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   LG Hildesheim, 12.05.2017 - 7 S 10/17   

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https://dejure.org/2017,32983
LG Hildesheim, 12.05.2017 - 7 S 10/17 (https://dejure.org/2017,32983)
LG Hildesheim, Entscheidung vom 12.05.2017 - 7 S 10/17 (https://dejure.org/2017,32983)
LG Hildesheim, Entscheidung vom 12. Mai 2017 - 7 S 10/17 (https://dejure.org/2017,32983)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Klage und Vortrag sind nicht unschlüssig -> soweit das Erstgericht Fracke angewendet hat, ist das... | Mittelwert Fraunhofer-Schwacke

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Grüne Versicherungskarte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.03.2014 - VI ZR 438/13

    Kfz-Haftpflichtversicherer als Streitgenosse bzw. Streithelfer beim Verdacht der

    Auszug aus LG Hildesheim, 12.05.2017 - 7 S 10/17
    Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung darauf hinweist, dass ein Bestreiten mit Nichtwissen sehr wohl zulässig sei, verkennt er, dass entsprechende Entscheidungen lediglich den Ausnahmefall mutmaßlich fingierter Verkehrsunfälle zum Zwecke der Täuschung des Haftpflichtversicherers betreffen; bei dem Verdacht einer Unfallmanipulation darf der neben seinem Versicherungsnehmer verklagte Haftpflichtversicherer nach dieser Rechtsprechung im Prozess seine eigenen Interessen (§ 103 VVG) wahrnehmen und deswegen - selbst entgegen der Darstellung des Versicherungsnehmers - sowohl den behaupteten Unfall als auch den behaupteten Unfallhergang mit Nichtwissen auch dann bestreiten, wenn er als dessen Streitgenosse oder Streithelfer auftritt (vgl. BGH, Beschl. v. 25.03.2014 - VI ZR 438/13 - Beschl. v. 29.11.2011 - VI ZR 201/10 - vgl. auch Saarländisches OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.04.2016 - 4 U 96/15 - jew. juris).
  • BGH, 01.07.2008 - VI ZR 188/07

    Ausgleichsansprüche ausländischer Versicherer gegen das Deutsche Büro Grüne Karte

    Auszug aus LG Hildesheim, 12.05.2017 - 7 S 10/17
    Denn der Beklagte übernimmt, wie aus §§ 2 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1 AuslPflVersG, § 115 VVG folgt, neben dem ausländischen Versicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs die Pflichten eines Haftpflichtversicherers (vgl. BGH. Urt. v. 01.07.2008 - VI ZR 188/07 - LG Stuttgart, Urt. v. 17.06.2015 - 13 S 105/14 - jew. juris).
  • LG Stuttgart, 17.06.2015 - 13 S 105/14

    Kfz-Unfall mit einem Mietwagen aus einem EG-Mitgliedstaat in Deutschland:

    Auszug aus LG Hildesheim, 12.05.2017 - 7 S 10/17
    Denn der Beklagte übernimmt, wie aus §§ 2 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1 AuslPflVersG, § 115 VVG folgt, neben dem ausländischen Versicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs die Pflichten eines Haftpflichtversicherers (vgl. BGH. Urt. v. 01.07.2008 - VI ZR 188/07 - LG Stuttgart, Urt. v. 17.06.2015 - 13 S 105/14 - jew. juris).
  • AG Frankfurt/Main, 24.04.2014 - 30 C 624/14
    Auszug aus LG Hildesheim, 12.05.2017 - 7 S 10/17
    Dies gilt auch aus dem Grund, dass der Versicherungsnehmer, also der als solcher verklagte Schädiger, selbst nicht zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten kann (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 27.02.1974 - 19 U 214/73, VersR 1974, 585; AG Frankfurt, Urt. v. 24.04.2014 - 30 C 624/14 -, juris).
  • OLG Saarbrücken, 28.04.2016 - 4 U 96/15

    Haftung für Kfz-Unfall: Indizien für eine Unfallmanipulation

    Auszug aus LG Hildesheim, 12.05.2017 - 7 S 10/17
    Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung darauf hinweist, dass ein Bestreiten mit Nichtwissen sehr wohl zulässig sei, verkennt er, dass entsprechende Entscheidungen lediglich den Ausnahmefall mutmaßlich fingierter Verkehrsunfälle zum Zwecke der Täuschung des Haftpflichtversicherers betreffen; bei dem Verdacht einer Unfallmanipulation darf der neben seinem Versicherungsnehmer verklagte Haftpflichtversicherer nach dieser Rechtsprechung im Prozess seine eigenen Interessen (§ 103 VVG) wahrnehmen und deswegen - selbst entgegen der Darstellung des Versicherungsnehmers - sowohl den behaupteten Unfall als auch den behaupteten Unfallhergang mit Nichtwissen auch dann bestreiten, wenn er als dessen Streitgenosse oder Streithelfer auftritt (vgl. BGH, Beschl. v. 25.03.2014 - VI ZR 438/13 - Beschl. v. 29.11.2011 - VI ZR 201/10 - vgl. auch Saarländisches OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.04.2016 - 4 U 96/15 - jew. juris).
  • OLG München, 24.04.2015 - 25 U 4874/14

    Zur Leistungspflicht des Betriebshaftpflichtversicherers einer Tankstelle für

    Auszug aus LG Hildesheim, 12.05.2017 - 7 S 10/17
    aaa) Der Haftpflichtversicherer ist aufgrund seiner aus § 138 ZPO erwachsenden Prozessförderungs- und Wahrheitspflicht verpflichtet, Erkundigungen bei seinem Versicherungsnehmer einzuholen, weshalb er sich auf ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht zurückziehen kann (vgl. OLG München, Urt. v. 24.04.2015 - 25 U 4874/14 -, juris).
  • OLG Frankfurt, 27.02.1974 - 19 U 214/73

    Haftpflichtversicherer; Unfalldarstellung; Bestreiten mit Nichtwissen;

    Auszug aus LG Hildesheim, 12.05.2017 - 7 S 10/17
    Dies gilt auch aus dem Grund, dass der Versicherungsnehmer, also der als solcher verklagte Schädiger, selbst nicht zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten kann (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 27.02.1974 - 19 U 214/73, VersR 1974, 585; AG Frankfurt, Urt. v. 24.04.2014 - 30 C 624/14 -, juris).
  • BGH, 29.11.2011 - VI ZR 201/10

    Kfz-Haftpflichtversicherer als Streitgenosse bzw. Streithelfer beim Verdacht der

    Auszug aus LG Hildesheim, 12.05.2017 - 7 S 10/17
    Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung darauf hinweist, dass ein Bestreiten mit Nichtwissen sehr wohl zulässig sei, verkennt er, dass entsprechende Entscheidungen lediglich den Ausnahmefall mutmaßlich fingierter Verkehrsunfälle zum Zwecke der Täuschung des Haftpflichtversicherers betreffen; bei dem Verdacht einer Unfallmanipulation darf der neben seinem Versicherungsnehmer verklagte Haftpflichtversicherer nach dieser Rechtsprechung im Prozess seine eigenen Interessen (§ 103 VVG) wahrnehmen und deswegen - selbst entgegen der Darstellung des Versicherungsnehmers - sowohl den behaupteten Unfall als auch den behaupteten Unfallhergang mit Nichtwissen auch dann bestreiten, wenn er als dessen Streitgenosse oder Streithelfer auftritt (vgl. BGH, Beschl. v. 25.03.2014 - VI ZR 438/13 - Beschl. v. 29.11.2011 - VI ZR 201/10 - vgl. auch Saarländisches OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.04.2016 - 4 U 96/15 - jew. juris).
  • LG Berlin, 14.02.2019 - 45 S 71/18

    Bestreiten des Unfallhergang mit Nichtwissen durch die gegnerische

    Denn wie sich den zugrunde liegenden Internal Regulations entnehmen lässt, ist Ziel des Systems die Sicherstellung der Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen mit grenzüberschreitender Beteiligung im Einklang mit dem nationalen Recht am Unfallort, also ohne dass der Geschädigte eine Schlechterstellung im Vergleich zu einem Geschehen mit rein nationaler Beteiligung erfährt, wobei selbst die Internal Regulations in Article 3.1 von einer - eigenständigen- Erkundigungspflicht des Beklagten ausgehen (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 12.5.2017 - 7 S 10/17-).
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