Rechtsprechung
LG Heilbronn, 09.03.2017 - 8 KLs 24 Js 28058/15 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Burhoff online
Straflose Selbstbezichtigung, falsche Verdächtigung, mittelbare Täterschaft
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
Falsche Verdächtigung: Bestimmung einer anderen Person zur Selbstbezichtigung einer Ordnungswidrigkeit
- verkehrslexikon.de
Straflose Anstiftung zu falscher Selbstbezichtigung im Anhörungsbogen für eine Verkehrsordnungswidrigkeit
- IWW
- ra.de
- bussgeldsiegen.de
Bußgeldverfahren - Bestimmung einer anderen Person - falsche Verdächtigung
- Justiz Baden-Württemberg
§ 25 Abs 1 StGB, § 26 StGB, § 164 Abs 2 StGB
Falsche Verdächtigung: Bestimmung einer anderen Person zur Selbstbezichtigung einer Ordnungswidrigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Straflose Anstiftung zur (falschen) Selbstbezichtigung?
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Veranlassung tatbestandsloser Selbstbezichtigung keine Falschverdächtigung in mittelbarer Täterschaft
Verfahrensgang
- LG Heilbronn, 09.03.2017 - 8 KLs 24 Js 28058/15
- OLG Stuttgart, 07.04.2017 - 1 Ws 42/17
Wird zitiert von ...
- OLG Stuttgart, 07.04.2017 - 1 Ws 42/17
Falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft: Bestimmung eines anderen zur …
Die Bestimmung einer anderen Person zu einer straflosen Selbstbezichtigung bezüglich einer Ordnungswidrigkeit ist - ohne Hinzutreten weiterer, eine Tatherrschaft begründender Umstände - mangels teilnahmefähiger Haupttat als straflose Anstiftung und nicht als falsche Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB in mittelbarer Täterschaft zu qualifizieren (im Anschluss an LG Heilbronn, Beschluss vom 9. März 2017, 8 KLs 24 Js 28058/15; entgegen OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2015, 2 Ss 94/15).Die 8. Große Strafkammer des Landgerichts Heilbronn hat mit Beschluss vom 9. März 2017 (8 KLs 24 Js 28058/15, juris) die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt; die Strafkammer ist der Auffassung, dass die in der Anklageschrift behaupteten Lebenssachverhalte weder die tatbestandliche Voraussetzungen einer Strafnorm erfüllten noch als Ordnungswidrigkeiten zu qualifizieren seien; es fehle jeweils an der für eine Anstiftung seitens des Angeschuldigten erforderlichen Haupttat.