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   LG Hildesheim, 13.06.2018 - 1 S 17/18   

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https://dejure.org/2018,22179
LG Hildesheim, 13.06.2018 - 1 S 17/18 (https://dejure.org/2018,22179)
LG Hildesheim, Entscheidung vom 13.06.2018 - 1 S 17/18 (https://dejure.org/2018,22179)
LG Hildesheim, Entscheidung vom 13. Juni 2018 - 1 S 17/18 (https://dejure.org/2018,22179)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Haftung für die grob fahrlässige Beschädigung eines Mietwagens

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Haftung für die grob fahrlässige Beschädigung eines Mietwagens

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haftung für die grob fahrlässige Beschädigung eines Mietwagens

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur Haftung für Beschädigung eines Mietwagens durch unterlassene Sicherung gegen Wegrollen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftung für die grob fahrlässige Beschädigung eines Mietwagens

  • versr.de (Kurzinformation)

    Mietwagen - Haftung für die grob fahrlässige Beschädigung

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Grob fahrlässige Beschädigung bei einem Mietwagen - Mieter hatte sich nicht mit Funktionsweise des Fahrzeugs vertraut gemacht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fahrer eines Mietwagens haftet für grob fahrlässige Beschädigung des Fahrzeugs - Bei unterlassener doppelter Sicherung eines abgestellten Fahrzeugs ist von objektiv schwerwiegendem Pflichtverstoß auszugehen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.07.1992 - IV ZR 223/91

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus LG Hildesheim, 13.06.2018 - 1 S 17/18
    Es ist vielmehr erforderlich, dass weitere subjektire Umstände hinzukommen, die es rechtfertigen, im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände den Schuldvorwurf geringer als grob fahrlässig zu werten (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.1992 - IV ZR 223/91, BGHZ 119, 147 Rn. 12 [juris]; vom 08.02.2011, aaO).

    Es müssen daher weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.1992, aaO Rn. 13 [juris]).

    Seite 3/5 könne - an dieser Rechtsprechung nicht mehr festgehalten werde (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.1992, aaO Rn. 14).

    Da regelmäßig vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.1992, aaO Rn. 17 mwN), ist der Schluss des Amtsgerichts, wonach der Beklagte auch subjektiv unentschuldbar handelte, ebenso wenig zu beanstanden wie die Wertung, dass der einzig zur Entlastung angeführte Umstand der drängenden.

  • BGH, 10.05.2011 - VI ZR 196/10

    Feuerversicherung: Verursachung eines Brandschadens durch Erhitzung von Fett als

    Auszug aus LG Hildesheim, 13.06.2018 - 1 S 17/18
    b) Grundsätzlich beschreibt der Begriff des Augenblicksversagens jedoch lediglich den Umstand, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2011 - VI ZR 196/10, VersR 2011, 1055 Rn. 12).

    Die Bejahung eines Augenblicksversagens reicht mithin für sich allein genommen nicht aus, um das Vorliegen grober Fahrlässigkeit zu verneinen (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2011, aaO Rn. 13 mwN).

    Es ist vielmehr erforderlich, dass weitere subjektire Umstände hinzukommen, die es rechtfertigen, im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände den Schuldvorwurf geringer als grob fahrlässig zu werten (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.1992 - IV ZR 223/91, BGHZ 119, 147 Rn. 12 [juris]; vom 08.02.2011, aaO).

  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 57/88

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus LG Hildesheim, 13.06.2018 - 1 S 17/18
    a) Insoweit zitiert die Berufung grundsätzlich zutreffend die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.02.1989 (IV a ZR 57/88, NJW 1989, 1354 Rn. 18 [juris]), in welcher sich die Wertung findet, wonach das Vergessen eines von verschiedenen Handgriffen in einem zur Routine gewordenen Handlungsablauf, das auch einem üblicherweise mit seinem versicherten Eigentum sorgfältig umgehenden Versicherungsnehmer passieren könne, bei einem solchen Versicherungsnehmer der typische Fall eines Augenblicksversagens sei und das Verdikt "grobe Fahrlässigkeit" nicht verdiene.

    In der letztgenannten Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof insoweit ausdrücklich klar, dass - sollte aus der von dem Beklagten zitierten Entscheidung vom 08.02.1989 (IV a ZR 57/88, NJW 1989, 1354) zu entnehmen sein, dass ein Augenblicksversagen schon für sich genommen, ohne.

  • OLG Karlsruhe, 08.03.2007 - 19 U 127/06

    Kfz-Kaskoversicherung: Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles

    Auszug aus LG Hildesheim, 13.06.2018 - 1 S 17/18
    Insoweit hat das Amtsgericht mit Recht einen objektiv schwer wiegenden Pflichtverstoß in der Tatsache gesehen, dass der Beklagte entgegen der zu 8 14 Abs. 2 Satz 1 StVO normierten Sicherungspflicht die erforderliche doppelte Sicherung des abgestellten Fahrzeuges mittels Handbremse und Einlegen des Ganges bei Gefälle nicht vorgenommen hat (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, NJW-RR 2007, 830).
  • BGH, 10.10.2013 - III ZR 345/12

    Haftung des gerichtlichen Sachverständigen: Unrichtiges Verkehrswertgutachten im

    Auszug aus LG Hildesheim, 13.06.2018 - 1 S 17/18
    Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil vom 03.11.2016 - III ZR 286/15, VersR 2017, 232 Rn. 17; vom 10.10.2013 - III ZR 345/12, VersR 2014, 1384 Rn. 26; jeweils mwN) die Annahme grober Fahrlässigkeit einen in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erfordert.
  • BGH, 03.11.2016 - III ZR 286/15

    Anspruch eines Zahnarztes gegen eines gesetzlich Versicherten auf Zahlung des

    Auszug aus LG Hildesheim, 13.06.2018 - 1 S 17/18
    Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil vom 03.11.2016 - III ZR 286/15, VersR 2017, 232 Rn. 17; vom 10.10.2013 - III ZR 345/12, VersR 2014, 1384 Rn. 26; jeweils mwN) die Annahme grober Fahrlässigkeit einen in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erfordert.
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