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LG Hamburg, 28.10.2015 - 304 O 65/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 135 Abs 2 InsO, § 143 InsO, § 181 BGB, § 495 BGB
Insolvenz: Ansprüche des Insolvenzverwalters aus Insolvenzanfechtung bzw. auf Rückzahlung eines seitens der Schuldnerin gewährten Darlehens - zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
BGB §§ 181, 765 ff.; InsO § 135 Abs. 2, § 143
Pflicht des Gesellschafters einer Insolvenzschuldnerin zur Erstattung von ihm gewährter Bürgschaft(ssumme) nach Verwertung des besicherten Grundstücks in der Insolvenz
- ra.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Gesellschafter wird von Bürgschaft frei: Erstattung an Insolvenzmasse?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 28.10.2015 - 304 O 65/15
- OLG Hamburg, 30.06.2016 - 8 U 114/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Frankfurt, 20.12.2006 - 9 U 18/06
Bürgschaftsvertrag: Berufung eines Bürgen auf Verbraucherschutzvorschriften
Auszug aus LG Hamburg, 28.10.2015 - 304 O 65/15
Insbesondere handelt es sich bei der Bürgschaft eines Gesellschafters nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 495 BGB (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.12.2006, Az.: U 18/06, BeckRS 2007, 01615). - BGH, 18.07.2013 - IX ZR 198/10
Insolvenzanfechtung der Auszahlung eines Scheinauseinandersetzungsguthabens in …
Auszug aus LG Hamburg, 28.10.2015 - 304 O 65/15
Für Forderungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafterin kann einem Jahresabschluss der Rechtscharakter eines Schuldanerkenntnisses beigemessen werden (BGH NZI 2013, 841 (843) m.w.N.). - OLG Hamm, 27.10.2005 - 27 U 167/03
Abgesonderte Verhandlung und Entscheidung zur Zulässigkeit der Klage gem. § 280 …
Auszug aus LG Hamburg, 28.10.2015 - 304 O 65/15
Wenn sich ein Beklagter darauf beruft, an einem ehemaligen Wohnort bei Klagerhebung nicht mehr gewohnt zu haben, gleichzeitig aber nicht feststellbar ist, wo der Beklagte zu dem Zeitpunkt der Klageerhebung seinen allgemeinen Wohnsitz hatte, gilt die Auffangregelung des § 16 ZPO, ohne dass feststehen müsse, dass der Beklagte zu dem Zeitpunk der Klagerhebung gar keinen festen Wohnsitz hatte (OLG Hamm, Urt. v. 27.10.2005, Az.: 27 U 167/03, BeckRS 2006, 00862).