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   LG Heidelberg, 13.04.2017 - 3 T 18/17   

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https://dejure.org/2017,11194
LG Heidelberg, 13.04.2017 - 3 T 18/17 (https://dejure.org/2017,11194)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 13.04.2017 - 3 T 18/17 (https://dejure.org/2017,11194)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 13. April 2017 - 3 T 18/17 (https://dejure.org/2017,11194)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entziehen der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers durch Flucht als Haftgrund i.R.d. Abschiebehaft

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 48 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 62 Abs 3 S 1 Nr 4 AufenthG
    Abschiebehaftanordnung: Haftgrund der Entziehung von der Abschiebung bei Nichtvorlage des Reisepasses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Zweibrücken, 14.02.2001 - 3 W 37/01

    D (A), Togoer, Abschiebungshaft, Haftgründe, Beurteilungszeitpunkt,

    Auszug aus LG Heidelberg, 13.04.2017 - 3 T 18/17
    Erforderlich sind vielmehr konkrete Verdachtsmomente, dass der Ausreisepflichtige sich durch Untertauchen oder sonstige Verhaltensweisen aktiv der Abschiebung entziehen werde (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7.2.2001, Az. 3 W 37/01, juris; Beichel-Benedetti, in: Huber, AufenthG, § 62 AufenthG, Rn. 19).
  • BGH, 06.12.1979 - VII ZB 11/79

    Abschiebungshaft

    Auszug aus LG Heidelberg, 13.04.2017 - 3 T 18/17
    In der bloßen Passivität des Betroffenen liegt der entscheidende Unterschied zu den in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen, in denen Fluchtgefahr wegen der versuchten Verheimlichung der zur Ausreise notwendigen Papiere (BGH, NJW 1980, 891, 892) bzw. der ausdrücklichen Erklärung, die Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisepapieren werde verweigert, um die Abschiebung zu verhindern (BayObLG, Beschluss vom 26.9.1995, Az. 3Z BR 258/95, BeckRS 1995, 18365, Rn. 7 f.), angenommen wurde.
  • OLG Frankfurt, 19.01.1994 - 20 W 12/94
    Auszug aus LG Heidelberg, 13.04.2017 - 3 T 18/17
    Dass zwischenzeitlich ein Abschiebungstermin bestimmt wurde, der nicht durchgeführt werden konnte, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant, da dies seine Ursache nicht in der vom Regierungspräsidium und dem Amtsgericht angeführten Verweigerung der Vorlage des Reisepasses findet, sondern darin, dass der Betroffene in legitimer Weise von den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.1.1994, Az. 20 W 12/94, juris, Ls. 4).
  • OLG Frankfurt, 04.12.1997 - 20 W 432/97
    Auszug aus LG Heidelberg, 13.04.2017 - 3 T 18/17
    Die Durchsetzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertigt bei der gebotenen Abwägung des staatlichen Interesses an einer zügigen Durchführung des Asylverfahrens und des daran anschließenden Vollstreckungsverfahrens einerseits und der gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG grundrechtlich geschützten körperlichen Freiheit den mit der Abschiebehaft verbundenen massiven Eingriff in letztere nicht (vgl. Beichel-Benedetti, in: Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 62 AufenthG, Rn. 19: alleine die Zwangsmaßnahme der Abschiebung darf durch die Abschiebungshaft gesichert werden, nicht jedoch die Mitwirkung im Abschiebungs- oder Asylverfahren; a.A. scheinbar Winkelmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 62 AufenthG, Rn. 74, allerdings unter unrichtigem Verweis auf OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.12.1997, Az. 20 W 432/97, juris, Rn. 19, welches sich nicht zu § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 AufenthG, sondern zu dem dem heutigen § 62 Abs. 4 S. 2 AufenthG entsprechenden § 57 Abs. 3 S. 2 AuslG a.F. verhält und damit die Frage behandelt, ob eine Verhinderung der Abschiebung durch den Ausländer eine Verlängerung der Abschiebehaft rechtfertigt; die entsprechenden Erwägungen sind auf die Frage des Vorliegens eines Haftgrundes nicht übertragbar).
  • BayObLG, 26.09.1995 - 3Z BR 258/95
    Auszug aus LG Heidelberg, 13.04.2017 - 3 T 18/17
    In der bloßen Passivität des Betroffenen liegt der entscheidende Unterschied zu den in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen, in denen Fluchtgefahr wegen der versuchten Verheimlichung der zur Ausreise notwendigen Papiere (BGH, NJW 1980, 891, 892) bzw. der ausdrücklichen Erklärung, die Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisepapieren werde verweigert, um die Abschiebung zu verhindern (BayObLG, Beschluss vom 26.9.1995, Az. 3Z BR 258/95, BeckRS 1995, 18365, Rn. 7 f.), angenommen wurde.
  • LG Münster, 22.02.2016 - 5 T 42/16

    Unzulässigkeit der Verhängung der Abschiebehaft gegenüber einem mit einem

    Auszug aus LG Heidelberg, 13.04.2017 - 3 T 18/17
    Dies setzt voraus, dass bereits eine konkrete, mit der eigentlichen Abschiebung im Sinne einer Verbringung des Ausländers in ein Gebiet außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik im Zusammenhang stehende Maßnahme ins Auge gefasst worden ist, derer sich der Ausländer entziehen könnte (vgl. LG Münster, Beschluss vom 22.2.2016, Az. 5 T 42/16, juris, Rn. 10-12).
  • BGH, 22.06.2017 - V ZB 21/17

    Abschiebungshaftsache: Haftgrund bei Vereitelung einer konkreten

    Dieser Haftgrund setzt ein Verhalten des Betroffenen voraus, mit dem er eine konkrete, auf seine Abschiebung gerichtete Maßnahme der Behörde vereitelt hat (vgl. LG Heidelberg, Beschluss vom 13. April 2017, 3 T 18/17, juris Rn. 7 ff.; LG Münster, Beschluss vom 22. Februar 2016, 5 T 42/16, juris, Rn. 11).
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