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LG Heilbronn, 06.09.2017 - 8 Qs 41/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 132 Abs 1 S 1 Nr 1 StPO, § 132 Abs 3 StPO, § 304 StPO
Sicherheitsleistung im Ermittlungsverfahren: Beschwerderecht eines Dritten gegen die Anordnungsentscheidung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Düsseldorf, 05.09.1989 - 1 Ws 788/89
Auszug aus LG Heilbronn, 06.09.2017 - 8 Qs 41/17
Ob der hinterlegte Geldbetrag aus dem Vermögen eines Dritten stammt ist dabei unerheblich (OLG Stuttgart Justiz, 1988, 373; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 97).
- AG Kehl, 07.09.2020 - 2 Cs 208 Js 18485/19
Strafverfahren: Unmittelbare Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten für den …
Soweit die Staatsanwaltschaft die Rechte des Beschuldigten dadurch hinreichend gewahrt sehen will, indem ihm im Falle seines Aufgreifens auf sein Verlangen hin nach § 33a StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei, wodurch er in die Lage vor der gerichtlichen Anordnung des Zustellungsbevollmächtigten versetzt werde und seine prozessualen Rechte weiterhin wahrnehmen könne, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 33a StPO nur dann zur Anwendung kommt, wenn keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf gegen den gerichtlichen Beschluss gegeben ist; gegen den richterlichen Beschluss nach § 132 StPO ist jedoch die - einfache, nicht fristgebundene - Beschwerde statthaft (…MüKoStPO/Gerhold, 1. Aufl. 2014 Rn. 17, StPO § 132 Rn. 17; vgl. auch LG Offenburg, Beschluss vom 13.07.2016 - 3 Qs 116/15 -, juris; LG Heilbronn, Beschluss vom 06.09.2017 - 8 Qs 41/17 -, juris).