Rechtsprechung
   LG Hannover, 01.07.2016 - 10 S 8/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,22393
LG Hannover, 01.07.2016 - 10 S 8/16 (https://dejure.org/2016,22393)
LG Hannover, Entscheidung vom 01.07.2016 - 10 S 8/16 (https://dejure.org/2016,22393)
LG Hannover, Entscheidung vom 01. Juli 2016 - 10 S 8/16 (https://dejure.org/2016,22393)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Kautionsversicherungsvertrag - Inanspruchnahme aus Bürgschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hauptschuldner muss Kosten der Abwehr der Bürgschaftsinanspruchnahme erstatten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Hauptschuldner muss Kosten der Abwehr der Bürgschaftsinanspruchnahme erstatten! (IBR 2016, 1114)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 360
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 11.11.2004 - 5 U 107/04

    Regressanspruch wegen Inanspruchnahme aus einer Gewährleistungsbürgschaft;

    Auszug aus LG Hannover, 01.07.2016 - 10 S 8/16
    Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das Urteil des OLG Celle vom 11.11.2004 - 5 U 107/04, verweist, welches ebenfalls die frühere Fassung der AVB der Klägerin zum Gegenstand hatte, bleibt dies ohne Erfolg.
  • KG, 17.05.2013 - 9 U 110/12

    Insolvenzverfahren: Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten einer

    Auszug aus LG Hannover, 01.07.2016 - 10 S 8/16
    Nach dem eindeutigen Wortlaut und auch nach Sinn und Zweck setzt diese Regelung für Ersatzansprüche eine Anspruchsgrundlage voraus, schafft aber keine (zur entsprechenden früheren Fassung der AVB der Klägerin ebenso KG, Urteil vom 17.05.- - 9 U 110/12, Rz. 7).
  • LG Frankfurt/Main, 17.05.2022 - 13 T 27/22

    Zweiergemeinschaft: Hausgeldansprüche muss Gemeinschaft durchsetzen!

    Überlegungen in verwalterlosen Zwei-Personen-Gemeinschaften Direktansprüche der Eigentümer zuzulassen oder Möglichkeit vorzusehen, dass diese unmittelbar Ansprüche der Gemeinschaft einklagen, hat der Bundesgerichtshof bereits unter der Geltung des alten Wohnungseigentumsrechts deutliche Absagen erteilt (BGH NZM 2019, 415; 2021, 146; vgl. auch BGH NJW-RR 2017, 360).
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