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   LG Heidelberg, 16.03.2022 - 4 S 1/21   

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https://dejure.org/2022,7560
LG Heidelberg, 16.03.2022 - 4 S 1/21 (https://dejure.org/2022,7560)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 16.03.2022 - 4 S 1/21 (https://dejure.org/2022,7560)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 16. März 2022 - 4 S 1/21 (https://dejure.org/2022,7560)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    25 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO wegen unzulässiger Zusendung einer Werbemail

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes durch die Zusendung von Werbemails an einen Geschädigten und unzulässige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Lediglich 25,- EUR DSGVO-Schadensersatz bei unerlaubter E-Mail-Werbung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.11.2007 - VIII ZR 340/06

    Tierhaltung in Mietwohnung

    Auszug aus LG Heidelberg, 16.03.2022 - 4 S 1/21
    Hat indes das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 ? festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, hält aber das Berufungsgericht diesen Wert nicht für erreicht, so muss das Berufungsgericht, das insoweit nicht an die Streitwertfestsetzung des Erstgerichts gebunden ist, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind, da die unterschiedliche Bewertung nicht zu Lasten der Parteien gehen darf (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007, Az.: VIII ZR 340/06 = NJW 2008, 218).
  • AG Essen, 02.05.2023 - 130 C 135/21

    Schmerzensgeld nach einem Datenschutzvorfall in einem Impfzentrum

    Damit hat er die E-Mail Adresse, die zu den personenbezogenen Daten im Sinne des DSGVO gehört, verwendet (vgl. hierzu LG Heidelberg, Urteil vom 16.03.2022, 4 S 1/21; BVerfG, Beschluss vom 14.01.2021, 1 BvR 2853/19, beide zum Versenden von Werbe-Emails).

    Dem steht auch nicht das Urteil des Landgerichtes Heidelberg entgegen, dass für den Erhalt einer unerwünschten Werbe E-Mail lediglich eine Entschädigung in Höhe von 25, 00 EUR zugesprochen hat (LG Heidelberg, Urteil vom 16.03.2022, 4 S 1/21).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2022 - 4 S 10.22

    Entlassung eines sich nicht bewährt habenden Probebeamten

    Richtig ist indes, dass die Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das Ergebnis einer vom Gericht vorzunehmenden Abwägung aller relevanten Umstände ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 18. Oktober 2021 - OVG 4 S 23/21 - BA S. 7, vom 11. Juni 2021 - OVG 4 S 3/21 - BA S. 5 und vom 25. Februar 2021 - OVG 4 S 1/21 - BA S. 6 ff.; Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 80 Rn. 45), bei der eine vom Gericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erkannte (das heißt offensichtliche) Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts von besonderem Gewicht ist (Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 88).
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