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   LG Hannover, 06.03.2009 - 13 O 22/08   

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LG Hannover, 06.03.2009 - 13 O 22/08 (https://dejure.org/2009,29354)
LG Hannover, Entscheidung vom 06.03.2009 - 13 O 22/08 (https://dejure.org/2009,29354)
LG Hannover, Entscheidung vom 06. März 2009 - 13 O 22/08 (https://dejure.org/2009,29354)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Umfang des Versicherungsschutzes bei der Valoren-Transportversicherung, Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung bei Verletzung der Aufklärungspflicht

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 142 Abs 1 BGB; § 123 BGB; § 22 VVG; § 75 Abs 1 S 1 VVG; § 79 VVG
    Abholung; Ablieferung; Anfechtung; Anfechtungserklärung; Anfechtungsgrund; Anfechtungsrecht; Anzeigepflicht; Arglist; arglistige Täuschung; Aufklärungspflicht; Aufklärungspflichtverletzung; Bargeld; Bargeldverlust; Buchgeld; Eigentumsdelikt; Einzahlung; ...

  • niedersachsen.de

    HEROS-Insolvenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 06.12.2000 - IV ZR 28/00

    Hinweispflicht des Versicherers bei der Erteilung einer Sicherungsbestätigung

    Auszug aus LG Hannover, 06.03.2009 - 13 O 22/08
    Der Versicherer kann insoweit der versicherten Person bei einer Versicherung für fremde Rechnung alle Einwendungen aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers entgegenhalten, soweit er nicht im Sicherungsschein - vorliegend die Versicherungsbestätigung darauf verzichtet hat (vgl. BGH VersR 2001, 235. VersR 1967, 343).

    Grundsätzlich kann der Versicherer der versicherten Person bei einer Versicherung für fremde Rechnung alle Einwendungen aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers entgegenhalten, soweit er auf diese nicht in der Versicherungsbestätigung bzw. im Versicherungsschein verzichtet hat oder dies dem erkennbaren Sinn und Zweck einer Versicherungsbestätigung widersprechen würde (vgl. BGH VersR 1967, 343.

    Durch die Ausstellung eines Sicherungsscheines soll in der Regel ein Kreditgeber, z. B. ein Vorbehaltsverkäufer, ein Kreditinstitut oder ein Leasinggeber, davor bewahrt werden, dass er das sein Darlehen sichernde Gut ersatzlos verliert (vgl. BGH VersR 2001, 235).

    Aus der Ausstellung eines Sicherungsscheins folgt nämlich neben dem unmittelbaren vertraglichen Zahlungsanspruch und dem Prämieneintrittsrecht, die hier jeweils nicht vereinbart wurden, lediglich die Verpflichtung des Versicherers, in den Sicherungsschein nur zutreffende und vollständige Angaben aufzunehmen (vgl. BGH VersR 2001, 235. OLG Hamburg, VersR 1990, 1351).

    Insoweit trifft den Versicherer auch die Verpflichtung, dem Kreditgeber Umstände mitzuteilen, die für die Werthaltigkeit des Versicherungsanspruchs von wesentlicher Bedeutung sind (BGH VersR 2001, 235).

    Vielmehr wird das Versicherungsverhältnis bis auf die oben geschilderten Besonderheiten durch den Sicherungsschein nicht berührt, sondern es bleibt bei den allgemeinen Rechtsregeln, die für die Fremdversicherung gelten (BGH VersR 1967, 343).

  • OLG Saarbrücken, 16.05.2007 - 5 U 590/06

    Versicherungsvertrag: Abweichende Vereinbarungen der Vertragsparteien;

    Auszug aus LG Hannover, 06.03.2009 - 13 O 22/08
    Treffen Parteien eines Versicherungsvertrages von ihm abweichende Vereinbarungen, so kann es sich um eine Abänderung des bestehenden Vertrages oder aber um dessen Aufhebung und den Abschluss eines neuen Vertrages handeln (vgl. Saarländisches OLG, VersR 2007, 1681. OLG Köln, VersR 2002, 1225).

    Jedoch kann je nach den Umständen des Einzelfalls dafür sprechen, dass ein vollständig neuer Versicherungsantrag gestellt worden ist oder in ihrer Gesamtheit erhebliche Neuregelungen des versicherten Interesses, der Versicherungssumme, Prämienhöhe und der Versicherungsdauer vereinbart worden sind (vgl. Saarländisches OLG, VersR 2007, 1681).

    Jedoch muss wegen der weitreichenden Folgen der Ersetzung bestehenden Versicherungsschutzes durch einen neuen, eigenen Versicherungsvertrag ein dahingehender Vertragswille deutlich erkennbar zum Ausdruck kommen (Saarländisches OLG, VersR 2007, 1681. OLG Köln, VersR 2002, 1225. ÖOGH, VersR 2003, 135).

    Es kommt entscheidend darauf an, ob nach den Vorstellungen der Vertragsschließenden die Vereinbarungen nicht für sich allein gelten, sondern gemeinsam miteinander "stehen und fallen", somit Kraft ihrer rechtlichen und nicht nur wirtschaftlichen Verbindung Teile eines Gesamtgeschäfts bilden sollten (Saarländisches OLG, VersR 2007, 1681).

    Im Gegensatz zu Sachverhalten in dem Personenversicherungsbereich, in dem etwa bei dem Ersetzen einer Lebensversicherung durch eine neue Lebensversicherung im Zweifel der Aufhebungsvertrag und der neue Versicherungsvertrag derart miteinander verbunden sind, dass die Gültigkeit des einen Rechtsgeschäfts von der des anderen abhängig ist, so dass bei einer Anfechtung der alte Lebensversicherungsvertrag wieder auflebt (vgl. Saarländisches OLG, VersR 2007, 1681), ist vorliegend der Transportversicherungsvertrag anders zu beurteilen.

  • OLG Düsseldorf, 23.08.2005 - 4 U 140/04

    Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung

    Auszug aus LG Hannover, 06.03.2009 - 13 O 22/08
    Bei der Versicherung von Werttransporten sind die wirtschaftliche Solidität des Versicherungsnehmers und insbesondere Liquiditätsprobleme von besonderer Bedeutung, weil dadurch die Gefahr unerlaubter Entnahmen und die Begehung von Straftaten deutlich erhöht wird (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785).

    Auch ein vernünftiger objektiver Dritter, wie die Klägerin als Auftraggeberin und Versicherte, kann diese Vorschrift nicht dahin verstehen, dass sich der Versicherer für den Fall einer zum Vertragsschluss führenden arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer des Rechts begeben will, dieses treuwidrige Verhalten seines Vertragspartners der versicherten Person entgegenzuhalten (vgl. auch OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785. anders, ohne hinreichende Begründung: Landgericht Hamburg, Entscheidung vom 20. September 2007 zum Az. 409 O 53/06, zitiert nach juris).

    Unredlichkeiten auf Seiten des zukünftigen Versicherungsnehmers wären anderenfalls sanktionslos Tür und Tor geöffnet (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785 ff.).

    Vor diesem Hintergrund ist die Anfechtung auch nicht im Hinblick auf §§ 123 Abs. 2 Satz 2 BGB, 79 VVG ausgeschlossen (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785 ff.. auch BGH VersR 1991, 1404 zum Verhältnis § 79 VVG und § 123 BGB).

  • OLG Köln, 16.07.2002 - 9 U 48/01

    Leistungsfreiheit eines Versicherers wegen nicht rechtzeitig gezahlter

    Auszug aus LG Hannover, 06.03.2009 - 13 O 22/08
    Treffen Parteien eines Versicherungsvertrages von ihm abweichende Vereinbarungen, so kann es sich um eine Abänderung des bestehenden Vertrages oder aber um dessen Aufhebung und den Abschluss eines neuen Vertrages handeln (vgl. Saarländisches OLG, VersR 2007, 1681. OLG Köln, VersR 2002, 1225).

    Die auf den Vertragsabschluss gerichteten Erklärungen der Parteien sind daher gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts auszulegen (vgl. OLG Köln, VersR 2002, 1225).

    Jedoch muss wegen der weitreichenden Folgen der Ersetzung bestehenden Versicherungsschutzes durch einen neuen, eigenen Versicherungsvertrag ein dahingehender Vertragswille deutlich erkennbar zum Ausdruck kommen (Saarländisches OLG, VersR 2007, 1681. OLG Köln, VersR 2002, 1225. ÖOGH, VersR 2003, 135).

  • BGH, 21.11.2007 - IV ZR 48/07

    Umfang einer Transportversicherung

    Auszug aus LG Hannover, 06.03.2009 - 13 O 22/08
    Folgerichtig wird Versicherungsschutz versprochen für Schäden infolge von Eigentumsdelikten, die sich in einem körperlichen Zugriff auf die versicherte Sache manifestieren und nicht etwa aufgrund von Vermögensdelikten (vgl. BGH, VersR 2008, 395).

    Vor diesem Hintergrund ist die "Valorenversicherung" nicht etwa als "Geldversicherung" oder "Geldwertversicherung", sondern richtigerweise als Valoren-Transportversicherung anzusehen (vgl. BGH, VersR 2008, 395).

    Kennzeichen der danach versicherten Transportgefahr ist, dass die Sache während ihrer Beförderung fremder und wechselnder Obhut überlassen werden muss - im Gewahrsam Dritter - und dadurch einer erhöhten Gefahr des Sachzugriffs ausgesetzt ist (vgl. BGH, VersR 2008, 395)....".

  • BGH, 14.07.1993 - IV ZR 153/92

    Anzeigepflicht bei datenbankmäßig erfaßten Umständen

    Auszug aus LG Hannover, 06.03.2009 - 13 O 22/08
    Gegen die so vorgenommene Auslegung der Policen-Nr. ... als Novation und nicht als bloße Änderung des Ursprungsvertrages mit der Policen-Nr. ... spricht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14. Juli 1993 (VersR 1993, 1089).

    In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (VersR 1993, 1089) führte demgegenüber eine neue, auf den ursprünglichen Vertrag aber ohne jede Wirkung bleibende Anzeigepflichtverletzung zu der Ausübung des Gestaltungsrechts durch den Versicherer.

  • BGH, 19.06.1996 - IV ZR 243/95

    Vorbehalt eines Bezugsrechts

    Auszug aus LG Hannover, 06.03.2009 - 13 O 22/08
    Dieser Argumentation steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im VersR 1996, 1089 entgegen.

    Der Bundesgerichtshof (VersR 1996, 1089) verneinte eine Pflicht zur ungefragten Anzeige dieser früheren Tat, da sich der Versicherungsnehmer insoweit nicht selbst habe belasten müssen.

  • OLG Köln, 06.06.2000 - 9 U 162/99
    Auszug aus LG Hannover, 06.03.2009 - 13 O 22/08
    OLG Köln NVersZ 2001, 27).
  • BGH, 18.09.1991 - IV ZR 189/90

    Anspruch aus einer Feuerversicherung für landwirtschaftliche Betriebe auf der

    Auszug aus LG Hannover, 06.03.2009 - 13 O 22/08
    Vor diesem Hintergrund ist die Anfechtung auch nicht im Hinblick auf §§ 123 Abs. 2 Satz 2 BGB, 79 VVG ausgeschlossen (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785 ff.. auch BGH VersR 1991, 1404 zum Verhältnis § 79 VVG und § 123 BGB).
  • OLG Hamburg, 17.05.1990 - 6 U 15/90

    Sicherungsschein; Sicherungseigentümer; Transportversicherer;

    Auszug aus LG Hannover, 06.03.2009 - 13 O 22/08
    Aus der Ausstellung eines Sicherungsscheins folgt nämlich neben dem unmittelbaren vertraglichen Zahlungsanspruch und dem Prämieneintrittsrecht, die hier jeweils nicht vereinbart wurden, lediglich die Verpflichtung des Versicherers, in den Sicherungsschein nur zutreffende und vollständige Angaben aufzunehmen (vgl. BGH VersR 2001, 235. OLG Hamburg, VersR 1990, 1351).
  • BGH, 15.03.2006 - IV ZA 26/05

    Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels

  • BGH, 12.05.1995 - V ZR 34/94

    Zulässigkeit eines den Hauptantrag abweisenden Teilurteils bei evtl.

  • BGH, 27.02.1991 - IV ZR 66/90

    Wahrung der Ausschlußfrist in der Berufungsunfähigkeitsversicherung

  • LG Hamburg, 20.09.2007 - 409 O 53/06

    Zahlungsansprüche gegenüber der Versicherung eines Geldtransportunternehmens

  • BGH, 16.06.1982 - IVa ZR 270/80

    Rückwärtsversicherung - materieller Versicherungsbeginn

  • OLG Celle, 19.09.2008 - 8 U 63/08

    Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den Verlust von Bargeld unter

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 37/92

    Rücktritt vom Vertrag über Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - Verletzung der

  • LG Hannover, 13.02.2008 - 6 O 4/07

    Heros-Insolvenz

  • BGH, 12.11.1957 - VIII ZR 311/56
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