Rechtsprechung
LG Hamburg, 28.05.2018 - 330 T 10/18 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 287b InsO, § 290 Abs 1 Nr 7 InsO, § 295 Abs 1 InsO, § 1353 Abs 1 S 2 BGB, § 1570 BGB
Restschuldbefreiungsverfahren: Verpflichtung des Schuldners zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit unter Berücksichtigung der Betreuung eines Kindes - IWW
§ 287b InsO, § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO, § 295 Abs. 1 InsO, § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB, § 1570 BGB
Restschuldbefreiung
- zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Keine Erwerbsobliegenheit der mit ihrem Ehemann zusammenlebenden Schuldnerin bei Angstzuständen des gemeinsamen Kindes
- rewis.io
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)
Kindbezogene Gründe i.S.d § 1570 BGB können die Erwerbsobliegenheit einer Schuldnerin im Insolvenzverfahren vermindern oder wegfallen lassen
Verfahrensgang
- AG Hamburg, 04.01.2018 - 67g IN 555/14
- AG Hamburg, 16.02.2018 - 67g IN 555/14
- LG Hamburg, 28.05.2018 - 330 T 10/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 01.06.2011 - XII ZR 45/09
Nachehelicher Unterhalt: Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte …
Auszug aus LG Hamburg, 28.05.2018 - 330 T 10/18
Denn nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (…§ 1570 Abs. 1, S. 3 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2011, XII ZR 45/09 Rd. 16, 18). - AG Hamburg, 16.02.2018 - 67g IN 555/14
Bemühen um Vollzeitstelle der Mutter eines Kindes welches älter als drei Jahre
Auszug aus LG Hamburg, 28.05.2018 - 330 T 10/18
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (67g IN 555/14) vom 04.01.2018 abgeändert:. - BGH, 03.12.2009 - IX ZB 139/07
Umfang der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils
Auszug aus LG Hamburg, 28.05.2018 - 330 T 10/18
Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 03.12.2009 - IX ZB 139/07) entfällt eine Erwerbsobliegenheit des Schuldners, wenn ihm die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit auf Grund der Umstände des Einzelfalles nicht zugemutet werden kann.