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   LG Heidelberg, 29.03.2018 - 5 O 226/17   

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LG Heidelberg, 29.03.2018 - 5 O 226/17 (https://dejure.org/2018,61678)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 29.03.2018 - 5 O 226/17 (https://dejure.org/2018,61678)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 29. März 2018 - 5 O 226/17 (https://dejure.org/2018,61678)
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Kurzfassungen/Presse

  • duslaw.de (Kurzinformation und Auszüge)

    ZGR-Streit: Heribert Hirte bleibt ausgeschlossen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.07.2000 - II ZR 320/98

    Außerordentliche Kündigung einer BGB -Gesellschaft

    Auszug aus LG Heidelberg, 29.03.2018 - 5 O 226/17
    (a) Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die irreparable Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Gesellschaftern (BGH NJW 2000, 3491 [3492)), allein der objektive Tatbestand der tiefgreifenden Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses (BGH, Urteil vom 20.12.1962 - II ZR 79/61 Abs.-Nr. 26), ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Gesellschaftsvertrags sein kann, wobei ein Ausschluss freilich nur bei einer überwiegenden Verursachung des Zerwürfnisses durch den auszuschließenden Gesellschafter in Betracht kommt (BGH NZG 2003, 625 [627]).

    (c) Dass sich der Verfügungskläger einerseits und seine Mitherausgeber andererseits bei der Entscheidung über seinen Ausschluss unversöhnlich und ohne Aussicht auf Besserung gegenüberstanden, zeigt sich auch aus dem weiteren Gang der Ereignisse, der für den seinerzeitigen Zustand indizielle Wirkung (BGH NJW 2000, 3491 [3492]) hat.

  • BGH, 20.12.1962 - II ZR 79/61

    Gleichwertigkeit der eingebrachten Gegenstände als Geschäftsgrundlage eines

    Auszug aus LG Heidelberg, 29.03.2018 - 5 O 226/17
    (a) Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die irreparable Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Gesellschaftern (BGH NJW 2000, 3491 [3492)), allein der objektive Tatbestand der tiefgreifenden Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses (BGH, Urteil vom 20.12.1962 - II ZR 79/61 Abs.-Nr. 26), ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Gesellschaftsvertrags sein kann, wobei ein Ausschluss freilich nur bei einer überwiegenden Verursachung des Zerwürfnisses durch den auszuschließenden Gesellschafter in Betracht kommt (BGH NZG 2003, 625 [627]).

    Auch im Streitfall gilt, dass das tatsächliche Verhalten der Parteien in der zurückliegenden Zeit „mehr als alles andere" zeigt, dass „die menschlichen und geschäftlichen Voraussetzungen für eine sinnvolle Zusammenarbeit nicht mehr gegeben sind" (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.1962 - II ZR 79/61 -, Abs.-Nr. 26).

  • BGH, 31.03.2003 - II ZR 8/01

    Ausschluß eines Mitgesellschafters

    Auszug aus LG Heidelberg, 29.03.2018 - 5 O 226/17
    (a) Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die irreparable Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Gesellschaftern (BGH NJW 2000, 3491 [3492)), allein der objektive Tatbestand der tiefgreifenden Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses (BGH, Urteil vom 20.12.1962 - II ZR 79/61 Abs.-Nr. 26), ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Gesellschaftsvertrags sein kann, wobei ein Ausschluss freilich nur bei einer überwiegenden Verursachung des Zerwürfnisses durch den auszuschließenden Gesellschafter in Betracht kommt (BGH NZG 2003, 625 [627]).
  • BGH, 01.03.2011 - II ZR 83/09

    Kommanditgesellschaft: Klagegegner für die Feststellung der Nichtigkeit von

    Auszug aus LG Heidelberg, 29.03.2018 - 5 O 226/17
    Die Ausschließung kommt nur als „ultima ratio" in Betracht, nämlich wenn die Unzumutbarkeit nicht durch mildere Mittel beseitigt werden kann (BGH NJW 2011, 2578 [2580]).
  • BGH, 10.06.1996 - II ZR 102/95

    Kündigung einer Rechtsanwaltssozietät aus wichtigem Grunde

    Auszug aus LG Heidelberg, 29.03.2018 - 5 O 226/17
    (2) Nach diesem Maßstab war die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Auszuschließenden für die übrigen Gesellschafter bereits daher unzumutbar, weil er durch die unabgesprochene Weitergabe interner Entwürfe an das Finanzamt Heidelberg (vgl. dazu auch BGH NJW 1996, 2573 [2574]) und die spätere Weigerung, den Inhalt seiner Mitteilung offenzulegen, eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich verletzt hat (§ 723 Abs. 1 Satz 2 Satz 3 Nr. 1 BGB).
  • OLG Celle, 20.08.2014 - 7 U 38/14

    Jagdpachtvertrag und BGB-Gesellschaft der Mitpächter

    Auszug aus LG Heidelberg, 29.03.2018 - 5 O 226/17
    Das kann auch konkludent vereinbart sein (OLG Celle, Urteil vom 20.08.2014 - 7 U 38/14 Abs.-Nr. 29) oder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung angenommen werden - beispielsweise für ehemalige Handelsgesellschaften - wenn der Wille zur Fortsetzung sich aus anderen Gründen zu erkennen gibt (Habermeier in Staudinger [2003], § 737 BGB Rn. 8).
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