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   LG Heidelberg, 02.09.2016 - 2 O 392/15   

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LG Heidelberg, 02.09.2016 - 2 O 392/15 (https://dejure.org/2016,57448)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 02.09.2016 - 2 O 392/15 (https://dejure.org/2016,57448)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 02. September 2016 - 2 O 392/15 (https://dejure.org/2016,57448)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 02.07.2014 - VIII ZR 316/13

    Zum stillschweigenden Vertragsschluss durch Energieverbrauch

    Auszug aus LG Heidelberg, 02.09.2016 - 2 O 392/15
    In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist gemäß §§ 133, 157 BGB zwar grundsätzlich ein Vertragsangebot in Form einer Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmen Elektrizität entnimmt (vgl. BGH, NJW 2014, 3150; BGH, NJW 2014, 3148; BGH NJW-RR 2004, 928 (929)).Auf den Zugang der Annahmeerklärung wird dabei gemäß § 151 S. 1 BGB verzichtet.

    Empfänger dieser Realofferte ist folglich typischerweise derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt (vgl. BGH NJW 2014, 3148 (3149 mwN); LG Itzehoe, Urt. v. 3.3.2009 - 1 S 179/08 = BeckRS 2009, 22472).

    Denn bei einer am objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrsauffassung und des Gebots von Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung der Realofferte geht der Wille des Versorgungsunternehmens - ähnlich wie bei unternehmensbezogenen Geschäften - im Zweifel dahin, den möglicherweise erst noch zu identifizierenden Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt zu berechtigen und zu verpflichten (vgl. BGH NJW 2014, 3148 (3149)).

    Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei Versorgungsleistungen zu vermeiden (vgl. BGH NJW 2014, 3148 mwN; LG Itzehoe, BeckRS 2009, 22472; LG Köln, Urt. v. 15.3.2011 - 7 O 569/09, Rn. 32 mwN, juris), nicht aber darauf, dem Versorgungsunternehmen einen weiteren Vertragspartner zu verschaffen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 928 (929 mwN); LG Itzehoe, Urt. v. 3.3.2009 - 1 S 179/08 = BeckRS 2009, 22472).

    Die auf den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss weisenden Grundsätze gelten deshalb nicht, wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen hat, auf Grund derer die - nur einmal fließende - Leistung bereits in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (vgl. BGH NJW 2014, 3148 (3149 mwN); BGH NJW-RR 2004, 928; OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 14.3.2016 - 14 U 52/15, Rn. 20, juris).

  • BGH, 17.03.2004 - VIII ZR 95/03

    Voraussetzungen eines konkludenten Vertragsabschlusses mit einem Energieversorger

    Auszug aus LG Heidelberg, 02.09.2016 - 2 O 392/15
    In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist gemäß §§ 133, 157 BGB zwar grundsätzlich ein Vertragsangebot in Form einer Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmen Elektrizität entnimmt (vgl. BGH, NJW 2014, 3150; BGH, NJW 2014, 3148; BGH NJW-RR 2004, 928 (929)).Auf den Zugang der Annahmeerklärung wird dabei gemäß § 151 S. 1 BGB verzichtet.

    Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei Versorgungsleistungen zu vermeiden (vgl. BGH NJW 2014, 3148 mwN; LG Itzehoe, BeckRS 2009, 22472; LG Köln, Urt. v. 15.3.2011 - 7 O 569/09, Rn. 32 mwN, juris), nicht aber darauf, dem Versorgungsunternehmen einen weiteren Vertragspartner zu verschaffen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 928 (929 mwN); LG Itzehoe, Urt. v. 3.3.2009 - 1 S 179/08 = BeckRS 2009, 22472).

    Die auf den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss weisenden Grundsätze gelten deshalb nicht, wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen hat, auf Grund derer die - nur einmal fließende - Leistung bereits in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (vgl. BGH NJW 2014, 3148 (3149 mwN); BGH NJW-RR 2004, 928; OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 14.3.2016 - 14 U 52/15, Rn. 20, juris).

    Vielmehr ist, um unterschiedliche Versorgungsverträge für das gleiche Versorgungsverhältnis zu vermeiden, grundsätzlich von dem Vorrang des durch Vereinbarung begründeten Vertragsverhältnisses gegenüber einem Vertragsabschluss durch schlüssiges Verhalten auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03 -, Rn. 11, juris; OLG Karlsruhe NZM 1999, 86; OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2013 - I-19 U 116/13, 19 U 116/13 Rn. 18 mwN).

  • AG Halle/Saale, 08.11.2007 - 93 C 4980/06
    Auszug aus LG Heidelberg, 02.09.2016 - 2 O 392/15
    Denn selbst wenn für die Klägerin eine Zahlung durch die Beklagte erkennbar gewesen sein sollte, ergab sich hieraus nicht, dass der Zeuge H. das Mietverhältnis beendet hatte und der streitgegenständliche Raum nur noch durch den Beklagten genutzt wurde (ähnlich AG Halle (Saale), Urt. v. 8.11.2007 - 93 C 4980/06, Rn. 15, juris).

    Auf diese Weise hätte er ohne weiteres einer fortgesetzten Zahlungspflicht entgehen können (vgl. auch AG Halle (Saale), Urt. v. 8.11.2007 - 93 C 4980/06, Rn. 15, juris).

  • LG Itzehoe, 03.03.2009 - 1 S 179/08

    Stromlieferungsvertrag: Vertragspartner bei einem konkludenten Vertragsabschluss

    Auszug aus LG Heidelberg, 02.09.2016 - 2 O 392/15
    Empfänger dieser Realofferte ist folglich typischerweise derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt (vgl. BGH NJW 2014, 3148 (3149 mwN); LG Itzehoe, Urt. v. 3.3.2009 - 1 S 179/08 = BeckRS 2009, 22472).

    Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei Versorgungsleistungen zu vermeiden (vgl. BGH NJW 2014, 3148 mwN; LG Itzehoe, BeckRS 2009, 22472; LG Köln, Urt. v. 15.3.2011 - 7 O 569/09, Rn. 32 mwN, juris), nicht aber darauf, dem Versorgungsunternehmen einen weiteren Vertragspartner zu verschaffen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 928 (929 mwN); LG Itzehoe, Urt. v. 3.3.2009 - 1 S 179/08 = BeckRS 2009, 22472).

  • BGH, 10.12.2008 - VIII ZR 293/07

    Keine Zahlungspflicht des Grundstückseigentümers für Kosten der Wasserversorgung

    Auszug aus LG Heidelberg, 02.09.2016 - 2 O 392/15
    Beide Verträge äußern vielmehr trotz der unterschiedlichen Art ihres Zustandekommens die gleichen rechtlichen Wirkungen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07 -, Rn. 9, juris).
  • LG Köln, 15.03.2011 - 7 O 569/09

    Konkludentes Zustandekommen eines Stromversorgungsvertrages bei Entnahme von

    Auszug aus LG Heidelberg, 02.09.2016 - 2 O 392/15
    Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei Versorgungsleistungen zu vermeiden (vgl. BGH NJW 2014, 3148 mwN; LG Itzehoe, BeckRS 2009, 22472; LG Köln, Urt. v. 15.3.2011 - 7 O 569/09, Rn. 32 mwN, juris), nicht aber darauf, dem Versorgungsunternehmen einen weiteren Vertragspartner zu verschaffen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 928 (929 mwN); LG Itzehoe, Urt. v. 3.3.2009 - 1 S 179/08 = BeckRS 2009, 22472).
  • BGH, 22.07.2014 - VIII ZR 313/13

    Zum stillschweigenden Vertragsschluss durch Energieverbrauch

    Auszug aus LG Heidelberg, 02.09.2016 - 2 O 392/15
    In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist gemäß §§ 133, 157 BGB zwar grundsätzlich ein Vertragsangebot in Form einer Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmen Elektrizität entnimmt (vgl. BGH, NJW 2014, 3150; BGH, NJW 2014, 3148; BGH NJW-RR 2004, 928 (929)).Auf den Zugang der Annahmeerklärung wird dabei gemäß § 151 S. 1 BGB verzichtet.
  • OLG Schleswig, 14.03.2016 - 14 U 52/15

    Strom; Verwechslung; Stromzähler; Lieferantenkonkurrenz; Vertragsversorger;

    Auszug aus LG Heidelberg, 02.09.2016 - 2 O 392/15
    Die auf den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss weisenden Grundsätze gelten deshalb nicht, wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen hat, auf Grund derer die - nur einmal fließende - Leistung bereits in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (vgl. BGH NJW 2014, 3148 (3149 mwN); BGH NJW-RR 2004, 928; OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 14.3.2016 - 14 U 52/15, Rn. 20, juris).
  • OLG Hamm, 19.11.2013 - 19 U 116/13

    Zustandekommen eines Energielieferungsvertrages mit dem Grundstückseigentümer

    Auszug aus LG Heidelberg, 02.09.2016 - 2 O 392/15
    Vielmehr ist, um unterschiedliche Versorgungsverträge für das gleiche Versorgungsverhältnis zu vermeiden, grundsätzlich von dem Vorrang des durch Vereinbarung begründeten Vertragsverhältnisses gegenüber einem Vertragsabschluss durch schlüssiges Verhalten auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03 -, Rn. 11, juris; OLG Karlsruhe NZM 1999, 86; OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2013 - I-19 U 116/13, 19 U 116/13 Rn. 18 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 29.07.1998 - 1 U 67/98
    Auszug aus LG Heidelberg, 02.09.2016 - 2 O 392/15
    Vielmehr ist, um unterschiedliche Versorgungsverträge für das gleiche Versorgungsverhältnis zu vermeiden, grundsätzlich von dem Vorrang des durch Vereinbarung begründeten Vertragsverhältnisses gegenüber einem Vertragsabschluss durch schlüssiges Verhalten auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03 -, Rn. 11, juris; OLG Karlsruhe NZM 1999, 86; OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2013 - I-19 U 116/13, 19 U 116/13 Rn. 18 mwN).
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