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   LG Hamburg, 28.10.2015 - 318 S 9/15   

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LG Hamburg, 28.10.2015 - 318 S 9/15 (https://dejure.org/2015,43976)
LG Hamburg, Entscheidung vom 28.10.2015 - 318 S 9/15 (https://dejure.org/2015,43976)
LG Hamburg, Entscheidung vom 28. Oktober 2015 - 318 S 9/15 (https://dejure.org/2015,43976)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 15 Abs 2 WoEigG, § 46 WoEigG
    Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung eines Mehrheitsbeschlusses über die Vermietung eines Kellerraums an einen Wohnungseigentümer; Bestimmung des Mietzinses für einen Kelleraum; Beschluss über die Umsetzung einer bestandskräftigen Grundentscheidung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Vermietung von Gemeinschaftseigentum zulässig, §§ 13, 15 WEG

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erlaubnis zur langfristigen Vermietung ist kein Sondernutzungsrecht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Langfristige Vermietung eines Raums: Kann darin ein Sondernutzungsrecht liegen? (IMR 2016, 154)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Hamburg, 01.09.2003 - 2 Wx 20/03

    Pachteinnahmen als adäquate Gegenleistung für den Verlust der unmittelbaren

    Auszug aus LG Hamburg, 28.10.2015 - 318 S 9/15
    Da § 13 Abs. 2 WEG kein Recht zum Eigengebrauch des Gemeinschaftseigentums begründet, sondern nur das Maß der Mitbenutzung bei geregelter Nutzungsart bestimmt, können die Wohnungseigentümer, soweit nicht eine Vereinbarung entgegensteht und ihnen kein Nachteil erwächst, beschließen, gemeinschaftliche Räume - auch langfristig - zu vermieten (BGH, Beschluss vom 29.06.2000 - V ZB 46/99, BGHZ 144, 386 = NJW 2000, 3211; Hanseatisches OLG, Beschlüsse vom 06.02.2003 - 2 Wx 74/99, ZMR 2003, 444; vom 01.09.2003 - 2 Wx 20/03, ZMR 2003, 957; vom 10.03.2004 - 2 Wx 144/01, ZMR 2004, 615; Bärmann/Klein, WEG, 12. Auflage, § 15 Rdnr. 25; BeckOK WEG/Dötsch, 24. Edition, Stand: 01.07.2015, § 13 Rdnr. 50; Kümmel in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Auflage, § 15 Rdnr. 26).

    Auch wenn teilweise Bedenken gegen die Vermietung von Gemeinschaftseigentum durch Mehrheitsbeschluss erhoben werden, wenn die Gebrauchsüberlassung faktisch zur Begründung eines Sondernutzungsrechtsähnlichen Zustandes führe, insbesondere wenn zuvor eine Vereinbarung zur Begründung eines Sondernutzungsrechts am Widerstand einzelner Wohnungseigentümer gescheitert sei (vgl. BeckOK WEG/Dötsch, 24. Edition, Stand: 01.07.2015, § 13 Rdnr. 51), sieht die Kammer in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung derartige Beschlüsse grundsätzlich nicht als unzulässige Umgehung an (so ausdrücklich BayObLG, Beschluss vom 10.07.2003 - 2Z BR 17/03, NZM 2003, 807, Rn. 39 ff., zitiert nach juris: Vermietung von Gemeinschaftsflächen für 30 Jahre nach gescheiterter Einräumung eines Sondernutzungsrechts wegen fehlender Einstimmigkeit; vgl. auch Hanseatisches OLG, Beschluss vom 01.09.2003 - 2 Wx 20/03, ZMR 2003, 957: Verpachtung einer rückwärtigen Gartenfläche für 30 Jahre).

    Die Gebrauchsregelung darf nicht willkürlich sein, sondern muss in den Grenzen des billigen Ermessens unter Beachtung des Gebots der allgemeinen Rücksichtnahme in Abwägung der allseitigen Interessen erfolgen (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 01.09.2003 - 2 Wx 20/03, Rn. 16, zitiert nach juris).

  • BGH, 29.06.2000 - V ZB 46/99

    Entscheidung über Vermietung durch Mehrheitsbeschluß

    Auszug aus LG Hamburg, 28.10.2015 - 318 S 9/15
    Da § 13 Abs. 2 WEG kein Recht zum Eigengebrauch des Gemeinschaftseigentums begründet, sondern nur das Maß der Mitbenutzung bei geregelter Nutzungsart bestimmt, können die Wohnungseigentümer, soweit nicht eine Vereinbarung entgegensteht und ihnen kein Nachteil erwächst, beschließen, gemeinschaftliche Räume - auch langfristig - zu vermieten (BGH, Beschluss vom 29.06.2000 - V ZB 46/99, BGHZ 144, 386 = NJW 2000, 3211; Hanseatisches OLG, Beschlüsse vom 06.02.2003 - 2 Wx 74/99, ZMR 2003, 444; vom 01.09.2003 - 2 Wx 20/03, ZMR 2003, 957; vom 10.03.2004 - 2 Wx 144/01, ZMR 2004, 615; Bärmann/Klein, WEG, 12. Auflage, § 15 Rdnr. 25; BeckOK WEG/Dötsch, 24. Edition, Stand: 01.07.2015, § 13 Rdnr. 50; Kümmel in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Auflage, § 15 Rdnr. 26).

    Die Zulässigkeit der auch langfristigen Vermietung von gemeinschaftlichem Eigentum ist durch die Rechtsprechung des BGH geklärt (BGH, Beschluss vom 29.06.2000 - V ZB 46/99, BGHZ 144, 386 = NJW 2000, 3211).

  • BGH, 08.05.2015 - V ZR 163/14

    Wohnungseigentum: Mehrheitsbeschluss über Erlaubnis zum unangeleinten Spielen von

    Auszug aus LG Hamburg, 28.10.2015 - 318 S 9/15
    Hierbei steht den Wohnungseigentümern ein Ermessenspielraum zu (BGH, Urteil vom 08.05.2015 - V ZR 163/14, ZMR 2015, 729).
  • OLG Düsseldorf, 21.08.2002 - 3 Wx 388/01

    Wirksamkeit von Beschlüssen der Teileigentümerversammlung

    Auszug aus LG Hamburg, 28.10.2015 - 318 S 9/15
    Schließlich ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigten, dass den Wohnungseigentümern durch den Einbau der Toilette in den Fahrradkeller im Wege eines mittelbaren Äquivalents ersparte Kosten zu Gute kommen, die sie ansonsten beispielsweise für die Aufstellung einer mobilen Toilette tragen müssten (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2002 - 3 Wx 388/01, ZMR 2002, 958).
  • BGH, 23.08.2001 - V ZB 10/01

    Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen

    Auszug aus LG Hamburg, 28.10.2015 - 318 S 9/15
    Von Bedeutung ist nur, ob der neue Beschluss aus sich heraus einwandfrei ist (BGH, Beschluss vom 23.08.2001 - V ZB 10/01, BGHZ 148, 335, Rn. 36, zitiert nach juris).
  • OLG Hamburg, 10.03.2004 - 2 Wx 144/01

    Zur Wirksamkeit der Vermietung einer Ladenfläche vor dem Geschäft durch Beschluss

    Auszug aus LG Hamburg, 28.10.2015 - 318 S 9/15
    Da § 13 Abs. 2 WEG kein Recht zum Eigengebrauch des Gemeinschaftseigentums begründet, sondern nur das Maß der Mitbenutzung bei geregelter Nutzungsart bestimmt, können die Wohnungseigentümer, soweit nicht eine Vereinbarung entgegensteht und ihnen kein Nachteil erwächst, beschließen, gemeinschaftliche Räume - auch langfristig - zu vermieten (BGH, Beschluss vom 29.06.2000 - V ZB 46/99, BGHZ 144, 386 = NJW 2000, 3211; Hanseatisches OLG, Beschlüsse vom 06.02.2003 - 2 Wx 74/99, ZMR 2003, 444; vom 01.09.2003 - 2 Wx 20/03, ZMR 2003, 957; vom 10.03.2004 - 2 Wx 144/01, ZMR 2004, 615; Bärmann/Klein, WEG, 12. Auflage, § 15 Rdnr. 25; BeckOK WEG/Dötsch, 24. Edition, Stand: 01.07.2015, § 13 Rdnr. 50; Kümmel in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Auflage, § 15 Rdnr. 26).
  • OLG Frankfurt, 03.09.2004 - 20 W 34/02

    Wohnungseigentum: Abändernder Zweitbeschluss zu bereits geregelter Angelegenheit

    Auszug aus LG Hamburg, 28.10.2015 - 318 S 9/15
    Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn Teile des gemeinschaftlichen Eigentums einem Wohnungseigentümer gegen Einmalzahlung eines eher symbolischen Betrages für mindestens 30 Jahre überlassen werden, wobei der Begünstigte den Überlassungszeitraum einseitig unbegrenzt ausdehnen kann (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.09.2004 - 20 W 34/02, OLGR Frankfurt 2005, 334, Rn. 25 f., zitiert nach juris: Vermietung einer Gartenfläche für 30 Jahre für eine Einmalzahlung von DM 2.500,00 mit Option, den Mietvertrag auf unbegrenzte Dauer zu verlängern), bedarf hier keiner Entscheidung, da eine derartige Sachverhaltsgestaltung nicht vorliegt.
  • BayObLG, 10.07.2003 - 2Z BR 17/03

    Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung bei gerichtlichem Vergleich in

    Auszug aus LG Hamburg, 28.10.2015 - 318 S 9/15
    Auch wenn teilweise Bedenken gegen die Vermietung von Gemeinschaftseigentum durch Mehrheitsbeschluss erhoben werden, wenn die Gebrauchsüberlassung faktisch zur Begründung eines Sondernutzungsrechtsähnlichen Zustandes führe, insbesondere wenn zuvor eine Vereinbarung zur Begründung eines Sondernutzungsrechts am Widerstand einzelner Wohnungseigentümer gescheitert sei (vgl. BeckOK WEG/Dötsch, 24. Edition, Stand: 01.07.2015, § 13 Rdnr. 51), sieht die Kammer in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung derartige Beschlüsse grundsätzlich nicht als unzulässige Umgehung an (so ausdrücklich BayObLG, Beschluss vom 10.07.2003 - 2Z BR 17/03, NZM 2003, 807, Rn. 39 ff., zitiert nach juris: Vermietung von Gemeinschaftsflächen für 30 Jahre nach gescheiterter Einräumung eines Sondernutzungsrechts wegen fehlender Einstimmigkeit; vgl. auch Hanseatisches OLG, Beschluss vom 01.09.2003 - 2 Wx 20/03, ZMR 2003, 957: Verpachtung einer rückwärtigen Gartenfläche für 30 Jahre).
  • OLG Hamburg, 06.02.2003 - 2 Wx 74/99

    Vermietung aller zu einer Wohnanlage gehörender Parkplätze durch

    Auszug aus LG Hamburg, 28.10.2015 - 318 S 9/15
    Da § 13 Abs. 2 WEG kein Recht zum Eigengebrauch des Gemeinschaftseigentums begründet, sondern nur das Maß der Mitbenutzung bei geregelter Nutzungsart bestimmt, können die Wohnungseigentümer, soweit nicht eine Vereinbarung entgegensteht und ihnen kein Nachteil erwächst, beschließen, gemeinschaftliche Räume - auch langfristig - zu vermieten (BGH, Beschluss vom 29.06.2000 - V ZB 46/99, BGHZ 144, 386 = NJW 2000, 3211; Hanseatisches OLG, Beschlüsse vom 06.02.2003 - 2 Wx 74/99, ZMR 2003, 444; vom 01.09.2003 - 2 Wx 20/03, ZMR 2003, 957; vom 10.03.2004 - 2 Wx 144/01, ZMR 2004, 615; Bärmann/Klein, WEG, 12. Auflage, § 15 Rdnr. 25; BeckOK WEG/Dötsch, 24. Edition, Stand: 01.07.2015, § 13 Rdnr. 50; Kümmel in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Auflage, § 15 Rdnr. 26).
  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus LG Hamburg, 28.10.2015 - 318 S 9/15
    In der Beschlussfassung über die langfristige Vermietung liegt keine faktische Einräumung eines Sondernutzungsrechts und damit keine unzulässige Umgehung der dafür erforderlichen Vereinbarung (zur Nichtigkeit der Einräumung eines Sondernutzungsrechts durch Mehrheitsbeschluss vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158 = NJW 2000, 3500).
  • LG München I, 14.02.2019 - 36 S 5297/18

    Sondernutzungsrecht oder Vermietung?

    Auch der Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 28.10.2015, Az.: 318 S 9/15 liegt ein sich in wesentlichen Punkten unterscheidender Sachverhalt zugrunde.
  • AG Hamburg-St. Georg, 28.04.2017 - 980b C 69/16

    Anfechtung WEG-Beschluss - Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht

    In der Beschlussfassung über die langfristige Vermietung liegt demnach keine faktische Einräumung eines Sondernutzungsrechts, für die keine Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung besteht, und damit keine unzulässige Umgehung der dafür erforderlichen Vereinbarung (LG Hamburg, Urt. v. 28.10.2015 - 318 S 9/15, BeckRS 2016, 2143).
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