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   LG Heidelberg, 24.03.2017 - 3 O 286/16   

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LG Heidelberg, 24.03.2017 - 3 O 286/16 (https://dejure.org/2017,9869)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 24.03.2017 - 3 O 286/16 (https://dejure.org/2017,9869)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 24. März 2017 - 3 O 286/16 (https://dejure.org/2017,9869)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 242 BGB, § 812 Abs 1 S 1 BGB, § 5a Abs 2 S 1 aF VVG
    Altverträge über Lebensversicherungen: Verwirkung des "ewigen Widerspruchsrechts" des Versicherungsnehmers bei nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Karlsruhe, 06.12.2016 - 12 U 137/16

    Widerruf der Lebensversicherung: Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Versicherers

    Auszug aus LG Heidelberg, 24.03.2017 - 3 O 286/16
    Etwas anderes kann sich aber im Einzelfall ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb ausnahmsweise treuwidrig erscheint (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 26).

    Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 26).

    Zwar hat der Kläger seine Ansprüche aus den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen nur jeweils einmal zur Kreditsicherung abgetreten, was für sich genommen noch keinen zwingenden Schluss auf die Verwirkung zulässt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 26).

    Ein Versicherungsnehmer, der sich von einem bereits bestehenden Lebensversicherungsvertrag eigentlich lösen will, wird in der Regel nicht eine zusätzliche Lebensversicherung beim selben Versicherer abschließen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 28).

    Bei derart langen Zeiträumen sind die Anforderungen an das Umstandsmoment nicht unerheblich reduziert (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 33, und OLG Köln, Urteil vom 19.9.2014, Az. 20 U 69/14, jeweils für einen Zeitraum von 20 Jahren).

    Denn für die Frage der Verwirkung kommt es nicht entscheidend darauf an, wie der Kläger sein Verhalten verstand, sondern darauf, wie die Beklagte dieses vom Standpunkt eines objektiven Dritten aus verstehen musste (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 25).

  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13

    VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite

    Auszug aus LG Heidelberg, 24.03.2017 - 3 O 286/16
    Unabhängig davon, ob die Kammer das Policenmodell des § 5a VVG a.F. nach wie vor für unionsrechtskonform hält (vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 14.11.2014, Az. 3 O 154/14, n.v., im Anschluss an BGH, Urteil vom 16.7.2014, Az. IV ZR 73/13, NJW 2014, 2723, Rn. 17 ff.), wäre vorliegend auch ein sich unter dem Gesichtspunkt einer unterstellten Unionsrechtswidrigkeit des Policenmodells ergebendes Widerspruchsrecht des Klägers jedenfalls verwirkt.

    Der aus dem nationalen Recht stammende Einwand der Verwirkung ist auch bei einem unterstellten Verstoß gegen Unionsrecht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 16.7.2014, Az. IV ZR 73/13, NJW 2014, 2723, Rn. 41).

    Jedoch hat die Beklagte den Kläger bei Vertrag c) ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt, weshalb ihr Vertrauen auf den Fortbestand dieses Vertrags von vornherein schutzwürdig ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.7.2014, Az. IV ZR 73/13, NJW 2014, 2723, Rn. 39).

  • OLG Köln, 12.06.2015 - 20 U 25/15

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen

    Auszug aus LG Heidelberg, 24.03.2017 - 3 O 286/16
    Insoweit reicht die "normale" Vertragsdurchführung - sei es auch über einen langen Zeitraum - nicht aus (OLG Köln, Urteil vom 12.6.2015, Az. 20 U 25/15, BeckRS 2016, 13832, Rn. 19).

    Soweit in der Rechtsprechung entschieden worden ist, dass es nicht ohne Weiteres zur Verwirkung führe, dass der Versicherungsnehmer sich den Versicherungsvertrag als Versicherungsmakler selbst vermittelt habe, wenn nicht im Einzelfall festgestellt sei, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis insbesondere vom Formerfordernis des Widerspruchs hatte (BGH, Beschluss vom 23.3.2016, Az. IV ZR 329/15, juris, Rn. 19, 25; OLG Köln, Urteil vom 12.6.2015, Az. I-20 U 25/15, juris, Orientierungssatz 4), kann daraus jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dass die berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers und deren Anforderungen im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung keine Berücksichtigung finden dürfen.

  • BGH, 27.01.2016 - IV ZR 130/15

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Anforderungen an

    Auszug aus LG Heidelberg, 24.03.2017 - 3 O 286/16
    Weiter hat der Bundesgerichtshof die genannten besonders gravierenden Umstände in einem Fall bejaht, in welchem der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag unmittelbar nach Erhalt des Versicherungsscheins und später noch einmal unter Abtretung auch der Todesfallleistung zur Kreditsicherung eingesetzt hatte, die Versicherung darüber informiert worden war und deshalb bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründet worden war (BGH, Beschluss vom 27.1.2016, Az. IV ZR 130/15, juris, Orientierungssatz 3).

    Der Bundesgerichtshof hat hierbei insbesondere argumentiert, dass der Einsatz als Sicherungsmittel das Bestehen eines wirksamen Vertrages zwingend voraussetzt (BGH, Beschluss vom 27.1.2016, Az. IV ZR 130/15, juris, Rn. 16).

  • OLG Köln, 19.09.2014 - 20 U 69/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach

    Auszug aus LG Heidelberg, 24.03.2017 - 3 O 286/16
    Damit hat er seinen Vertragsbindungswillen dokumentiert (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.9.2014, Az. 20 U 69/14).

    Bei derart langen Zeiträumen sind die Anforderungen an das Umstandsmoment nicht unerheblich reduziert (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 33, und OLG Köln, Urteil vom 19.9.2014, Az. 20 U 69/14, jeweils für einen Zeitraum von 20 Jahren).

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus LG Heidelberg, 24.03.2017 - 3 O 286/16
    Zwar ist der Versicherer, der den Versicherungsnehmer fehlerhaft über sein Widerspruchsrecht belehrt hat, grundsätzlich nicht schutzwürdig, weil er die Situation, dass den Verträgen auch nach langjähriger Vertragsdurchführung noch widersprochen werden kann, durch die nicht ordnungsgemäße Belehrung selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7.5.2014, Az. IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101-121, Rn. 39).

    Die Problematik eines möglichen "ewigen Widerspruchsrechts" war schon viele Jahre vor dem auf einen Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 28.3.2012, Az. IV ZR 76/11, juris) hin ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Unionsrechtswidrigkeit von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. (EuGH, Urteil vom 19.12.2013, Rs. C-209/12, juris) nicht nur in der juristischen Fachöffentlichkeit hinlänglich bekannt und Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen bis hin zum Bundesgerichtshof, sondern zweifellos auch in der Praxis der versicherungsberatenden Berufe angekommen.

  • BGH, 13.01.2016 - IV ZR 117/15

    Rücktritt des Versicherungsnehmers vom Versicherungsvertrag: Treuwidriges

    Auszug aus LG Heidelberg, 24.03.2017 - 3 O 286/16
    Solche besonders gravierenden Umstände hat der Bundesgerichtshof in einem Fall angenommen, in welchem der unter umfassender Verbraucherinformation und Übergabe der Versicherungsbedingungen im Jahr 1996 abgeschlossene Versicherungsvertrag zunächst aufgrund von Beitragsrückständen im Jahr 2000 gekündigt und rückabgewickelt, dann aber auf Bitten des Versicherungsnehmers wieder in Kraft gesetzt worden war (BGH, Beschluss vom 13.1.2016, Az. IV ZR 117/15, juris, Orientierungssatz 2).
  • OLG Hamm, 29.04.2016 - 20 U 205/15

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss eines

    Auszug aus LG Heidelberg, 24.03.2017 - 3 O 286/16
    Dies zugrunde gelegt kann bei der gebotenen Gesamtschau unter Berücksichtigung sowohl des Zeit- als auch des Umstandsmoments (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29.4.2016, Az. 20 U 205/15, BeckRS 2016, 13805) im Streitfall kein Zweifel darüber bestehen, dass der Kläger angesichts besonders gravierender Umstände im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung seine Widerspruchsmöglichkeit gegenüber der Beklagten verwirkt hat.
  • LG Heidelberg, 16.12.2016 - 3 O 156/16

    Fondsgebundene Rentenversicherung im Policenmodell: Widersprüchlichkeit von zwei

    Auszug aus LG Heidelberg, 24.03.2017 - 3 O 286/16
    Es kann dahinstehen, ob bei den zu den Verträgen a) und b) erteilten Widerspruchsbelehrungen der Hinweis darauf fehlte, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben sei - was die Beklagte nicht ernstlich in Abrede gestellt hat und zur Fehlerhaftigkeit der Widerspruchsbelehrungen führt (vgl. hierzu LG Heidelberg, Urteil vom 16.12.2016, Az. 3 O 156/16, Rn. 33, juris; OLG Köln, VersR 2015, 179, Rn. 22, juris) - und der Kläger diesen Verträgen daher noch im Jahr 2016 fristgemäß widersprechen konnte.
  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Auszug aus LG Heidelberg, 24.03.2017 - 3 O 286/16
    Die Problematik eines möglichen "ewigen Widerspruchsrechts" war schon viele Jahre vor dem auf einen Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 28.3.2012, Az. IV ZR 76/11, juris) hin ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Unionsrechtswidrigkeit von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. (EuGH, Urteil vom 19.12.2013, Rs. C-209/12, juris) nicht nur in der juristischen Fachöffentlichkeit hinlänglich bekannt und Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen bis hin zum Bundesgerichtshof, sondern zweifellos auch in der Praxis der versicherungsberatenden Berufe angekommen.
  • OLG Köln, 15.08.2014 - 20 U 47/14

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • BGH, 23.03.2016 - IV ZR 329/15

    Widerspruchsrecht eines Versicherungsmaklers bei selbst vermittelter

  • BGH, 19.10.2005 - XII ZR 224/03

    Nachforderung von Mietzins bei widerspruchslos über längere Zeit hingenommener

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2019 - 24 U 56/18

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht beim Abschluss eines

    Überdies sei zu berücksichtigen, dass der Kläger im Jahre 1999 einen Versicherungsvertrag abgeschlossen habe und danach im Jahre 2003 die hier streitgegenständlichen Versicherungsverträge; hierdurch habe er den Eindruck erweckt, dass er mit den bestehenden Vertragsbindungen nicht grundsätzlich unzufrieden sei (vgl. LG Heidelberg v. 24.03.2017, 3 O 286/16).
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