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   LG Hamburg, 28.02.2017 - 326 T 83/16   

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https://dejure.org/2017,13985
LG Hamburg, 28.02.2017 - 326 T 83/16 (https://dejure.org/2017,13985)
LG Hamburg, Entscheidung vom 28.02.2017 - 326 T 83/16 (https://dejure.org/2017,13985)
LG Hamburg, Entscheidung vom 28. Februar 2017 - 326 T 83/16 (https://dejure.org/2017,13985)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 4 InsO, § 6 InsO, § 21 Abs 1 S 2 InsO, § 22 Abs 1 S 2 Nr 1 InsO, § 758a ZPO
    Insolvenzgerichtliche Sicherungsmaßnahme: Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde des Hauptmieters einer an einen Insolvenzschuldner untervermieteten Wohnung nach einer Durchsuchung

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Durchsuchung der (ehemaligen) Wohnung des Schuldners im Insolvenzverfahren

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Durchsuchung der Wohnung zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Beschwerde des Untervermieters aus Art. 13 GG wegen Wohnungsdurchsuchung (IVR 2017, 110)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 133/03

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren; Zulässigkeit

    Auszug aus LG Hamburg, 28.02.2017 - 326 T 83/16
    Vorliegend ist eine Beschwerdemöglichkeit auch nicht zur Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ausnahmsweise geboten, weil etwa eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine Sachentscheidung ausnahmsweise erfordert, möglich erscheinen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 4, juris; BGHZ 158, 212, 214 ff).
  • BGH, 17.01.2008 - IX ZB 41/07

    Umfang einer Durchsuchungsanordnung im Insolvenzeröffnungsverfahren; Zulässigkeit

    Auszug aus LG Hamburg, 28.02.2017 - 326 T 83/16
    Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO steht gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nur dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - IX ZB 41/07 -, Rn. 9, juris).
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