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   LG Hildesheim, 09.10.2020 - 4 O 300/19   

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LG Hildesheim, 09.10.2020 - 4 O 300/19 (https://dejure.org/2020,30591)
LG Hildesheim, Entscheidung vom 09.10.2020 - 4 O 300/19 (https://dejure.org/2020,30591)
LG Hildesheim, Entscheidung vom 09. Oktober 2020 - 4 O 300/19 (https://dejure.org/2020,30591)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Diesel-Abgasskandal - Verjährungsbeginn bei Anspruch aus § 826 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Diesel-Abgasskandal: Verjährungsbeginn bei einem Anspruch aus § 826 BGB

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verjährung im Dieselskandal

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verjährung im Dieselskandal verneint

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus LG Hildesheim, 09.10.2020 - 4 O 300/19
    Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 13 - 28, juris).

    Dieses sittenwidrige Verhalten ist von den verantwortlichen vormaligen Vorständen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden und der Beklagten gemäß § 31 BGB zuzurechnen (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 29 - 43, juris).

    Diese die Zurechnung begründenden Umstände gelten nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, weil die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 34-43, juris).

    Dem Kläger ist durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden, §§ 826, 249 Abs. 1 BGB, der in dem Abschluss des Kaufvertrags über das bemakelte Fahrzeug liegt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 44-59, juris).

    Da diese die grundlegende und mit der bewussten Täuschung des KBA verbundene strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software jedenfalls kannten und jahrelang umsetzten, ist schon nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ihnen als für die zentrale Aufgabe der Entwicklung und des Inverkehrbringens der Fahrzeuge zuständigem Organ oder verfassungsmäßigem Vertreter (§ 31 BGB) bewusst war, in Kenntnis des Risikos einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge werde niemand - ohne einen erheblichen, dies berücksichtigenden Abschlag vom Kaufpreis - ein damit belastetes Fahrzeug erwerben (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 60 - 63, juris).

    b) Der Höhe nach besteht der Schadensersatzanspruch im gezahlten Kaufpreis in Höhe von 13.250,00 EUR abzüglich der gezogenen Nutzungen in Höhe von 3.348,03 EUR, die sich der Kläger im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen muss (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 64 - 71, juris).

    Die gezogenen Vorteile werden gemäß § 287 ZPO auf 3.348,03 EUR geschätzt, indem der gezahlte Bruttokaufpreis (13.250,00 EUR) für das Fahrzeug durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt (250.000 km - Gesamtfahrleistung - abzüglich 43.800 km - Laufleistung beim Erwerb -) geteilt und dieser Wert mit den gefahrenen Kilometern (52.103) multipliziert wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 79 - 83, juris).

    Ein Anspruchsteller hat daher auch darzulegen und zu beweisen, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßiger Vertreter (§ 31 BGB) des in Anspruch genommenen Unternehmens die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 35, juris).

    Der Kläger weiß lediglich von hinreichenden Anhaltspunkten für eine Kenntnis des Vorstands von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung, aber nicht von konkreten Tatsachen, aus denen sich eine solche Kenntnis eines bestimmten Vorstandsmitglieds ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 39, juris).

    Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 39, juris), da diese nicht zu einer Umkehr der Beweislast führt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 37, juris).

    Dies war nicht der Fall, da die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs nicht zu den Bedingungen angeboten worden ist, von denen diese im Hinblick auf den im Wege der Vorteilsausgleichung geschuldeten und vom Kaufpreis in Abzug zu bringenden Nutzungsersatz hätten abhängig gemacht werden dürfen (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 85-86, juris).

    Ein zur Begründung von Annahmeverzug auf Seiten der Beklagten geeignetes Angebot ist nicht gegeben, wenn der Nutzungsersatz nicht ausreichend bei der eigenen Zahlungsforderung berücksichtigt wird (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 85, juris).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19

    Abgasskandal: Keine Deliktzinsen für geschädigte VW-Käufer

    Auszug aus LG Hildesheim, 09.10.2020 - 4 O 300/19
    Vorliegend steht einer Anwendung des § 849 BGB schon der Umstand entgegen, dass der Kläger als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 -, Rn. 21 - 25, juris).

    Ein Zinsanspruch bereits ab Kaufpreiszahlung besteht auch nicht unter Verzugsgesichtspunkten (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 -, Rn. 26 - 27, juris).

  • BGH, 29.01.2008 - XI ZR 160/07

    Sicherungswirkung der Bürgschaft eines Bauträgers; Fälligkeit der Forderung aus

    Auszug aus LG Hildesheim, 09.10.2020 - 4 O 300/19
    Eine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen besteht bei einem Bereicherungsanspruch dennoch erst, wenn der Anspruchsgläubiger auch die Tatsachen kennt, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07 -, Rn. 26, juris; BeckOGK/Piekenbrock, 1.8.2020, BGB § 199 Rn. 95).
  • BGH, 19.03.2008 - III ZR 220/07

    Verjährungsbeginn - Kenntnis vom Schaden setzt generell keine zutreffende

    Auszug aus LG Hildesheim, 09.10.2020 - 4 O 300/19
    Es genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit vielmehr Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07 -, Rn. 7, juris).
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