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   LG Hamburg, 31.03.2022 - 333 S 17/21   

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https://dejure.org/2022,7961
LG Hamburg, 31.03.2022 - 333 S 17/21 (https://dejure.org/2022,7961)
LG Hamburg, Entscheidung vom 31.03.2022 - 333 S 17/21 (https://dejure.org/2022,7961)
LG Hamburg, Entscheidung vom 31. März 2022 - 333 S 17/21 (https://dejure.org/2022,7961)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 33 Abs 1 SGB II, § 551 BGB, § 556 BGB
    Übergang der Ansprüche eines Mieters auf Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen sowie der Mietkaution auf den Leistungsträger

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen und der Mietkaution nach Kündigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rückzahlung von Sozialleistungen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 23.06.2016 - B 14 AS 4/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Auszug aus LG Hamburg, 31.03.2022 - 333 S 17/21
    Mit Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen kommt es kraft Gesetzes zu einem Gläubigerwechsel, denn durch diese Legalzession soll der Grundsatz gesichert werden, dass staatliche Fürsorgeleistungen nachrangig sind (BeckOK Sozialrecht 63. Edition SGB II § 33 Rn: 1, 6; BSG NZS 2016, 873).

    Ein solch umfassender Forderungsübergang entspricht auch dem Gesetzeszweck der Sicherung der Nachrangigkeit von Sozialleistungen und dient dementsprechend auch der Refinanzierung erbrachter Sozialleistungen (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 4/15 - Rn: 27 m. w. N.).

  • BGH, 08.04.2003 - XI ZR 193/02

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

    Auszug aus LG Hamburg, 31.03.2022 - 333 S 17/21
    Die Auswirkungen dieses Rechtsstreits berühren auch nicht die Interessen der Allgemeinheit im besonderen Maße (BGHZ 151, 221; NJW 2003, 2319).
  • BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 315/11

    Beendeter Wohnraummietvertrag: Mieteranspruch auf Rückzahlung von

    Auszug aus LG Hamburg, 31.03.2022 - 333 S 17/21
    Der Mieter eines beendeten Mietverhältnisses kann die Nebenkostenvorauszahlung, über die der Vermieter nicht fristgemäß abgerechnet hat, ohne den zeitraubenden Umweg über eine (Stufen-)Klage auf Erteilung der Abrechnung sogleich zurückverlangen, wenn er während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen (BGH, Urteil vom 26.09.2012 - VIII ZR 315/11 - Rn: 8).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus LG Hamburg, 31.03.2022 - 333 S 17/21
    Die Auswirkungen dieses Rechtsstreits berühren auch nicht die Interessen der Allgemeinheit im besonderen Maße (BGHZ 151, 221; NJW 2003, 2319).
  • OLG Celle, 09.01.2008 - 15 WF 293/07

    Gesetzlicher Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch

    Auszug aus LG Hamburg, 31.03.2022 - 333 S 17/21
    Eine von der Beklagten befürchtete doppelte Inanspruchnahme wegen des Kautionsrückzahlungsanspruchs einerseits durch die Klägerin und andererseits durch den Untermieter T. scheidet bereits deshalb aus, weil der Untermieter T. aufgrund der Legalzession nach § 33 Abs. 1 SGB II gar (bzw. mangels Rückabtretung) nicht mehr Forderungsinhaber des Kautionsrückzahlungsanspruchs ist (OLG Celle, Beschluss vom 09.01.2008, Az: 15 WF 293/07).
  • LG Berlin, 19.04.2023 - 64 S 190/21

    Zum Übergang von Rückzahlungsansprüchen im Sozialleistungsbezug stehender

    Für einen im Leistungsbezug stehenden Mieter bedeutet dies, dass er Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Miete - beispielsweise wegen unter Verstoß gegen die "Mietpreisbremse" nach §§ 556d ff. BGB überhöhter Mietforderungen oder wegen Eintritt eines Mangels, der nach § 536 BGB zur Minderung der Miete führt - nur dann im eigenen Namen geltend machen kann, wenn ihm der Leistungsträger die Forderungen nach § 33 Abs. 4 SGB II rücküberträgt (Anschluss LG Hamburg, Urteil vom 31. März 2022 - 333 S 17/21 und LG Hamburg, Urteil vom 31. Mai 2016 - 316 S 81/15, GE 2016, 917 ff.).(Rn.15).

    Die Kammer hat den Parteien mit Beschluss vom 18. Januar 2023 Hinweise erteilt; sie hat unter anderem auf eine Entscheidung des LG Hamburg hingewiesen, wonach der gesetzliche Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II jegliche Forderung aus einem Mietverhältnis betreffe, die während des Bezugs von Sozialleistungen fällig wird und die der Leistungsberechtigte im Falle ihrer Erfüllung zur Deckung seines Lebensbedarfs hätte verwenden müssen (vgl. LG Hamburg - 333 S 17/21 -, Urt. v. 31.03.2022, zitiert nach juris).

    Die Kammer teilt die Ansicht des Landgerichts Hamburg, wonach der gesetzliche Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II jegliche Forderung aus einem Mietverhältnis betrifft, die während des Bezugs von Sozialleistungen fällig wird und die der Leistungsberechtigte im Falle ihrer Erfüllung zur Deckung seines Lebensbedarfs hätte verwenden müssen (vgl. LG Hamburg - 333 S 17/21 -, Urt. v. 31.03.2022; LG Hamburg - 316 S 81/15 -, Urt. v. 31.05.2016, GE 2016, 917 ff.; AG Nürnberg - 16 C 127/16 -, Urt. v. 22.03.2017, WuM 2017, 398 f.; vgl. auch Flatow/Knickrehm, WuM 2018, 465 ff., unter D.II.3.b); alle zitiert nach juris).

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