Rechtsprechung
LG Hamburg, 27.08.2010 - 310 O 197/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- hamburg.de (Pressemitteilung)
GEMA und andere gegen YouTube - Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§§ 935, 940 ZPO
GEMA gegen YouTube / Zur Eilbedürftigkeit bei Urheberrechtsverletzungen - heise.de (Pressebericht, 27.08.2010)
Gericht lehnt Verfügungsantrag der Gema gegen Youtube ab
- anwalt.de (Kurzinformation)
Youtube gegen GEMA: Was ist von dem heutigen Urteil zu erwarten?
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
GEMA unterliegt im Streit gegen YouTube: Youtube muss Musikvideos nicht sperren - Eilverfahren gegen Internet-Videoportal erfolglos – Urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch seitens der GEMA generell dennoch denkbar
- anwalt24.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Youtube gegen GEMA
Besprechungen u.ä.
- lto.de (Entscheidungsbesprechung)
Einstweilige Verfügung gegen YouTube: GEMA wählt das falsche Verfahren (RA Dr. Pietro Graf Fringuelli)
Sonstiges
- heise.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 30.09.2010)
Youtube und Rechteverwerter ringen weiter um Vergütung von Musikrechten
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 27.08.2010 - 310 O 197/10
- LG Hamburg, 20.04.2012 - 310 O 461/10
- OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 87/12
- OLG Hamburg, 01.10.2015 - 5 U 87/12
- BGH - I ZR 156/15 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 87/12
GEMA ./. YouTube I
Die Klägerin beantragte zusammen mit sieben weiteren Wahrnehmungsgesellschaften aus anderen Staaten am 07.06.2010 bei dem Landgericht Hamburg (Az.: 310 O 197/10) den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Beklagten untersagt werden sollte, unter anderem die hier streitgegenständlichen Musiktitel 1 - 10 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen.Die Anlage ASt 42 wurde wie folgt bezeichnet: "Listen mit sämtlichen von der Software gefundenen Treffern (URLs) für die streitgegenständlichen Werke der Antragstellerinnen" (Bl. 46 der Akte 310 O 197/10).
(2) Auch durch die im einstweiligen Verfügungsverfahren (Az.: 310 O 197/10) mit der Antragsschrift zugestellte Anlage Ast42 (= Anlage B43) wurde die Beklagte auf konkrete Rechtsverletzungen hingewiesen.
Die Anlage Ast42 wurde in der Antragsschrift im Abschnitt mit der Überschrift "Fortgesetzte Verletzung urheberrechtlich geschützter Musikwerke" wie folgt bezeichnet: "Listen mit sämtlichen von der Software gefundenen Treffern (URLs) für die streitgegenständlichen Werke der Antragstellerinnen" (Bl. 46 der Akte 310 O 197/10).
Soweit die Beklagte beanstandet, die Klägerin habe sich zu Unrecht auf die Liste in Anlage ASt 42, nicht jedoch - wie dies nach Ansicht der Beklagten zutreffend gewesen wäre - auf die Liste in Anlage ASt 41 des einstweiligen Verfügungsverfahrens 310 O 197/10 gestützt, vermag der Senat diese Auffassung ebenfalls nicht zu teilen.
Denn ein zulässige und Handlungspflichten der Beklagten auslösende - weitere - Benachrichtigung konnte auf der Grundlage der Rechtsprechung der BGH-Entscheidung "Stiftparfüm" auch noch mit den Anlagen zu der Antragschrift vom 07.06.201 im einstweiligen Verfügungsverfahren 310 O 197/10 erfolgen.
Dies war aus der zutreffenden Sicht des Landgerichts bei einer am 11.06.2010 erfolgten Mitteilung (Zustellung des Verfügungsantrags vom 07.06.2010 an die Beklagten-Vertreter, Bl. 110 aus 310 O 197/10) zu spät, nämlich nicht mehr "unverzüglich" .
- LG Hamburg, 20.04.2012 - 310 O 461/10
Störerhaftung von Youtube für Urheberrechtsverletzungen von Video-Uploadern
Die Klägerin beantragte zusammen mit sieben weiteren Wahrnehmungsgesellschaften aus anderen Staaten am 7.6.2010 bei dem Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Beklagten untersagt werden sollte, unter anderem die hier streitgegenständlichen Musiktitel 1 - 10 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen (Az.: 310 O 197/10).Die Anlage Ast42 wurde wie folgt bezeichnet: "Listen mit sämtlichen von der Software gefundenen Treffern (URLs) für die streitgegenständlichen Werke der Antragstellerinnen" (Bl. 46 der Akte 310 O 197/10).
(2) Auch durch die im einstweiligen Verfügungsverfahren (Az.: 310 O 197/10) mit der Antragsschrift zugestellte Anlage Ast42 (= Anlage B43) wurde die Beklagte auf konkrete Rechtsverletzungen hingewiesen.
Die Anlage Ast42 wurde in der Antragsschrift im Abschnitt mit der Überschrift "Fortgesetzte Verletzung urheberrechtlich geschützter Musikwerke" wie folgt bezeichnet: "Listen mit sämtlichen von der Software gefundenen Treffern (URLs) für die streitgegenständlichen Werke der Antragstellerinnen" (Bl. 46 der Akte 310 O 197/10).