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   LG Heidelberg, 12.07.2022 - 2 O 340/21   

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LG Heidelberg, 12.07.2022 - 2 O 340/21 (https://dejure.org/2022,19970)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 12.07.2022 - 2 O 340/21 (https://dejure.org/2022,19970)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 12. Juli 2022 - 2 O 340/21 (https://dejure.org/2022,19970)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW

    § 5a VVG a.F.
    VVG a.F.

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG a.F. § 5a; VVG a.F. § 8 Abs. 4
    Kein Widerspruchsrecht gem. § 5a VVG a.F. bei 1993 geschlossenen Lebensversicherungsvertrag

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 5a VVG vom 21.07.1994, § 8 Abs 4 S 1 VVG vom 01.01.1991, § 8 Abs 5 VVG vom 21.07.1994
    Altvertrag über eine kapitalbildende Rentenversicherung: Abgrenzung zeitlich anwendbaren Versicherungsrechts; Anforderungen an eine wirksame Widerrufsbelehrung nach altem Recht

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wirksamkeit des erklärten Widerspruchs eines Versicherungsnehmers gegen einen im Jahr 1993 geschlossenen Lebensversicherungsvertrag i.R.d. Widerspruchsrechts

Papierfundstellen

  • VersR 2022, 1151
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Schwerin, 20.11.2020 - 1 O 50/20

    Versicherungsvertrag: Anforderungen an die Form einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Heidelberg, 12.07.2022 - 2 O 340/21
    aa) Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung ist formell ordnungsgemäß (ebenso zu einer optisch identisch gestalteten Widerrufsbelehrung: LG Schwerin, Urteil vom 20. November 2020 - 1 O 50/20 -, juris Rn. 23; LG Frankenthal - Urteil vom 22. Juli 2021 - 3 O 307/20 -, Anlage B 5; LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 28. Februar 2020 - 1 O 107/19 -, Anlage B 6).

    bb) Die Widerrufsbelehrung ist ferner materiell ordnungsgemäß (so zu einer identischen Formulierung auch LG Schwerin, Urteil vom 20. November 2020 - 1 O 50/20 -, juris Rn. 24; LG Frankenthal - Urteil vom 22. Juli 2021 - 3 O 307/20 -, Anlage B 5; zu einer fast identischen Formulierung LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 28. Februar 2020 - 1 O 107/19 -, Anlage B 6).

  • BGH, 16.10.2013 - IV ZR 52/12

    Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages: Widerrufsrecht bei unzureichender

    Auszug aus LG Heidelberg, 12.07.2022 - 2 O 340/21
    Das erforderte eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11 -, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12 -, juris Rn. 14 mwN).

    Anders als in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2013 (IV ZR 52/12; dort war die Widerrufsbelehrung am Ende eines längeren Absatzes ohne besondere Hervorhebungen abgedruckt) und vom 20. Juli 2016 (IV ZR 166/12; dort fand sich die Belehrung im dritten von sechs Absätzen) ist im vorliegenden Fall die Widerrufsbelehrung nicht unübersichtlich in andere Textpassagen eingekleidet, sondern erweckt bereits durch ihre drucktechnische Stellung zwischen der Überschrift "Unterschriften" und der Unterschriftenzeile gehörige Aufmerksamkeit.

  • BGH, 04.09.2019 - XII ZR 52/18

    Gestattung dem Mieter der Nutzung eines im Eigentum des Vermieters stehenden

    Auszug aus LG Heidelberg, 12.07.2022 - 2 O 340/21
    Die Feststellungsklage kann aber dann als unbegründet abgewiesen werden, wenn - wie hier - die sachlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 4. September 2019 - XII ZR 52/18 -, juris Rn. 44 mwN).
  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 12/05

    Planfreigabesystem

    Auszug aus LG Heidelberg, 12.07.2022 - 2 O 340/21
    Der Auskunftsantrag Ziff. 2 ist jedenfalls unter Berücksichtigung des Klagevorbringens so deutlich gefasst und der Klagegrund so klar festgelegt, dass die Reichweite des Urteilsausspruchs und der Umfang der Rechtskraft der Entscheidung sowohl bei einer dem Klageantrag stattgebenden Verurteilung als auch bei einer ihn abweisenden Entscheidung feststehen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12/05 -, juris Rn. 21 mwN), so dass er hinreichender bestimmt iSd § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist.
  • BGH, 15.08.2019 - III ZR 205/17

    Ordnungsgemäße Risikoaufklärung des Anlegers bei der Zeichnung von Beteiligungen

    Auszug aus LG Heidelberg, 12.07.2022 - 2 O 340/21
    Im Übrigen sind diese auch deshalb unbegründet, weil der Kläger nicht vorgetragen hat, dass sich der vorgerichtliche Auftrag an seine jetzigen Prozessbevollmächtigten nur auf deren außergerichtliche Tätigkeit beschränkte oder dass der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wurde, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. August 2019 - III ZR 205/17 -, juris Rn. 43).
  • BGH, 28.11.2001 - VIII ZR 37/01

    Aufklärungspflichten bei Unternehmenskauf

    Auszug aus LG Heidelberg, 12.07.2022 - 2 O 340/21
    Da dem Hauptanspruch mangels wirksamen Widerspruchs oder Widerrufs die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, ist im Übrigen eine einheitliche Entscheidung - Klageabweisung - über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge möglich (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01 -, juris Rn. 20).
  • BGH, 20.07.2016 - IV ZR 166/12

    Altvertrag über eine Kapitallebensversicherung: Wirksamkeit des Widerrufs bei

    Auszug aus LG Heidelberg, 12.07.2022 - 2 O 340/21
    Anders als in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2013 (IV ZR 52/12; dort war die Widerrufsbelehrung am Ende eines längeren Absatzes ohne besondere Hervorhebungen abgedruckt) und vom 20. Juli 2016 (IV ZR 166/12; dort fand sich die Belehrung im dritten von sechs Absätzen) ist im vorliegenden Fall die Widerrufsbelehrung nicht unübersichtlich in andere Textpassagen eingekleidet, sondern erweckt bereits durch ihre drucktechnische Stellung zwischen der Überschrift "Unterschriften" und der Unterschriftenzeile gehörige Aufmerksamkeit.
  • BGH, 17.12.2014 - IV ZR 260/11

    Altvertrag für eine private Rentenversicherung im Antragsmodell:

    Auszug aus LG Heidelberg, 12.07.2022 - 2 O 340/21
    Das erforderte eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11 -, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12 -, juris Rn. 14 mwN).
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