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   LG Hamburg, 28.10.2021 - 625 Qs 21/21 OWi   

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LG Hamburg, 28.10.2021 - 625 Qs 21/21 OWi (https://dejure.org/2021,49953)
LG Hamburg, Entscheidung vom 28.10.2021 - 625 Qs 21/21 OWi (https://dejure.org/2021,49953)
LG Hamburg, Entscheidung vom 28. Oktober 2021 - 625 Qs 21/21 OWi (https://dejure.org/2021,49953)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 406e Abs 2 StPO, § 475 Abs 1 S 2 StPO, § 475 Abs 4 StPO, Art 12 Abs 1 GG, § 49b Abs 1 OWiG
    Akteneinsicht für Privatpersonen durch Übersendung eines Bußgeldbescheids: Abwägung des Informationsinteresses der Antragsteller und des schutzwürdigen Interesses der Betroffenen an der Versagung

  • rewis.io

    Herausgabe eines datenschutzrechtlichen Bußgeldbescheides an am Verfahren nichtbeteiligte Dritte durch den Hamburgischen Beauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit.

  • bussgeldsiegen.de

    Akteneinsicht für Privatpersonen durch Übersendung eines Bußgeldbescheids

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Akteneinsicht für Dritte - hier bei DSGVO-Bußgeld

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch Dritter gegen Hamburger Datenschutzbeauftragten auf Herausgabe des teilweise anonymisierten datenschutzrechtlichen Bußgeldbescheids gegen H&M

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    DSGVO-Bußgeldbescheide dürfen an Dritte grundsätzlich nicht vollständig herausgegeben werden

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Bußgeldbescheid wird nicht veröffentlicht - Erfolg für H&M nach Datenschutz-Skandal

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Bochum, 10.11.2004 - 1 AR 16/04

    Übersendung einer anonymisierten Abschrift eines Strafurteils an Dritte

    Auszug aus LG Hamburg, 28.10.2021 - 625 Qs 21/21
    Im Übrigen soll Akteneinsicht grundsätzlich nur in dem Umfang erfolgen, als dies zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses der Privatperson erkennbar erforderlich ist (vgl. LG Bochum, Beschluss vom 10.11.2004 - 1 AR 16/04).

    Es genügt, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung besteht (LG Bochum, Beschluss vom 10.11.2004 - 1 AR 16/04, NJW 2005, 999).

    Zu berücksichtigen ist auch, dass die Überlassung eines (geschwärzten) Bußgeldbescheids und nicht etwa die Übermittlung eines (anonymisierten) Strafurteils (vgl. zu Letzterem u. a. Beschluss des LG Bochum vom 10. November 2004 - 1 AR 16/04, NJW 2005, 999; LG Berlin, Beschluss vom 28. Juni 2001 - 510 AR 4/01, NJW 2002, 838) begehrt wird.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2021 - 13 B 331/21

    1. Öffentliche Stellen sind grundsätzlich ohne besondere Ermächtigung dazu

    Auszug aus LG Hamburg, 28.10.2021 - 625 Qs 21/21
    In der bestehenden Wirtschaftsordnung umschließt das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. GG das berufsbezogene Verhalten der Unternehmen am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs (Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. März 2018 - 1BVF113 1 BvF 1/13 - BVerfGE 148, Seite 40 = juris, Rn. 26 und vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, Seite 252 = juris, Rn. 41; OVG Münster Beschl. v. 17.5.2021 - 13 B 331/21, BeckRS 2021, 11654 Rn. 11).

    Es kommt nicht darauf an, ob und inwieweit die Pressemitteilung des HmbBfDI überhaupt hätte ergehen dürfen, wogegen unter Berücksichtigung obiger Ausführungen spricht, dass sie einem Grundrechtseingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen dürfte und insoweit regelmäßig der Rechtfertigung durch eine gesetzliche oder verfassungsunmittelbare Ermächtigungsgrundlage bedarf (vgl. insoweit für den Fall einer Pressemitteilung durch die Bundesnetzagentur - OVG Münster, Beschluss vom 17.05.2021 - 13 B 331/21), an welcher es im BDSG an für Pressemitteilungen der Aufsichtsbehörde fehlt (vgl. hierzu Stulz-Herrnstadt/Jeschke: Grenzen der behördlichen Öffentlichkeitsarbeit bei Unternehmensbußgeldern, GRUR-Prax 2021, 499).

  • LG Hamburg, 28.10.2021 - 625 Qs 22/21

    Akteneinsicht für Privatpersonen durch Übersendung eines Bußgeldbescheids:

    Auszug aus LG Hamburg, 28.10.2021 - 625 Qs 21/21
    Bei der Betroffenen zu 2 handelt es sich um die Antragstellerin in dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren (Az. 625 Qs 21/21 OWi - 336 O 108/21), welches parallel zu dem Verfahren der Betroffenen zu 1 (Az. 625 Qs 22/21 OWi - 336 O 107/21) geführt wird.
  • BVerfG, 14.09.2015 - 1 BvR 857/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde auf Zusendung einer Urteilskopie an einen

    Auszug aus LG Hamburg, 28.10.2021 - 625 Qs 21/21
    Zusätzlich folgt schon aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen (vgl. KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, § 475 StPO 10 mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 14. September 2015 - 1 BvR 857/15 = NJW 2015, 3708).
  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13

    Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und

    Auszug aus LG Hamburg, 28.10.2021 - 625 Qs 21/21
    In der bestehenden Wirtschaftsordnung umschließt das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. GG das berufsbezogene Verhalten der Unternehmen am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs (Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. März 2018 - 1BVF113 1 BvF 1/13 - BVerfGE 148, Seite 40 = juris, Rn. 26 und vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, Seite 252 = juris, Rn. 41; OVG Münster Beschl. v. 17.5.2021 - 13 B 331/21, BeckRS 2021, 11654 Rn. 11).
  • LG Berlin, 28.06.2001 - 510 AR 4/01

    Anspruch eines Informationsdienstes für Rechtsanwälte auf kostenpflichtige

    Auszug aus LG Hamburg, 28.10.2021 - 625 Qs 21/21
    Zu berücksichtigen ist auch, dass die Überlassung eines (geschwärzten) Bußgeldbescheids und nicht etwa die Übermittlung eines (anonymisierten) Strafurteils (vgl. zu Letzterem u. a. Beschluss des LG Bochum vom 10. November 2004 - 1 AR 16/04, NJW 2005, 999; LG Berlin, Beschluss vom 28. Juni 2001 - 510 AR 4/01, NJW 2002, 838) begehrt wird.
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus LG Hamburg, 28.10.2021 - 625 Qs 21/21
    In der bestehenden Wirtschaftsordnung umschließt das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. GG das berufsbezogene Verhalten der Unternehmen am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs (Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. März 2018 - 1BVF113 1 BvF 1/13 - BVerfGE 148, Seite 40 = juris, Rn. 26 und vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, Seite 252 = juris, Rn. 41; OVG Münster Beschl. v. 17.5.2021 - 13 B 331/21, BeckRS 2021, 11654 Rn. 11).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.2013 - 1 S 509/13

    Zum Informationsinteresse der Presse - auch über an einem Gerichtsverfahren

    Auszug aus LG Hamburg, 28.10.2021 - 625 Qs 21/21
    Je geringer der Eingriff in das Recht des Betroffenen, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Antragsteller zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das Informationsinteresse sein (vgl. VGH Baden-Württemberg DVBl 2014, 101 m.w.Nw, LG München, Beschluss vom 24.03.2015 - 7 Qs 5/15, ZD 2015, 483).
  • LG München I, 24.03.2015 - 7 Qs 5/15
    Auszug aus LG Hamburg, 28.10.2021 - 625 Qs 21/21
    Je geringer der Eingriff in das Recht des Betroffenen, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Antragsteller zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das Informationsinteresse sein (vgl. VGH Baden-Württemberg DVBl 2014, 101 m.w.Nw, LG München, Beschluss vom 24.03.2015 - 7 Qs 5/15, ZD 2015, 483).
  • VG Stuttgart, 29.09.2022 - 14 K 5332/20

    Informationszugang; Bußgeldbescheid des Landesbeauftragten für Datenschutz und

    Denn er hat über Auskunftsersuchen betreffend einen Bußgeldbescheid wegen Verstößen gegen das BDSG auf der Grundlage von § 475 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. § 49 OWiG entschieden (LG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2021 - 625 Qs 21/21 OWi -, juris Rn. 10).

    Anders als individualbezogene Partikularinteressen sind die von den Beigeladenen geltend gemachten Interessen so weit gefasst, dass sie dem Bereich der "Jedermann- oder Allgemeininteressen" zuzuordnen sind (LG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2021 - 625 Qs 21/21 OWi -, juris Rn. 37).

    Selbst wenn das berechtigte Interesse so weit zu fassen wäre, dass es auch publizistische und wissenschaftliche Interessen umfassen würde (so: LG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2021 - 625 Qs 21/21 OWi -, juris Rn. 21; LG Bochum Beschluss vom 10.11.2004 - 1 AR 16/04, NJW 2005, 999; LG Berlin, Beschluss vom 28.06.2001 - 510 AR 4/01 - NJW 2002, 838), käme einem solchen allgemeinen Interesse in der dann erforderlichen Abwägung mit dem Interesse des Betroffenen nur ganz geringes Gewicht zu, insbesondere wenn der Betroffene sich, wie hier die Klägerin, auf die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen beruft (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2020 - 10 C 22.19 -, juris Rn. 12 und 28).

  • LG Hamburg, 28.10.2021 - 625 Qs 22/21

    Übersendung einer nicht anonymisierten Urteilsabschrift an einen Journalisten im

    Bei der Betroffenen zu 1 handelt es sich um die Antragstellerin in dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren (Az. 625 Qs 22/21 OWi - 336 O 107/21), welches parallel zu dem Verfahren der Betroffenen zu 2 (Az. 625 Qs 21/21 OWi - 336 O 108/21) geführt wird.
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