

    Angemessenheit der Barabfindung bei der Sitzverlegung einer SE ins Ausland

  • OLG Düsseldorf, 04.04.2005 - 19 W 2/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist

  • LG Stuttgart, 29.06.2011 - 31 O 179/08

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Antragsfrist und Anforderungen an

  • OLG Frankfurt, 04.05.2009 - 20 W 84/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Wahrung der Antragsfrist durch

  • OLG Hamburg, 30.06.2016 - 13 W 75/14

    Ermittlung des Unternehmenswerts im aktienrechtlichen Spruchverfahren

  • LG Hamburg, 26.09.2014 - 403 HKO 19/13

    Angemessenheit der Barabfindung für die Aktien der ausgeschlossenen

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2009 - 26 W 3/08

    Wahrung der Spruchfrist durch Einreichung eines Antrags bei einem unzuständigen

  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

  • LG Hamburg, 23.02.2016 - 403 HKO 152/14

    Angemessenheit der Barabfindung nach einem Squeeze-out

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2012 - 26 W 8/10

    Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich der Ermittlung des

  • OLG Hamburg, 30.11.2015 - 13 W 77/15
  • OLG München, 14.12.2021 - 31 Wx 190/20

    Maßgeblichkeit des Börsenkurses für die Ermittlung der Barabfindung und der

    Letzteres ist vorliegend aber vollständig durch die konkrete vertragliche Ausgestaltung eliminiert, so dass allein das Ausfallrisiko während der Vertragslaufzeit verbleibt, das hier wiederum wegen der konkreten vertraglichen Ausgestaltung mit dem Ausfallrisiko der Konzernmutter gleichzusetzen ist und nach der grundsätzlich anerkannten Bond-Spread-Methode (so z.B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011 - 21 W 7/11, ZIP 2012, 124, Rn. 200 ff. u. Beschluss vom 26.04.2021 - 21 W 139/19, NZG 2021, 979, Rn. 83; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2016 - I-26 W 2/15, AG 2017, 584 Rn. 77; LG Hamburg, Beschluss vom 26.04.2019 - 403 HKO 10/18, BeckRS 2019, 15377, Rn. 69; IDW WPH Edition, a.a.O. Rn. C 96 ff.; Fleischer/Hüttemann/Popp/Ruthardt, a.a.O. § 12 Rn. 208 ff.) ermittelt werden kann.
  • LG Hamburg, 17.02.2020 - 403 HKO 144/18

    Spruchverfahren wegen Squeeze-out anhängig

    Die Kammer hat die Orientierung an der FAUB-Empfehlung und die Heranziehung dieses Mittelwerts der empfohlenen Nachsteuerbandbreite bei Spruchverfahren mit Bewertungsanlässen aus der jüngeren Vergangenheit verschiedentlich gelten lassen (vgl. etwa 403 HKO 43/14 - Beschluss vom 12.06.2015, 403 HKO 152/14 - Beschluss vom 23.02.2016, 403 HKO 10/18 - Beschluss vom 26.04.2019).
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