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   LG Heilbronn, 23.11.2020 - 8 Qs 5/20   

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https://dejure.org/2020,41775
LG Heilbronn, 23.11.2020 - 8 Qs 5/20 (https://dejure.org/2020,41775)
LG Heilbronn, Entscheidung vom 23.11.2020 - 8 Qs 5/20 (https://dejure.org/2020,41775)
LG Heilbronn, Entscheidung vom 23. November 2020 - 8 Qs 5/20 (https://dejure.org/2020,41775)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • strafrechtsiegen.de

    Rücknahme Einspruch gegen Strafbefehl - Adhäsionsverfahrens - Absehensentscheidung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 403 StPO, § 406 Abs 1 S 3 StPO, § 472a Abs 2 StPO
    Erstattung der Kosten und notwendigen Auslagen des Adhäsionsverfahrens im Falle der Rücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Gießen, 25.09.2013 - 7 Qs 149/13

    Kosten der Nebenklage: Sofortige Beschwerde gegen die isolierte Entscheidung über

    Auszug aus LG Heilbronn, 23.11.2020 - 8 Qs 5/20
    Dass bezüglich der Nebenklage eine nachträgliche, isolierte Kostenentscheidung nach § 472 StPO möglich ist (LG Braunschweig StraFo 2015, 524; LG Gießen NStZ-RR 2013, 391), ergibt sich demgegenüber allein aus dem Umstand, dass die im Strafbefehl enthaltene Kostenentscheidung sich zu den Auslagen des Nebenklägers nicht verhalten kann, da diese dem Angeklagten erst dann auferlegt werden können, wenn die Anschlussberechtigung gemäß § 398 Abs. 2 StPO gerichtlich festgestellt ist, was im Strafbefehlsverfahren erst nach Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins erfolgen kann (§ 398 Abs. 1 S. 3 StPO).
  • OLG Stuttgart, 30.09.2022 - 1 Ws 201/22

    Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen im Adhäsionsverfahren bei

    b) Ob bei einer Beendigung des Strafverfahrens durch Rücknahme des Rechtsmittels - wie hier - und dem damit vergleichbaren Fall der Beendigung eines Strafverfahrens durch Rücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag durch isolierten Beschluss nach § 406 Abs. 1 S. 3 StPO abzusehen ist, ist streitig (vgl. zum Streitstand: BerlVerfGH, NJW 2014, 3358; LG Dortmund, Beschl. v. 16. April 2018, 32 Qs-269 Js 1213/16 V A-45/18, juris; LG Heilbronn, Beschl. v. 23. November 2020, 8 Qs 5/20, juris; KK-StPO/Gieg StPO § 472a Rn. 2;MüKoStPO/Maier StPO § 472a Rn. 10-12; BeckOK StPO/Weiner StPO § 472a Rn. 4).
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