Rechtsprechung
LG Hechingen, 26.07.2012 - 2 O 301/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aufklärungspflicht des Veräußerers gegenüber dem Erwerber einer Eigentumswohnung über Auseinandersetzungen in der Wohnungseigentümergemeinschaft
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 123
Aufklärungspflicht des Veräußerers gegenüber dem Erwerber einer Eigentumswohnung über Auseinandersetzungen in der Wohnungseigentümergemeinschaft - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Schikanöse Nachbarn: Bauträger muss ungefragt aufklären!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Bauträger muss Erwerber von Wohnungseigentum über belästigendes und schikanöses Verhalten psychisch kranken Hausbewohners aufklären
Papierfundstellen
- BauR 2013, 642
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 20.10.2000 - V ZR 285/99
Arglistige Täuschung über Altlasten
Auszug aus LG Hechingen, 26.07.2012 - 2 O 301/11
Dabei genügt er seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er die von dem Verkäufer vorzutragende konkrete, d.h. räumlich, zeitlich und inhaltlich spezifizierte Aufklärung widerlegt (BGH NJW 2001, 64 ). - OLG Düsseldorf, 04.12.1996 - 9 U 92/96
Haftung des Verkäufers wegen arglistigen Verschweigens
Auszug aus LG Hechingen, 26.07.2012 - 2 O 301/11
Eine Aufklärung des Veräußerers über Auseinandersetzungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die sich im üblichen Rahmen befinden, wird man nicht verlangen können (OLG Düsseldorf NJW 1997, 1079 ; OLG Karlsruhe WuM 1999, 640). - BGH, 13.07.1988 - VIII ZR 224/87
Umfang der Aufklärungspflicht über die Honorareinnahmen bei Verkauf einer …
Auszug aus LG Hechingen, 26.07.2012 - 2 O 301/11
Der andere Teil ist jedoch aufzuklären, wenn er nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte (BGH NJW 1989, 763).
- BGH, 22.02.1991 - V ZR 299/89
Haftung des Grundstückverkäufers wegen Verschweigen schikanösen Nachbarverhaltens
Auszug aus LG Hechingen, 26.07.2012 - 2 O 301/11
So hat der Bundesgerichtshof (NJW 1991, 1673 ) im Rahmen eines Nachbarschaftsverhältnisses entschieden, ein schikanöses Verhalten von Nachbarn müsse von dem Verkäufer bei den Vertragsverhandlungen ungefragt offenbart werden und das Verschweigen dieses Umstands begründe eine Täuschungsanfechtung, wenn es vorsätzlich geschieht. - OLG Köln, 26.01.1996 - 19 U 118/95
Beweislast bei arglistiger Täuschung durch Unterlassen
Auszug aus LG Hechingen, 26.07.2012 - 2 O 301/11
Bei einem durch positives Tun hervorgerufenen Irrtum oder einer nachweislich falschen oder bagatellisierenden schriftlichen Information muss der Anfechtungsgegner allerdings die Vermutung widerlegen, den Anfechtenden unrichtig oder unvollständig aufgeklärt zu haben (OLG Köln VersR 1996, 631 ; OLG Schleswig SchlHA 2002, 112). - BGH, 11.05.2001 - V ZR 14/00
Arglistiges Verschweigen bei nicht erinnerten Mängeln
Auszug aus LG Hechingen, 26.07.2012 - 2 O 301/11
Die Klägerin handelte arglistig, weil sie wusste bzw. es für möglich hielt - was für die Arglist genügt (lt. BGH NJW 2001, 2326 ; 2007, 3057 muss der Handelnde die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten) -, dass die Ursache für die Konflikte zwischen den Bewohnern des Hauses Nr. xxx das Verhalten eines wahrscheinlich psychisch Kranken war. - BGH, 13.10.2000 - V ZR 349/99
Zurechnung der Kenntnis von Mitarbeitern einer juristischen Person
Auszug aus LG Hechingen, 26.07.2012 - 2 O 301/11
Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf die Unwissenheit ihrer Mitarbeiterin berufen, da sie gehalten war, bei organisationsbedingter Wissensaufspaltung aktenmäßig dokumentierter Vorgänge, welche für den Vertrieb relevant waren, allen mit der Vermarktung befassten Mitarbeiter zugänglich zu machen (vgl. BGH WM 2000, 2515 ). - BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 236/06
Aufklärungspflichten des Verkäufers beim Verkauf einer Solarheizungsanlage zur …
Auszug aus LG Hechingen, 26.07.2012 - 2 O 301/11
Die Klägerin handelte arglistig, weil sie wusste bzw. es für möglich hielt - was für die Arglist genügt (lt. BGH NJW 2001, 2326 ; 2007, 3057 muss der Handelnde die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten) -, dass die Ursache für die Konflikte zwischen den Bewohnern des Hauses Nr. xxx das Verhalten eines wahrscheinlich psychisch Kranken war.