Rechtsprechung
LG Heidelberg, 03.08.2011 - 5 O 39/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch auf die Straße stürzende Eiche, deren Krankheitszeichen (Befall mit Brandkrustenpilz) jedenfalls nach Beiseiteschieben von Blattwerk erkennbar gewesen wären
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadenersatz aus Amtspflichtverletzung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aufgrund nicht ausreichender Überprüfung der Standfestigkeit einer umgestürzten Eiche
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 34; BGB § 839; StrG § 13
Schadenersatz aus Amtspflichtverletzung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aufgrund nicht ausreichender Überprüfung der Standfestigkeit einer umgestürzten Eiche - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die umgestürzte Eiche und die Verkehrssicherungspflicht
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 02.03.2010 - VI ZR 223/09
Verkehrssicherungspflicht für bestehende technische Anlagen: Nachrüstungspflicht …
Auszug aus LG Heidelberg, 03.08.2011 - 5 O 39/11
Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar (BGH MDR 2010, 625). - BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 296/88
Schriftform für Nachträge zum Mietvertrag - Anfall des Hilfsantrages bei Revision …
Auszug aus LG Heidelberg, 03.08.2011 - 5 O 39/11
Die Zinsen "ab Rechtshängigkeit" laufen entsprechend § 187 Abs. 1 BGB (BGH NJW-RR 1990, 518 [519]). - BGH, 21.01.1986 - VI ZR 208/84
Inanspruchnahme eines Mitschülers wegen Mitwirkung an Schädigung bei gefährlichem …
Auszug aus LG Heidelberg, 03.08.2011 - 5 O 39/11
Verantwortlich für solche Schäden kann hingegen sehr wohl sein, wer eine gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko zusätzliche Gefahr verursacht (vgl. BGH NJW 1986, 1865). - BGH, 15.07.2003 - VI ZR 155/02
Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Sägewerks
Auszug aus LG Heidelberg, 03.08.2011 - 5 O 39/11
Er hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um ihre Schädigung möglichst zu verhindern (BGH NJW-RR 2003, 1459 mit weiteren Nachweisen).