Rechtsprechung
LG Hildesheim, 09.02.2023 - 1 T 46/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Elektronisch eingereichter Vollstreckungsauftrag; Vollstreckungstitel
- JurPC
Elektronisch eingereichter Vollstreckungsauftrag
Verfahrensgang
- AG Hildesheim, 16.08.2022 - 23c M 20332/22
- LG Hildesheim, 09.02.2023 - 1 T 46/22
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 18.12.2014 - I ZB 27/14
Zwangsvollstreckungsverfahren zur Beitreibung von Justizkosten: Ersetzung eines …
Auszug aus LG Hildesheim, 09.02.2023 - 1 T 46/22
Die Kammer verkennt nicht, dass sich das Amtsgericht im Rahmen seiner Entscheidung an den von dem BGH mit Beschluss vom 18.12.2014 - I ZB 27/14 - aufgestellten Leitlinien zur Einreichung von Vollstreckungsaufträgen zur Beitreibung von Gerichtskosten orientiert hat.(vgl. BGH NJW 2015, 2268 [BGH 18.12.2014 - I ZB 27/14] ).
- LG Essen, 17.10.2022 - 7 T 272/22
Auszug aus LG Hildesheim, 09.02.2023 - 1 T 46/22
Es handelt sich in der Rechtspraxis um einen häufig vorkommenden Sachverhalt, der bisher - soweit ersichtlich - noch nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden wurde und zu dem die Instanzgerichte unterschiedliche Ansichten vertreten (für das Genügen der Formerfordernisse bei Einreichung des Vollstreckungsantrags, der zugleich den Titel ersetzt: Landgericht Arnsberg, Beschluss vom 19. September 2022 - 5 T 146/22 - juris; Amtsgericht Lichtenberg, Beschluss vom 16.09.2022 - 35 B M 1054/22 -, juris; Amtsgericht Schöneberg, Beschluss vom 17.10.2022 - 32 M 1208/22 - juris; Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 25.07.2022 - 22 M 1338/22 - juris; gegen das Vorliegen der erforderlichen Formerfordernisse: Landgericht Essen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 7 T 272/22 - juris.). - AG Bonn, 25.07.2022 - 22 M 1338/22
Auszug aus LG Hildesheim, 09.02.2023 - 1 T 46/22
Es handelt sich in der Rechtspraxis um einen häufig vorkommenden Sachverhalt, der bisher - soweit ersichtlich - noch nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden wurde und zu dem die Instanzgerichte unterschiedliche Ansichten vertreten (für das Genügen der Formerfordernisse bei Einreichung des Vollstreckungsantrags, der zugleich den Titel ersetzt: Landgericht Arnsberg, Beschluss vom 19. September 2022 - 5 T 146/22 - juris; Amtsgericht Lichtenberg, Beschluss vom 16.09.2022 - 35 B M 1054/22 -, juris; Amtsgericht Schöneberg, Beschluss vom 17.10.2022 - 32 M 1208/22 - juris; Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 25.07.2022 - 22 M 1338/22 - juris; gegen das Vorliegen der erforderlichen Formerfordernisse: Landgericht Essen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 7 T 272/22 - juris.). - LG Arnsberg, 19.09.2022 - 5 T 146/22
Auszug aus LG Hildesheim, 09.02.2023 - 1 T 46/22
Es handelt sich in der Rechtspraxis um einen häufig vorkommenden Sachverhalt, der bisher - soweit ersichtlich - noch nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden wurde und zu dem die Instanzgerichte unterschiedliche Ansichten vertreten (für das Genügen der Formerfordernisse bei Einreichung des Vollstreckungsantrags, der zugleich den Titel ersetzt: Landgericht Arnsberg, Beschluss vom 19. September 2022 - 5 T 146/22 - juris; Amtsgericht Lichtenberg, Beschluss vom 16.09.2022 - 35 B M 1054/22 -, juris; Amtsgericht Schöneberg, Beschluss vom 17.10.2022 - 32 M 1208/22 - juris; Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 25.07.2022 - 22 M 1338/22 - juris; gegen das Vorliegen der erforderlichen Formerfordernisse: Landgericht Essen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 7 T 272/22 - juris.).
- LG Heidelberg, 10.05.2023 - 2 T 16/23
Einreichung des Vollstreckungsauftrags einer Behörde als elektronisches Dokument: …
Der Übersendung eines Originals des Vollstreckungstitels in Papierform bedurfte es daher nicht (ebenso LG Hildesheim, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 1 T 46/22, juris Rn. 10).Stattdessen wollte der Gesetzgeber eine weitere Öffnung der Justiz für elektronische Eingänge vorantreiben und entsprechende Rahmenbedingungen schaffen (…BT-Drs. 17/12634, S. 20).Deshalb liegt ein rechtswirksamer Antrag gemäß §§ 6, 7 JBeitrG, 753 Abs. 4 und 5, 130 a, 130 d ZPO nur vor, wenn der Vollstreckungsauftrag über einen sicheren Übermittlungsweg - hier das beBPo - eingereicht wird und mit einem aufgedruckten Dienstsiegel sowie einer einfachen oder qualifizierten Signatur des jeweiligen Bearbeiters versehen ist (ebenso LG Hildesheim, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 1 T 46/22 -, juris Rn. 7.).