Rechtsprechung
LG Hildesheim, 09.11.2007 - 12 Qs 57/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Notwendige Verteidigung: Lese- und Rechtschreibschwäche des Beschuldigten
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Art. 6 Abs. 3 lit. b) EMRK; § 140 Abs. 2 StPO
Bestellung eines Pflichtverteidigers i.F.d. Unfähigkeit eines Angeschuldigten zur selbstständigen Erfassung von Akteninhalten und Vorbereitung seiner Verteidigung aufgrund einer Legasthenie - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestellung eines Pflichtverteidigers i.F.d. Unfähigkeit eines Angeschuldigten zur selbstständigen Erfassung von Akteninhalten und Vorbereitung seiner Verteidigung aufgrund einer Legasthenie
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Alfeld, 26.10.2007 - 9 Ds 17 Js 22523/07
- LG Hildesheim, 09.11.2007 - 12 Qs 57/07
Papierfundstellen
- NJW 2008, 454
- NJW 2008, 454 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 2008, 132
- StV 2008, 132 (Volltext mit amtl. LS)
Wird zitiert von ... (3)
- LG Chemnitz, 17.05.2017 - 2 Qs 200/17
Pflichtverteidiger, Unfähigkeit der Selbstverteidigung, Analphabet
Dies ist dem Angeklagten als Analphabet ohne Verteidiger nicht möglich (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 14. Februar 1983 - 3 Ws 45/83 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 01. September 1992 - 1 Ss 256/92 juris; Landgericht Hildesheim, Beschluss vom 09.11.2007, 12 Qs 57/07, veröffentlicht in: NJW 2008, 454). - LG Schweinfurt, 30.01.2009 - 1 Qs 11/09
Pflichtverteidigerbestellung: Notwendige Verteidigung eines lese- und …
10 Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn der Angeklagte kaum lesen und schreiben kann und für eine sachgerechte Verteidigung Akteneinsicht erforderlich ist (vgl. Landgericht Hildesheim, Beschluss vom 09.11.2007, 12 Qs 57/07, veröffentlicht in: NJW 2008, 454; OLG Celle, Beschluss vom 14.02.1983, 3 Ws 45/83 - juris). - LG Frankfurt/Oder, 19.10.2021 - 21 Qs 30/21 Das ist bei bestehendem Analphabetismus bereits aufgrund der fehlenden Möglichkeit, vom Akteninhalt Kenntnis zu nehmen, nicht gegeben, wobei die Kammer hierbei anmerkt, dass es nicht darauf ankommt, ob eine Akteneinsicht durch den Angeklagten deshalb ausscheiden würde, weil ihm die Akte nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden kann, oder dies zwar möglich, aber es - wie vorliegend - dem Angeklagten auf Grund des Analphabetismus nicht möglich ist, den Akteninhalt mit zumutbaren Aufwand selbst zu erfassen (vgl. LG H..., Beschluss vom 09.11.2007 - 12 Qs 57/07 - in NJW 2008, 454).