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   LG Hamburg, 27.09.2018 - 327 O 460/17   

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LG Hamburg, 27.09.2018 - 327 O 460/17 (https://dejure.org/2018,37715)
LG Hamburg, Entscheidung vom 27.09.2018 - 327 O 460/17 (https://dejure.org/2018,37715)
LG Hamburg, Entscheidung vom 27. September 2018 - 327 O 460/17 (https://dejure.org/2018,37715)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    Mini Pro

    § 259 Abs 1 BGB, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 3 MarkenG, § 14 Abs 6 MarkenG, § 19 Abs 1 MarkenG
    Markenrechtsverletzung: Ausnutzung des Rufs einer bekannten Marke durch Produktnamen mit den Bestandteilen "Mini" und "One" für einachsige Elektroroller

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 18.06.2014 - I ZR 242/12

    Keine automatische persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers -

    Auszug aus LG Hamburg, 27.09.2018 - 327 O 460/17
    Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für Markenverletzungen durch die von ihm vertretene Gesellschaft besteht, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen ( BGHZ 201, 344 ff., Rn. 17 - Geschäftsführerhaftung ).

    Bereits bei dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, einschließlich des allgemeinen Internetauftritts, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, ist davon auszugehen, dass die Zeichenverletzung auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist (vgl. BGHZ 201, 344 ff., Rn. 19 - Geschäftsführerhaftung ).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09

    TÜV II

    Auszug aus LG Hamburg, 27.09.2018 - 327 O 460/17
    Darüber hinaus ist es auch eine bei dem Gericht offenkundige Tatsache i. S. v. § 291 ZPO, dass die Klagemarke 1 für Kraftfahrzeuge in Klasse 12 während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (vgl. BGH GRUR 2011, 1043 ff. (1046) - TÜV II - m. w. N.).

    Es ist eine bei dem Gericht offenkundige Tatsache i. S. v. § 291 ZPO, dass die Klagemarke 2 für Kraftfahrzeuge in Klasse 12 während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (vgl. BGH GRUR 2011, 1043 ff. (1046) - TÜV II - m. w. N.).

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus LG Hamburg, 27.09.2018 - 327 O 460/17
    Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder ggf. aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen ( EuGH , Urteile v. 22.06.1999, C-342/97, "Lloyd Schuhfabrik", Rn. 19, und v. 29.09.1998, C-39/97, "Canon", Rn. 17; jeweils zitiert nach "http://curia.europa.eu").

    So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt ( EuGH , Urteil v. 22.06.1999, C-342/97, "Lloyd Schuhfabrik", Rn. 18 und 19, zitiert nach "http://curia.europa.eu").

  • BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/05

    Pralinenform II

    Auszug aus LG Hamburg, 27.09.2018 - 327 O 460/17
    Eine markenmäßige Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfordert, dass das Zeichen im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient und die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (vgl. BGH GRUR 2008, 793 - Rillenkoffer , Rn. 15; BGH GRUR 2010, 1103 - Pralinenform II , Rn. 25; BGH GRUR 2012, 1040 - pjure/pure , Rn. 16; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage 2010, § 14 Rn. 128).

    Insoweit ist auf das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2007, 318 - Adam Opel , Rn. 25; BGH GRUR 2010, 1103 - Pralinenform II , Rn. 30; BGH GRUR 2012, 1040 - pjure/pure , Rn. 16; Ingerl/Rohnke a. a. O., § 14 Rn. 138), wobei bereits die objektiv nicht völlig fernliegende Möglichkeit des Verständnisses der Zeichenverwendung als Herkunftshinweis als Voraussetzung einer markenmäßigen Benutzung ausreicht ( EuGH GRUR 2003, 55 - Arsenal FC , Rn. 57).

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 100/10

    pjur/pure

    Auszug aus LG Hamburg, 27.09.2018 - 327 O 460/17
    Eine markenmäßige Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfordert, dass das Zeichen im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient und die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (vgl. BGH GRUR 2008, 793 - Rillenkoffer , Rn. 15; BGH GRUR 2010, 1103 - Pralinenform II , Rn. 25; BGH GRUR 2012, 1040 - pjure/pure , Rn. 16; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage 2010, § 14 Rn. 128).

    Insoweit ist auf das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2007, 318 - Adam Opel , Rn. 25; BGH GRUR 2010, 1103 - Pralinenform II , Rn. 30; BGH GRUR 2012, 1040 - pjure/pure , Rn. 16; Ingerl/Rohnke a. a. O., § 14 Rn. 138), wobei bereits die objektiv nicht völlig fernliegende Möglichkeit des Verständnisses der Zeichenverwendung als Herkunftshinweis als Voraussetzung einer markenmäßigen Benutzung ausreicht ( EuGH GRUR 2003, 55 - Arsenal FC , Rn. 57).

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 123/05

    Rillenkoffer

    Auszug aus LG Hamburg, 27.09.2018 - 327 O 460/17
    Eine markenmäßige Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfordert, dass das Zeichen im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient und die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (vgl. BGH GRUR 2008, 793 - Rillenkoffer , Rn. 15; BGH GRUR 2010, 1103 - Pralinenform II , Rn. 25; BGH GRUR 2012, 1040 - pjure/pure , Rn. 16; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage 2010, § 14 Rn. 128).

    Auch der Grad der Kennzeichnungskraft des benutzten Zeichens ist in diese Beurteilung einzubeziehen ( BGH GRUR 2008, 793 - Rillenkoffer , Rn. 18).

  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 124/11

    Schutzmaßnahmen für Videospiele - Videospiel-Konsolen II

    Auszug aus LG Hamburg, 27.09.2018 - 327 O 460/17
    Maßgeblich ist insoweit, ob die Rechtsverletzung auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist, wozu Maßnahmen rechnen, über die typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden wird (vgl. dazu BGH GRUR 2015, 672 ff., Rn. 83 - Video-Konsolen II ).
  • BGH, 11.05.2017 - I ZB 6/16

    Dorzo - Rechtserhaltende Benutzung einer Marke: Ergänzung einer Marke durch

    Auszug aus LG Hamburg, 27.09.2018 - 327 O 460/17
    Im Gegenteil: Der Verkehr ist vielfach an die Verwendung von Zweitkennzeichen gewöhnt (vgl. BGH GRUR 2017, 1043 Rn. 30 - Dorzo m. w. N.).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus LG Hamburg, 27.09.2018 - 327 O 460/17
    Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder ggf. aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen ( EuGH , Urteile v. 22.06.1999, C-342/97, "Lloyd Schuhfabrik", Rn. 19, und v. 29.09.1998, C-39/97, "Canon", Rn. 17; jeweils zitiert nach "http://curia.europa.eu").
  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07

    SIERRA ANTIGUO

    Auszug aus LG Hamburg, 27.09.2018 - 327 O 460/17
    Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-) Bild, im Klang und gegebenenfalls in der Bedeutung zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. BGH GRUR 2006, 859 - Malteserkreuz , Rn. 17; BGH GRUR 2008, 903 - SIERRA ANTIGUO , Rn. 17; BGH GRUR 2009, 1055 - airdsl , Rn. 26; Ingerl/Rohnke a. a. O., § 14 Rn. 849).
  • BGH, 09.12.1982 - I ZR 133/80

    Rolls-Royce

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 209/06

    POST/RegioPost

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

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