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   LG Hamburg, 28.06.2017 - 318 T 46/16   

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https://dejure.org/2017,36233
LG Hamburg, 28.06.2017 - 318 T 46/16 (https://dejure.org/2017,36233)
LG Hamburg, Entscheidung vom 28.06.2017 - 318 T 46/16 (https://dejure.org/2017,36233)
LG Hamburg, Entscheidung vom 28. Juni 2017 - 318 T 46/16 (https://dejure.org/2017,36233)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 28 WoEigG, § 49a Abs 1 GKG
    Wohnungseigentumsverfahren: Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung; Aufgabe der Hamburger Formel

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.02.2017 - V ZR 188/16

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung des Beschlusses

    Auszug aus LG Hamburg, 28.06.2017 - 318 T 46/16
    (BGH, Beschluss vom 09.02.2017, Az. V ZR 188/16, Rn. 8 f. - zitiert nach juris).
  • BGH, 03.06.2016 - V ZR 166/15

    Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft: Umlage der Kosten des

    Auszug aus LG Hamburg, 28.06.2017 - 318 T 46/16
    Nur wenn sich das Rechtsschutzziel des Klägers auch durch die gebotene Auslegung nicht eindeutig ermitteln lässt, gehen die verbleibenden Unklarheiten zu seinen Lasten (BGH, Urteil vom 03.06.2016, V ZR 166/15, Rn. 9, zitiert nach Juris).
  • LG Hamburg, 18.10.2016 - 318 T 39/16

    Wohnungseigentumssache: Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die

    Auszug aus LG Hamburg, 28.06.2017 - 318 T 46/16
    Die Kammer hält insoweit an ihrer bisherigen ständigen Rechtsprechung, dass die sog. Hamburger Formel zur Bestimmung des Gesamtinteresses im Rahmen des § 49a Abs. 1 GKG bei der Anfechtung von Beschlüssen über die Genehmigung von Jahresabrechnungen weiterhin anzuwenden ist (zuletzt Kammer, Beschluss vom 18.10.2016, 318 T 39/16, ZMR 2017, 184; Urteil vom 17.02.2016, 318 S 74/15, ZMR 2016, 391 m.w.N.), nicht länger fest.
  • LG Hamburg, 17.02.2016 - 318 S 74/15

    Beschlussanfechtungsklage in Wohnungseigentumssachen: Beschlusskompetenz von

    Auszug aus LG Hamburg, 28.06.2017 - 318 T 46/16
    Die Kammer hält insoweit an ihrer bisherigen ständigen Rechtsprechung, dass die sog. Hamburger Formel zur Bestimmung des Gesamtinteresses im Rahmen des § 49a Abs. 1 GKG bei der Anfechtung von Beschlüssen über die Genehmigung von Jahresabrechnungen weiterhin anzuwenden ist (zuletzt Kammer, Beschluss vom 18.10.2016, 318 T 39/16, ZMR 2017, 184; Urteil vom 17.02.2016, 318 S 74/15, ZMR 2016, 391 m.w.N.), nicht länger fest.
  • LG Frankfurt/Oder, 23.10.2017 - 16 T 76/17

    Wohnungseigentum: Streitwert einer gegen die Jahresabrechnung gerichteten

    Die Instanzgerichte habe sich dem unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung unterdessen teilweise bereits ausdrücklich angeschlossen (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 28.06.2017 - 318 T 46/16 - zur Aufgabe der zuvor verwendeten "Hamburger Formel").
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