Rechtsprechung
   LG Hamburg, 31.03.2015 - 308 O 206/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,20376
LG Hamburg, 31.03.2015 - 308 O 206/13 (https://dejure.org/2015,20376)
LG Hamburg, Entscheidung vom 31.03.2015 - 308 O 206/13 (https://dejure.org/2015,20376)
LG Hamburg, Entscheidung vom 31. März 2015 - 308 O 206/13 (https://dejure.org/2015,20376)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,20376) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • rabüro.de

    Zur Frage des Urheberrechtsschutzes für DIN-EN-Normen

  • resource.org PDF
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Genießen DIN-EN-Normen Urheberrechtsschutz?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Urheberschutz für DIN-Normen

  • irights.info (Kurzinformation)

    Urheberschutz für DIN-Normen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Auch DIN-Normen können urheberrechtlich geschützt sein

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    DIN-Normen können urheberrechtlich geschützt sein

  • heise.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 22.11.2013)

    Public Access: DIN verklagt gemeinnützige Organisation auf Schadenersatz

  • irights.info (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 22.11.2013)

    Normwerke: DIN-Institut verklagt Internet-Aktivist Carl Malamud

Besprechungen u.ä.

  • hoganlovells-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Auch DIN-Normen können urheberrechtlich geschützt sein

Sonstiges

  • resource.org PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    DIN e.V. ./. Public.Resource.Org Inc. und Carl Malamud (Klageerwiderung vom 12.01.2014)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 79/88

    DIN-Normen gemeinfrei, wenn sie als technische Baubestimmungen bauaufsichtlich

    Auszug aus LG Hamburg, 31.03.2015 - 308 O 206/13
    Für den Kläger sei es vor 2003 nicht entscheidend gewesen, dass die Nutzungsrechte wirksam übertragen werden, weil DIN-Normen nach der Rechtssprechung des BGH (DIN-Norm, GRUR 1990, 1003) unter § 5 Abs. 1 UrhG fielen und daher keinen urheberrechtlichen Schutz genossen.

    Soweit der Bundesgerichtshof in der Entscheidung DIN-Norm (GRUR 1990, 1003 - DIN-Norm) den Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 UrhG aF auf DIN-Normen erstreckt hat, lassen sich daraus keine Anhaltspunkte für die Frage der Schutzbegründung nach § 2 Abs. 2 UrhG ableiten.

    Da das Berufungsgericht keinerlei Feststellungen zur Schutzfähigkeit der dort streitgegenständlichen Normen getroffen hatte, war insoweit bereits aus revisionsrechtlichen Gründen von deren Schutzfähigkeit auszugehen (vgl. BGH GRUR 1990, 1003 - DIN-Norm; ebenfalls Prüfung der Schutzfähigkeit nach § 2 UrhG: BGH GRUR 1984, 117 - VOB/C; daher missverständlich Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. § 2 Rn. 103, Bullinger in Wandkte/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 2 Rn. 146, wo zur Begründung des Urheberrechtschutzes dieser Werktypen apodiktisch auf die genannten Entscheidungen Bezug genommen wird).

    Die Einführung der Regelung des Absatzes 3 erfolgte ausweislich der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 15/38, Seite 16) zu dem Zweck, die Folgen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des § 5 Abs. 1 UrhG aF abzuändern, nach welcher die bloße Bezugnahme auf DIN-Normen in Gesetzen und Verordnungen (dort Landesbauordnungen) zu einer Freistellung vom Urheberrechtsschutz nach § 5 Abs. 1 UrhG führen konnte (vgl. BGH, GRUR 1990, 1003 DIN-Norm).

    Nach der im Jahre 1990 ergangenen DIN-Normen- Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1990, 1003) kann der Verlust des Urheberrechtsschutzes auch für private Normen eintreten, wenn Gesetze oder amtliche Verlautbarungen sich diese durch Bezugnahme in einer Weise zu Eigen machen, dass eine gewisse Außenwirkung entsteht.

  • BGH, 17.04.1986 - I ZR 213/83

    Anwaltschriftsatz

    Auszug aus LG Hamburg, 31.03.2015 - 308 O 206/13
    Dieser kann nicht nur bei der Auswahl der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des Materials unter Verwendung individueller Ordnungs- und Gestaltungsprinzipien bestehen (vgl. BGH, GRUR 1986, 739, 741f. - Anwaltsschriftsatz), sondern kann sich auch auf das sprachliche Ausdrucksvermögen und der darin zu Tage tretenden Klarheit beziehen (vgl. BGH, GRUR 2002, 958, 959 - Technische Lieferbedingungen).

    54 An das Vorliegen einer individuellen Schöpfung sind bei Sprachwerken, die Gebrauchszwecken dienen, im Übrigen keine gesonderten Anforderungen im Sinne eines deutlichen Überragens des alltäglichen Sprachschaffens zu stellen (in diesem Sinne wohl BGH, GRUR 2002, 958, 959 - Technische Lieferbedingungen, GRUR 2011, 134 Rn. 36, 54 #8211; Perlentaucher; siehe aber noch anders BGH GRUR 1986, 739, 741f. - Anwaltsschriftsatz; vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 2 Rn. 85; A. Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhR, 11. Aufl., § 2 Rn. 60 ff.; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, § 2 Rn. 35 ff., 57 ).

    55 Im Umkehrschluss scheidet ein Werkschutz im Hinblick auf die Sammlung, Einteilung und Anordnung des Stoffes lediglich dann aus, wenn Aufbau und Anordnung des Inhalts aus Sachgründen zwingend geboten sind und keinen Spielraum für eine individuelle Gestaltung erlauben (vgl. BGH, GRUR 1986, 739, 741f. - Anwaltsschriftsatz; ebenso EuGH, GRUR, 2011 Rn 39 - Football Dataco im Hinblick auf Datenbankwerke).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es die Anwendung allgemeiner Regeln des logischen Aufbaus nicht ausschließt, in der konkreten Umsetzung der allgemeinen Regel eine persönlich geistige Schöpfung zu erblicken (vgl. BGH - Anwaltsschriftsatz, GRUR 1986, 739, 741f, Ziffer II.2 a) und Ziffer II 2b), auch wenn diese Regeln in der DIN-Norm 820 (Normungsarbeit) vorgegeben sind, wie z.B. dass allgemeine Aussagen, die für mehrere Regelungsgegenstände gelten, voranzustellen sind, 5.1.2 DIN-Norm 820 (Normungsarbeit).

  • BGH, 10.10.1991 - I ZR 147/89

    Bedienungsanweisung

    Auszug aus LG Hamburg, 31.03.2015 - 308 O 206/13
    Der schöpferische Eigentümlichkeitsgrad bemisst sich dabei nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung, und zwar auch im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen bemisst (BGH, GRUR 1993, 34, 36 - Bedienungsanleitung).].

    70 aa) Bei Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG muss die in § 2 Abs. 2 UrhG geforderte schöpferische Leistung in der Darstellung selbst liegen und sich aus deren Formgestaltung ergeben (vgl. BGH GRUR 1993, 34, 35 - Bedienungsanleitung; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 2 Rn. 200).

    Dennoch besteht gerade wegen des von vornherein eingeschränkten Gestaltungsspielraum bereits dann Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG, wenn die Darstellung eine individuelle, sich vom alltäglichen Schaffen im Bereich technischer Zeichnungen abhebende Geistestätigkeit in der Darstellung zum Ausdruck bringt, wobei ein geringeres Maß an individueller Prägung genügt (BGH, GRUR 2011, 803, Rn. 62 - Lernspiele mwN.; GRUR 1993, 34, 35 - Bedienungsanleitung; GRUR 1991, 529, 530 - Explosionszeichnungen).

  • BGH, 11.04.2002 - I ZR 231/99

    "Technische Lieferbedingungen"; Urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines

    Auszug aus LG Hamburg, 31.03.2015 - 308 O 206/13
    Gleiches gilt auch für technische Regelwerke, zu denen die streitgegenständlichen DIN-EN-Normen als Ergebnis der Festlegung des Standes der Technik gehören (BGH, GRUR 2002, 958, 959 - Technische Lieferbedingungen mwN; vgl. auch Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. § 2 Rn. 56 mwN).

    Dieser kann nicht nur bei der Auswahl der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des Materials unter Verwendung individueller Ordnungs- und Gestaltungsprinzipien bestehen (vgl. BGH, GRUR 1986, 739, 741f. - Anwaltsschriftsatz), sondern kann sich auch auf das sprachliche Ausdrucksvermögen und der darin zu Tage tretenden Klarheit beziehen (vgl. BGH, GRUR 2002, 958, 959 - Technische Lieferbedingungen).

    54 An das Vorliegen einer individuellen Schöpfung sind bei Sprachwerken, die Gebrauchszwecken dienen, im Übrigen keine gesonderten Anforderungen im Sinne eines deutlichen Überragens des alltäglichen Sprachschaffens zu stellen (in diesem Sinne wohl BGH, GRUR 2002, 958, 959 - Technische Lieferbedingungen, GRUR 2011, 134 Rn. 36, 54 #8211; Perlentaucher; siehe aber noch anders BGH GRUR 1986, 739, 741f. - Anwaltsschriftsatz; vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 2 Rn. 85; A. Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhR, 11. Aufl., § 2 Rn. 60 ff.; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, § 2 Rn. 35 ff., 57 ).

  • BGH, 01.12.2010 - I ZR 12/08

    Perlentaucher

    Auszug aus LG Hamburg, 31.03.2015 - 308 O 206/13
    52 aa) Die persönliche geistige Schöpfung gemäß § 2 Abs. 2 UrhG kann sich für Sprachwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG sowohl aus der Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts als auch aus der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes ergeben (vgl. nur BGH, GRUR 2011, 134 Rn. 36 - Perlentaucher mwN).

    Auch wenn bei wissenschaftlichen und technischen Werken die Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts für die Begründung einer persönlichen geistigen Schöpfung weitgehend ausscheidet und sich der Schutz prinzipiell nicht auf den dargestellten Stand der Technik selbst beziehen kann (vgl. BGH, GRUR 2011, 134 Rn. 36 - Perlentaucher), kann demjenigen, der ein - inhaltlich vorgegebenes - komplexes technisches Regelwerk in Worte fasst, für die Konzeption und Ausführung der sprachlichen Darstellung ein nicht unerheblicher gestalterischer Spielraum verbleiben.

    54 An das Vorliegen einer individuellen Schöpfung sind bei Sprachwerken, die Gebrauchszwecken dienen, im Übrigen keine gesonderten Anforderungen im Sinne eines deutlichen Überragens des alltäglichen Sprachschaffens zu stellen (in diesem Sinne wohl BGH, GRUR 2002, 958, 959 - Technische Lieferbedingungen, GRUR 2011, 134 Rn. 36, 54 #8211; Perlentaucher; siehe aber noch anders BGH GRUR 1986, 739, 741f. - Anwaltsschriftsatz; vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 2 Rn. 85; A. Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhR, 11. Aufl., § 2 Rn. 60 ff.; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, § 2 Rn. 35 ff., 57 ).

  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 21.12

    Neustädter Bucht; Speedboot; Sportboot; Lärmschutz; Schallemission; Schallpegel;

    Auszug aus LG Hamburg, 31.03.2015 - 308 O 206/13
    26 Der Kläger macht darüber hinaus geltend, dass - unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 27.07.2013, Az. 3 C 21/12 - der urheberrechtliche Schutz der streitgegenständlichen DIN-EN-Normen nicht dadurch "aufgehoben" werde, dass das Produktsicherheitsgesetz und die BauproduktVO auf diese DIN-EN-Normen verweisen.

    83 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.06.2013, BVerwGE 147, 100 Rn. 22 ff.) ist dem Publizitätserfordernis bereits durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Normwerke in den bundesweit eingerichteten Auslegestellen für DIN-Normen genüge getan.

  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 42/04

    Staatsgeschenk

    Auszug aus LG Hamburg, 31.03.2015 - 308 O 206/13
    44 Die internationale und örtliche Zuständigkeit ist nach § 32 ZPO gegeben, da der Kläger mit seiner Klage im Inland begangene Verletzungshandlungen hinsichtlich der ihm im Inland zustehenden Urheberrechte an den in der Klageschrift benannten DIN-EN-Normen geltend gemacht hat (vgl. BGH, GRUR 2004, 855, 856- Hundefigur; GRUR 2007, 691 Rn. 18f. - Staatsgeschenk).

    Da Gegenstand der Klage allein die Verletzung urheberrechtlicher Verwertungsrechte ist, für die der Kläger im Inland Schutz beansprucht, ist streitgegenständlich deutsches Urheberrecht anzuwenden (vgl. BGH, GRUR 2007, 691 Rn. 22 - Staatsgeschenk, GRUR 2010, 628 Rn. 14 - Vorschaubilder I).

  • BGH, 26.02.2009 - I ZR 142/06

    Kranhäuser

    Auszug aus LG Hamburg, 31.03.2015 - 308 O 206/13
    Eine andere rechtliche Beurteilung bedarf es auch nicht aufgrund des von den Beklagten zitierten Urteils (OLG Hamm, GRUR-RR 2012, 192, juris Rn. 40 - Musiktheater im Revier) oder des darin in Bezug genommenen Urteils des Bundesgerichtshofs (GRUR 2009, 1046, Rn. 42, - Kranhäuser), da beide Entscheidungen zu § 10 Abs. 1 UrhG ergangen sind.
  • OLG Hamm, 08.09.2011 - 22 U 20/11

    Begriff des Urhebers eines Bauwerks

    Auszug aus LG Hamburg, 31.03.2015 - 308 O 206/13
    Eine andere rechtliche Beurteilung bedarf es auch nicht aufgrund des von den Beklagten zitierten Urteils (OLG Hamm, GRUR-RR 2012, 192, juris Rn. 40 - Musiktheater im Revier) oder des darin in Bezug genommenen Urteils des Bundesgerichtshofs (GRUR 2009, 1046, Rn. 42, - Kranhäuser), da beide Entscheidungen zu § 10 Abs. 1 UrhG ergangen sind.
  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 25/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Satz 3 BBauG

    Auszug aus LG Hamburg, 31.03.2015 - 308 O 206/13
    Aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgt das Gebot der Rechtssicherheit, welches verlangt, dass für den Rechtsunterworfenen klar erkennbar sein muss, welche Vorschriften im Einzelnen für ihn gelten sollen (BVerfG, Urteil vom 22.11.1983, 2 BvL 25/81, juris Rn. 35; Liebler, jurisPR-BVerwG 22/2013 Anm. 5 mwN.).
  • BGH, 01.06.2011 - I ZR 140/09

    Lernspiele

  • BGH, 28.02.1991 - I ZR 88/89

    Explosionszeichnungen

  • BGH, 30.06.1983 - I ZR 129/81

    VOB/C

  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 69/08

    Vorschaubilder

  • BGH, 30.03.2006 - I ZR 24/03

    Arzneimittelwerbung im Internet

  • BGH, 08.07.2004 - I ZR 25/02

    Hundefigur

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht