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   LG Heidelberg, 07.10.2021 - 5 S 22/21   

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https://dejure.org/2021,41343
LG Heidelberg, 07.10.2021 - 5 S 22/21 (https://dejure.org/2021,41343)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 07.10.2021 - 5 S 22/21 (https://dejure.org/2021,41343)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 07. Oktober 2021 - 5 S 22/21 (https://dejure.org/2021,41343)
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Volltextveröffentlichung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Heizleitungen über Putz: Mietwertminderndes Merkmal in einem qualifizierten Mietspiegel?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Heizleitungen über Putz: Mietwertminderndes Merkmal in einem qualifizierten Mietspiegel? (IMR 2022, 220)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Berlin, 01.04.2016 - 63 S 259/15

    Mieterhöhung bei Wohnraummiete: Bewertung einzelner Wohnwertmerkmale der

    Auszug aus LG Heidelberg, 07.10.2021 - 5 S 22/21
    Hierunter fallen eindeutig keine Heizungsleitungen, denn diese dienen nicht der Be- und Entwässerung (vgl. hierzu LG Berlin, Urteil vom 01.04.2016 - 63 S 259/15, BeckRS 2016, 9708).
  • LG Berlin, 06.10.2009 - 63 S 509/08
    Auszug aus LG Heidelberg, 07.10.2021 - 5 S 22/21
    Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Klägerin herangezogenen Urteil des Landgerichts Berlin vom 06.10.2009 (63 S 509/08, BeckRS 2010, 1629), denn der dort entscheidungserhebliche Mietspiegel sah wiederum ausdrücklich einen Abzug für Leitungen "überwiegend über Putz" vor, wie sich aus den dortigen Urteilsgründen ergibt.
  • BGH, 14.06.2016 - VIII ZB 4/16

    Wohnraummiete: Berufungsbeschwerdewert bei Mieterhöhungsklage

    Auszug aus LG Heidelberg, 07.10.2021 - 5 S 22/21
    Insbesondere ist die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands bei der begehrten monatlichen Mieterhöhung in Höhe von 18, 63 Euro gemäß § 9 ZPO 782, 46 Euro beträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 14.06.2016, VIII ZB 4/16).
  • VG Berlin, 21.02.2022 - 14 L 611.21
    Der Indizwirkung dieses Katalogs (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2021 - OVG 5 S 22/21 -, amtl. EA S. 4; ferner VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Februar 2021 - VGH 9 S 3951/20 -, juris Rn. 16 m.w.N.) setzt die Antragstellerin, die als Lebensmittelunternehmerin die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass das jeweilige Lebensmittel in der Union vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde oder eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat, nichts Beachtliches entgegen.
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