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   LG Hamburg, 30.06.2017 - 308 O 34/16   

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LG Hamburg, 30.06.2017 - 308 O 34/16 (https://dejure.org/2017,41446)
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.06.2017 - 308 O 34/16 (https://dejure.org/2017,41446)
LG Hamburg, Entscheidung vom 30. Juni 2017 - 308 O 34/16 (https://dejure.org/2017,41446)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 315 BGB
    Zinsänderungsklausel einer Bank für Darlehen: Unangemessene Benachteiligung des Kunden durch den Änderungsmechanismus

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 13.04.2010 - XI ZR 197/09

    Zur Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel

    Auszug aus LG Hamburg, 30.06.2017 - 308 O 34/16
    Die Parteien hätten sich in Kenntnis der Unwirksamkeit der Anpassungsklausel auf eine Orientierung am 3-Monats-EURIBOR (Durchschnitt Ende 2011: 1,43 %, K 1), die Beibehaltung eines gleichbleibenden Abstands des Vertragszinses zum Referenzzins (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.05.2014, Az. I-9 U 64/13; zitiert nach juris, dort Rn. 23) und eine monatliche Anpassung (vgl. BGH, Urt. v. 13.04.2010, Az. XI ZR 197/09; zitiert nach juris, dort Rn. 25) bei Erreichen einer Anpassungsschwelle von 0, 2 Prozentpunkten geeinigt.

    Ein Abstellen auf den relativen Abstand (vgl. BGH, NJW 2010, 1742, Rn. 27) ist hingegen nicht geboten.

    Dass eine Anpassungsschwelle von 0, 2 Prozentpunkten - und nicht ein Verzicht auf eine Anpassungsschwelle (BGH, NJW 2010, 1742, Rn. 25) - den Interessen beider Parteien gerecht wird, ergibt sich daraus, dass die Beklagte in ihren Klauseln eine solche Schwelle festgelegt hat und die Kläger ihren Berechnungen ebenfalls diesen Schwellenwert zugrunde gelegt haben (Anlage K 1).

    Entscheidend ist, welche Regelung von den Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der vereinbarten Zinsänderungsklausel nach dem Vertragszweck und angemessener Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als redliche Vertragspartner gewählt worden wäre (BGH, NJW 2010, 1742, Rn. 18).

    (1) Hierbei kommt kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der einen oder der anderen Seite in Betracht (vgl. BGH NJW 2010, 1742, Rz. 18 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2014, Az. I-9 U 64/13, BeckRS 2014, 22819, Rn. 9).

    Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt (BGH, NJW 2010, 1742, Rn. 18 f.):.

    Zwar hat das Gericht in den Fällen unwirksamer Zinsanpassungsklauseln im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die maßgeblichen Parameter selbst zu bestimmen, wobei in sachlicher Hinsicht (z.B. Umstände einer Zinsänderung, insbesondere Bindung an einen aussagekräftigen Referenzzins) und in zeitlicher Hinsicht (z.B. Dauer der Zinsperiode) präzise Parameter zu wählen sind, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügen (BGH, NJW 2010, 1742, Rn. 19; BGH, Urt. v. 14.03.2017, Az. XI ZR 508/15, BeckRS 2017, 107313, Rn. 27).

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus LG Hamburg, 30.06.2017 - 308 O 34/16
    "Ein formularmäßig vereinbartes Zinsanpassungsrecht einer kreditgebenden Bank benachteiligt den Kunden nur dann nicht unangemessen im Sinne der genannten Bestimmung, wenn das Äquivalenzverhältnis gesichert ist, die Klausel mithin eine Bindung der Bank an den Umfang des Kostenanstiegs vorsieht und eine Verpflichtung der Bank enthält, Kostenminderungen an die Kunden weiterzugeben, ohne dass die Bank insoweit ein Ermessen hat (grundlegend BGHZ 180, 257, 269, Rz. 32).

    Zudem hat der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen seine frühere Grundsatzentscheidung vom 06.03.1986, in der er pauschale Zinsänderungsklauseln unter entsprechender Auslegung nicht beanstandet hatte (BGHZ 97, 212, 216 ff.), insgesamt und nicht etwa nur für die Verwendung gegenüber Verbrauchern ausdrücklich aufgegeben (vgl. BGHZ 180, 257, 269, Rz. 31).

    Auch inhaltlich ist kein Grund ersichtlich, im Verhältnis zu Unternehmern andere Maßstäbe anzulegen, denn unabhängig vom persönlichen Anwendungsbereich ist es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn eine Preis- und speziell Zinsanpassungsklausel dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis bzw. Zins ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen, oder wenn sie ihm gestattet, Erhöhungen seiner eigenen Kosten an den Kunden weiterzugeben, nicht aber ihn verpflichtet, bei gesunkenen eigenen Kosten das Entgelt für den Kunden zu senken (vgl. BGHZ 180, 257, 266, Rz. 25; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2012 - I-6 U 7/11 -, zitiert nach Juris, Rz. 45).".

    Auch ist der Zinsänderungsklausel nicht deutlich die Pflicht der Beklagten zur Zinssatzsenkung bei einer Ermäßigung des Referenzzinses zu entnehmen (vgl. BGH, NJW 2009, 2051, Rn. 32).

    Eine unsichere Rechtlage lag hinsichtlich der Anforderungen an die Wirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln nur bis zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in 2009 (BGH, NJW 2009, 2051; BGH, Urteil vom 21.04.2009, Az. XI ZR 55/08) vor (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2014, Az. I-9 U 64/13, zitiert nach juris, dort Rn. 14; OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.2012; Az. 3 U 687/11).

    Zwar sind auch die Zinsanpassungsklauseln in den Verträgen ... und ... gem. § 307 BGB unwirksam, weil die Änderungsvoraussetzungen unklar sind und die Klauseln keine eindeutige Pflicht der Beklagten zur Senkung der Zinsen bei sinkenden Kosten enthalten und es der Beklagten damit ermöglichen, das ursprünglich vereinbarte vertragliche Äquivalenzverhältnis zu ihren Gunsten zu verändern (vgl. BGH, NJW 2009, 2051).

  • OLG Düsseldorf, 05.05.2014 - 9 U 64/13

    Formularmäßige Vereinbarung eines Zinsanpassungsrechts in den Kreditbedingungen

    Auszug aus LG Hamburg, 30.06.2017 - 308 O 34/16
    Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 05.05.2014, Az. I-9 U 64/13 (zitiert nach juris, dort Rn. 20) ausgeführt:.

    Die Parteien hätten sich in Kenntnis der Unwirksamkeit der Anpassungsklausel auf eine Orientierung am 3-Monats-EURIBOR (Durchschnitt Ende 2011: 1,43 %, K 1), die Beibehaltung eines gleichbleibenden Abstands des Vertragszinses zum Referenzzins (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.05.2014, Az. I-9 U 64/13; zitiert nach juris, dort Rn. 23) und eine monatliche Anpassung (vgl. BGH, Urt. v. 13.04.2010, Az. XI ZR 197/09; zitiert nach juris, dort Rn. 25) bei Erreichen einer Anpassungsschwelle von 0, 2 Prozentpunkten geeinigt.

    (1) Hierbei kommt kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der einen oder der anderen Seite in Betracht (vgl. BGH NJW 2010, 1742, Rz. 18 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2014, Az. I-9 U 64/13, BeckRS 2014, 22819, Rn. 9).

    Eine unsichere Rechtlage lag hinsichtlich der Anforderungen an die Wirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln nur bis zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in 2009 (BGH, NJW 2009, 2051; BGH, Urteil vom 21.04.2009, Az. XI ZR 55/08) vor (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2014, Az. I-9 U 64/13, zitiert nach juris, dort Rn. 14; OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.2012; Az. 3 U 687/11).

    Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (2003 und 2008) bestand - vor den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus 2009 (s. A. I. 3. b. cc.) - eine unübersichtliche und zweifelhafte Rechtslage, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einschätzen konnte (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.05.2014, Az. I-9 U 64/13; zitiert nach juris, dort Rn. 27).

  • OLG Koblenz, 24.02.2012 - 3 U 687/11
    Auszug aus LG Hamburg, 30.06.2017 - 308 O 34/16
    Sie erhielten regelmäßig Kontoauszüge, aus denen die Zinsbelastungen ersichtlich waren (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 24.02.2012, Az. 3 U 687/11; zitiert nach juris, dort Rn. 119).

    Eine unsichere Rechtlage lag hinsichtlich der Anforderungen an die Wirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln nur bis zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in 2009 (BGH, NJW 2009, 2051; BGH, Urteil vom 21.04.2009, Az. XI ZR 55/08) vor (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2014, Az. I-9 U 64/13, zitiert nach juris, dort Rn. 14; OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.2012; Az. 3 U 687/11).

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 55/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus LG Hamburg, 30.06.2017 - 308 O 34/16
    Dass der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung sowie mit dem Parallelurteil vom 21.04.2009 (XI ZR 55/08) nur über eine Klauselverwendung gegenüber privaten Kunden zu entscheiden hatte, lag darin begründet, dass Kläger dort jeweils eingetragene Vereine nach § 4 Abs. 2 UKlaG waren, die gemäß § 3 Abs. 2 UKlaG nur gegen die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Verhältnis zu Verbrauchern vorgehen können und ihre Unterlassungsklagen entsprechend beschränkt hatten.

    Eine unsichere Rechtlage lag hinsichtlich der Anforderungen an die Wirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln nur bis zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in 2009 (BGH, NJW 2009, 2051; BGH, Urteil vom 21.04.2009, Az. XI ZR 55/08) vor (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2014, Az. I-9 U 64/13, zitiert nach juris, dort Rn. 14; OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.2012; Az. 3 U 687/11).

  • BGH, 14.03.2017 - XI ZR 508/15

    Sparvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei fehlender Einbeziehung oder

    Auszug aus LG Hamburg, 30.06.2017 - 308 O 34/16
    Zwar hat das Gericht in den Fällen unwirksamer Zinsanpassungsklauseln im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die maßgeblichen Parameter selbst zu bestimmen, wobei in sachlicher Hinsicht (z.B. Umstände einer Zinsänderung, insbesondere Bindung an einen aussagekräftigen Referenzzins) und in zeitlicher Hinsicht (z.B. Dauer der Zinsperiode) präzise Parameter zu wählen sind, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügen (BGH, NJW 2010, 1742, Rn. 19; BGH, Urt. v. 14.03.2017, Az. XI ZR 508/15, BeckRS 2017, 107313, Rn. 27).
  • LG Ulm, 07.08.2015 - 4 O 377/13

    Streit um Zinsen: Sparer siegen gegen ihre Sparkasse

    Auszug aus LG Hamburg, 30.06.2017 - 308 O 34/16
    Bei unwirksamen Zinsanpassungsklauseln entsteht der Anspruch im Zeitpunkt der überhöhten Zinszahlungen und nicht erst mit Rechtskraft eines gerichtlichen Urteils (a.A. LG Ulm, Teilurteil vom 07.08.2015, Az. 4 O 377/13, BeckRS 2015, 16236; Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 199 Rn. 9; Ellenberger, Zinsanpassungsklauseln im Kreditgeschäft, in: Grundmann/Haar/Merkt et al. (Hrsg.), Festschrift für Klaus J. Hopt zum 70. Geburtstag, 2010, S. 1753, 1761 (Anlage K 8)).
  • BGH, 13.01.2015 - XI ZR 303/12

    Verjährungsbeginn: Zumutbarer Zeitpunkt einer Bereicherungsklage einer Bank gegen

    Auszug aus LG Hamburg, 30.06.2017 - 308 O 34/16
    Ein Bereicherungsanspruch entsteht im Zeitpunkt der rechtsgrundlosen Zuwendung (vgl. BGH, NJW 2015, 1948, Rn. 16 m.w.N.).
  • BGH, 12.12.2014 - V ZR 109/14

    Kaufpreisermäßigter Erwerb eines ehemals volkseigenen Grundstücks im

    Auszug aus LG Hamburg, 30.06.2017 - 308 O 34/16
    Zwar entsteht ein Anspruch erst dann mit dem Abschluss einer gerichtlichen Überprüfung, wenn die Höhe von einer Partei oder vom Gericht entsprechend § 315 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen ist (BGH, NJW-RR 2015, 1008, Rn. 9 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 21.05.2014 - 9 U 75/11

    Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank: Wirksamkeit einer

    Auszug aus LG Hamburg, 30.06.2017 - 308 O 34/16
    Anders als bei Sparverträgen, bei denen ein Abschlag vom Referenzzins vorgenommen wird, besteht bei einem Kreditvertrag bei der Wahl eines gleichbleibenden Abstands grundsätzlich nicht die Gefahr, dass der Zins bei einem positiven Referenzzins auf den Wert "Null" oder darunter fällt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 21.05.2014, Az. 9 U 75/11, zitiert nach juris, dort Rn. 51).
  • OLG Düsseldorf, 05.04.2012 - 6 U 7/11

    Wirksamkeit einer inhaltlich unbeschränkten Zinsanpassungsklausel im

  • OLG Frankfurt, 07.07.2010 - 1 U 134/09

    Zur schuldbefreienden Wirkungen von Zahlungen des Drittschuldners auf ein

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 348/09

    Verbraucherkredit zur Finanzierung einer Fondseinlage: Verjährung eines

  • BGH, 21.12.2010 - XI ZR 52/08

    BGH entwickelt Grundsätze zur Berechnung laufender Zinsen in Prämiensparverträgen

  • BGH, 11.06.2010 - V ZR 85/09

    Rückabwicklungsverlangen für den Kauf einer mangelhaften Eigentumswohnung:

  • BGH, 06.03.1986 - III ZR 195/84

    Auslegung einer Zinsänderungsklausel

  • BGH, 03.02.1995 - V ZR 222/93

    Anpassung des Erbbauzinses wegen erheblicher oder wesentlicher Änderung der

  • BGH, 23.11.1994 - XII ZR 150/93

    Unterbrechung der Verjährung mietrechtlicher Ansprüche durch ein selbständiges

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