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   LG Hannover, 15.12.2010 - 23 O 32/07   

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LG Hannover, 15.12.2010 - 23 O 32/07 (https://dejure.org/2010,33027)
LG Hannover, Entscheidung vom 15.12.2010 - 23 O 32/07 (https://dejure.org/2010,33027)
LG Hannover, Entscheidung vom 15. Dezember 2010 - 23 O 32/07 (https://dejure.org/2010,33027)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Schadensersatzanspruch der Versicherten einer Versicherung auf fremde Rechnung gegenüber der Valorentransportversicherung wegen der aufgrund des Verhaltens des Versicherungsnehmers erlittenen Bargeldverluste

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Hannover, 18.11.2009 - 23 O 81/08

    Abhandenkommen; Anfechtung; Anfechtungsberechtigung; Anfechtungserklärung;

    Auszug aus LG Hannover, 15.12.2010 - 23 O 32/07
    Daneben bezog sich die Beklagte als Grundlage für ihr Ablehnungsgesuch auf den Verlauf der mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2009 und von Teilen der Entscheidungsbegründung des Urteils der Kammer vom 18. November 2009 in der Rechtssache Sch.- GmbH & Co. KG gegen M.- Versicherung AG (23 O 81/08).

    Das Urteil der Kammer vom 18. November 2009 (23 O 81/08) ist ebenfalls mit der Berufung zum Oberlandesgericht Celle angefochten (8 U 241/09), aber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in dieser Sache noch nicht verhandelt worden.

    c) Allerdings muss die Kammer nach den Entscheidungen des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Juni 2010 (8 U 55/09) und vom 1. Juli 2010 (8 U 87/09), anders als noch in ihrer Entscheidung vom 18. November 2009 (23 O 81/08; dort unter II.7. der Entscheidungsgründe) für möglich erachtet hatte, jetzt davon ausgehen, dass keiner der Kunden von H.- mit H.- für Geldentsorgungsleistungen Transportvereinbarungen getroffen hat, für die unter der Versicherung Nr. 7509 nach der Rechtsprechung des Senats ein Versicherungsschutz gegen die kriminellen Handlungen der Leitungsverantwortlichen von H.- bestanden hat und zwar selbst dann nicht, wenn man davon absieht, dass nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle der Beklagten auch noch die seit dem Jahre 2001 bestehende Möglichkeit zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung bereitsteht.

  • BGH, 21.11.2007 - IV ZR 48/07

    Umfang einer Transportversicherung

    Auszug aus LG Hannover, 15.12.2010 - 23 O 32/07
    Obwohl eine solche Versicherung im Regelfall keine Geld- und Geldwertversicherung ist (BGH-Beschluss vom 21.11.2007; IV ZR 70/07; IV ZR 48/07), sondern nur gegen Transportgefahren sichert, für die in erster Linie kennzeichnend ist, dass die Transportsache während ihrer Beförderung fremder und wechselnder Obhut überlassen werden muss und dadurch einer erhöhten Gefahr des (Sach-)Zugriffs ausgesetzt ist, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2003 (IV ZR 239/02) ausgesprochen, dass der von ihm bestimmte Inhalt der Transportversicherung, das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers des transportierten Gutes, die Einbeziehung weiterer Interessen in die Versicherung nicht ausschließt.

    In den entschiedenen Fällen hat der Bundesgerichtshof eine solche Beförderungsabsicht verneint, da die überlassenen Geldbeträge (IV ZR 70/07) bzw. Schecks (IV ZR 48/07) nicht zum Zwecke des Transports, sondern zum Zwecke der sichernden Hinterlegung in die Obhut des Versicherungsnehmers gelangt seien und weder ein Transport noch eine Verwahrung im Vorwege eines beabsichtigten Transports durch den Versicherungsnehmer beabsichtigt gewesen sei (IV ZR 70/07) bzw. nur ein Fall der unregelmäßigen Verwahrung vorgelegen habe (IV ZR 48/07), so dass schon eine "Übergabe" zum Zwecke des Transports zu verneinen sei.

  • BGH, 21.11.2007 - IV ZR 70/07

    Umfang einer Transportversicherung

    Auszug aus LG Hannover, 15.12.2010 - 23 O 32/07
    Obwohl eine solche Versicherung im Regelfall keine Geld- und Geldwertversicherung ist (BGH-Beschluss vom 21.11.2007; IV ZR 70/07; IV ZR 48/07), sondern nur gegen Transportgefahren sichert, für die in erster Linie kennzeichnend ist, dass die Transportsache während ihrer Beförderung fremder und wechselnder Obhut überlassen werden muss und dadurch einer erhöhten Gefahr des (Sach-)Zugriffs ausgesetzt ist, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2003 (IV ZR 239/02) ausgesprochen, dass der von ihm bestimmte Inhalt der Transportversicherung, das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers des transportierten Gutes, die Einbeziehung weiterer Interessen in die Versicherung nicht ausschließt.

    In den entschiedenen Fällen hat der Bundesgerichtshof eine solche Beförderungsabsicht verneint, da die überlassenen Geldbeträge (IV ZR 70/07) bzw. Schecks (IV ZR 48/07) nicht zum Zwecke des Transports, sondern zum Zwecke der sichernden Hinterlegung in die Obhut des Versicherungsnehmers gelangt seien und weder ein Transport noch eine Verwahrung im Vorwege eines beabsichtigten Transports durch den Versicherungsnehmer beabsichtigt gewesen sei (IV ZR 70/07) bzw. nur ein Fall der unregelmäßigen Verwahrung vorgelegen habe (IV ZR 48/07), so dass schon eine "Übergabe" zum Zwecke des Transports zu verneinen sei.

  • LG Hildesheim, 23.05.2007 - 25 KLs 5413 Js 18030/06

    Pflicht eines Geschäftsführers bzw. eines Niederlassungsleiters eines

    Auszug aus LG Hannover, 15.12.2010 - 23 O 32/07
    Mehrere leitende Verantwortliche von H.-, darunter der Inhaber des Unternehmens, sind in dem Verfahren 25 Kls 5413 Js 18030/06 StA Hannover am 23. Mai 2007 vom Landgericht Hildesheim unter anderem wegen Untreue auch zu Lasten der Klägerin zu langjährigen Freiheitsstrafen (Gesamtstrafen: 10 Jahre; 8 Jahre; 7 Jahre 6 Monate, 6 Jahre 6 Monate) verurteilt worden.
  • BGH, 07.05.2003 - IV ZR 239/02

    Rechtsnatur einer Transportversicherung

    Auszug aus LG Hannover, 15.12.2010 - 23 O 32/07
    Obwohl eine solche Versicherung im Regelfall keine Geld- und Geldwertversicherung ist (BGH-Beschluss vom 21.11.2007; IV ZR 70/07; IV ZR 48/07), sondern nur gegen Transportgefahren sichert, für die in erster Linie kennzeichnend ist, dass die Transportsache während ihrer Beförderung fremder und wechselnder Obhut überlassen werden muss und dadurch einer erhöhten Gefahr des (Sach-)Zugriffs ausgesetzt ist, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2003 (IV ZR 239/02) ausgesprochen, dass der von ihm bestimmte Inhalt der Transportversicherung, das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers des transportierten Gutes, die Einbeziehung weiterer Interessen in die Versicherung nicht ausschließt.
  • BGH, 27.06.2011 - IV ZR 166/10

    Ausschließlich Bargeld ist gegen typische Transportrisiken bei und während eines

    Auszug aus LG Hannover, 15.12.2010 - 23 O 32/07
    In dieser Sache ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (IV ZR 166/10).
  • LG Hannover, 22.04.2009 - 23 O 98/07

    Anspruch wegen Bargeldverlust aus eigenem und abgetretenen Recht gegenüber der

    Auszug aus LG Hannover, 15.12.2010 - 23 O 32/07
    Dies gilt auch, nachdem der Senat durch Urteil vom 22. September 2008 (8 U 55/09) das auch in dieser Frage anderslautende Urteil der erkennenden Kammer für Handelssachen vom 28. Januar 2008 (23 O 103/07) rechtskräftig und auch das Urteil der erkennenden Kammer vom 22. April 2009 (23 O 98/07) durch die Entscheidung vom 1. Juli 2010 (8 U 97/09) abgeändert hat.
  • LG Hannover, 28.01.2009 - 23 O 103/07

    Entschädigungsanspruch bzgl. eines Bargeldverlustes gegenüber der

    Auszug aus LG Hannover, 15.12.2010 - 23 O 32/07
    Dies gilt auch, nachdem der Senat durch Urteil vom 22. September 2008 (8 U 55/09) das auch in dieser Frage anderslautende Urteil der erkennenden Kammer für Handelssachen vom 28. Januar 2008 (23 O 103/07) rechtskräftig und auch das Urteil der erkennenden Kammer vom 22. April 2009 (23 O 98/07) durch die Entscheidung vom 1. Juli 2010 (8 U 97/09) abgeändert hat.
  • KG, 25.05.2009 - 8 U 76/09

    Prozesskostenhilfe für eine Berufung: Erfolgsaussicht bei Ablauf der

    Auszug aus LG Hannover, 15.12.2010 - 23 O 32/07
    Die erkennende Kammer sieht sich aus den genannten Gründen unverändert nicht in der Lage, die aufgeworfene Rechtsfrage so zu beurteilen wie der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle in seiner als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung (beispielhaft hier: Urteil vom 10.06.2010; 8 U 76/09).
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