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   LG Heilbronn, 22.07.2014 - 2 S 63/13 Me   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,18862
LG Heilbronn, 22.07.2014 - 2 S 63/13 Me (https://dejure.org/2014,18862)
LG Heilbronn, Entscheidung vom 22.07.2014 - 2 S 63/13 Me (https://dejure.org/2014,18862)
LG Heilbronn, Entscheidung vom 22. Juli 2014 - 2 S 63/13 Me (https://dejure.org/2014,18862)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unwirksame Schönheitsreparaturklausel bei Übergabe einer unrenovierten/renovierungsbedürftigen Wohnung

  • mietrechtsiegen.de

    Schönheitsreparaturen - Überbürdung auf Mieter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mustermietvertrag des BMJV: Schönheitsreparaturklausel unwirksam!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Keine Schönheitsreparaturen, wenn Wohnung zu Beginn nicht renoviert

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Pauschale Schönheitsreparaturklausel ist bei Überlassung einer unrenovierten Wohnung unwirksam

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Schönheitsreparaturen bei Überlassung einer unrenovierten Wohnung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Mustermietvertrag des BMJV: Schönheitsreparaturklausel unwirksam

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Unrenovierte Wohnung bei Übergabe und laufende Schönheitsreparaturen

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen

Besprechungen u.ä. (3)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Keine Schönheitsreparaturen, wenn Wohnung zu Beginn nicht renoviert

  • proeigentum.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Schönheitsreparaturpflicht bei unrenovierter Mietwohnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mustermietvertrag des Bundesjustizministeriums: Schönheitsreparaturklausel unwirksam! (IMR 2014, 368)

Sonstiges (2)

  • beck-blog (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Diskussion über unrenovierte Wohnungen treibt Blüten

  • schneideranwaelte.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Mustermietvertrag des Bundesjustizministeriums: § 7 ist unwirksam

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86

    Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer bei

    Auszug aus LG Heilbronn, 22.07.2014 - 2 S 63/13
    Nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung war bei Vermietung einer bei Vertragsbeginn nicht renoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung (zur Gleichsetzung unrenovierter und renovierungsbedürftiger Wohnungen vgl. BGHZ 101, 253 ff, Rn. 42) die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe eines Fristenplans jedenfalls dann wirksam, wenn die Renovierungsfristen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen.

    Von letzterem ist vorliegend auszugehen, weil die Schönheitsreparaturen nach Maßgabe des vertraglich geregelten weichen Fristenplans ("im Allgemeinen ...") "während der Mietdauer" zu erbringen sind und der Fristenplan selbst keine Hinweise darauf enthält, dass auch ein vor-vertraglicher Abnutzungszeitpunkt mit einzubeziehen sei (so BGHZ 101, 253 ff., Rn. 36; fortgeführt und für entsprechende Quotenabgeltungsklauseln ergänzt durch BGHZ 105, 71 ff.).

    Auf Grundlage dieser Bedenken hat der Bundesgerichtshof erwogen, dass bei einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung entgegen der vorgenannten Entscheidungen BGHZ 105, 71 ff. bzw. BGHZ 101, 253 ff. (Anm. der Kammer: nicht nur eine hier nicht streitgegenständliche Quotenabgeltungsklausel, sondern auch) ,,bereits die Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen alt den Mieter unangemessen benachteiligend anzusehen" sein könnte.

    Die Entscheidung der Kammer weicht von der (noch) aktuellen höchstrichterlichen Rspr. ab, wonach auch bei Vermietung einer bei Vertragsbeginn nicht renovierten Wohnung die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe eines Fristenplans jedenfalls dann wirksam ist, wenn - wie hier - die Renovierungsfristen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen (BGHZ 101, 253 ff und nachfolgend BGHZ 105, 71 ff.).

  • BGH, 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88

    Beteiligung des Mieters an Schönheitsreparaturen durch prozentuale Beteiligung an

    Auszug aus LG Heilbronn, 22.07.2014 - 2 S 63/13
    Von letzterem ist vorliegend auszugehen, weil die Schönheitsreparaturen nach Maßgabe des vertraglich geregelten weichen Fristenplans ("im Allgemeinen ...") "während der Mietdauer" zu erbringen sind und der Fristenplan selbst keine Hinweise darauf enthält, dass auch ein vor-vertraglicher Abnutzungszeitpunkt mit einzubeziehen sei (so BGHZ 101, 253 ff., Rn. 36; fortgeführt und für entsprechende Quotenabgeltungsklauseln ergänzt durch BGHZ 105, 71 ff.).

    Auf Grundlage dieser Bedenken hat der Bundesgerichtshof erwogen, dass bei einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung entgegen der vorgenannten Entscheidungen BGHZ 105, 71 ff. bzw. BGHZ 101, 253 ff. (Anm. der Kammer: nicht nur eine hier nicht streitgegenständliche Quotenabgeltungsklausel, sondern auch) ,,bereits die Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen alt den Mieter unangemessen benachteiligend anzusehen" sein könnte.

    Die Entscheidung der Kammer weicht von der (noch) aktuellen höchstrichterlichen Rspr. ab, wonach auch bei Vermietung einer bei Vertragsbeginn nicht renovierten Wohnung die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe eines Fristenplans jedenfalls dann wirksam ist, wenn - wie hier - die Renovierungsfristen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen (BGHZ 101, 253 ff und nachfolgend BGHZ 105, 71 ff.).

  • BGH, 22.01.2015 - VIII ZR VIII 352/12

    Mieter muss keine Schönheitsreparaturen ausführen bei Überlassung einer

    Auszug aus LG Heilbronn, 22.07.2014 - 2 S 63/13
    Er hat diese Zweifel damit begründet, dass entweder - wenn der Mieter während der Mietzeit keine Schönheitsreparaturen durchgeführt hat - sich am Ende der Mietzeit nicht feststellen lässt, in welchem Umfang die Abnutzung durch den Mieter selbst und wie weit sie durch den Vormieter herbeigeführt worden ist, oder der Mieter wenn er im Laufe seiner Mietzeit renoviert hat - doppelt belastet wird, indem er zusätzlich zu dem Schönheitsreparaturaufwand eine Kostenquote zu tragen hat, obwohl beziehungsweise weil er die von ihm (jedenfalls auch zur Beseitigung der Abnutzung durch den Vormieter) vorgenommenen Dekorationsarbeiten noch nicht vollständig abgenutzt hat (Senatsurteil vom 26, September 2007 - zitiert nach BGH VIII ZR VIII 352/12 vom 22.01.2014).

    Mit Hinweisbeschluss vom 22.01.2014 (Az. VIII ZR VIII 352/12 ) hat der Bundesgerichtshof diese Bedenken vertieft und auf die allgemeine Erwägung formuliert, dass es eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellen könnte, wenn der Mieter die Kosten für die Beseitigung von Gebrauchsspuren (mit) zu tragen hat, die nicht er, sondern der Vormieter verursacht hat.

  • BGH, 26.09.2007 - VIII ZR 143/06

    Unwirksamkeit einer für den Mieter nicht hinreichend klaren und verständlichen

    Auszug aus LG Heilbronn, 22.07.2014 - 2 S 63/13
    Im Urteil vom 26. September 2007 (BGH NJW 2007, 3632 ff.) hat der Bundesgerichtshof Bedenken geäußert, ob eine Quotenabgeltungsklausel bei unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassener Wohnung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB standhält.
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