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LG Hildesheim, 31.01.2020 - 23 StVK 30/20 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- KG, 07.09.2020 - 5 Ws 105/19
Darlegungs- und Beweislast des Einziehungsadressaten für einen behaupteten …
Eine alleinige Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges, wie sie teilweise unter Hinweis auf § 462a Abs. 2 Satz 1 StPO angenommen wird (vgl. Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 674 Fn. 86, 675;… Nestler in: Münchner Kommentar, StPO 1. Aufl., § 459g Rn. 22 [zur Entscheidung nach Abs. 3]), besteht im Hinblick auf die eindeutige Regelung in § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO nicht (vgl. HansOLG Hamburg…, Beschluss vom 15.Juni 2020 - 2 Ws 152/19 - juris Rn. 8 ff.; LG Hildesheim, Beschluss vom 31. Januar 2020 - 23 StVK 30/20 - juris Rn. 4; Lubini NZWiSt 2019, 419, 423;… Coen in BeckOK StPO 37. Ed. 1. Juli 2020, § 459g Rn. 19; vgl. ferner [die Anwendbarkeit des § 462a Abs. 1 StPO voraussetzend] BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - 3 StR 577/17 -, juris [obiter dictum]; OLG Nürnberg…, Beschluss vom 13. Februar 2020 - Ws 2/20 - juris Rn. 7 ff.; Schleswig-Holsteinisches OLG…, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 2 Ws 69/19 [40/19] - juris Rn. 3;… Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 459g Rn. 12; ferner [die Zuständigkeit des nach § 82 JGG für die Vollstreckung zuständigen Jugendgerichts voraussetzend] BGH…, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 StR 467/18 - juris Rn. 22). - AG Kehl, 12.07.2023 - 2 Cs 204 Js 20638/20
Unterbleibensanordnung der Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung wegen …
Allein die zu erwartende Erfolglosigkeit der Vollstreckung in absehbarer Zeit (§ 459c Abs. 2 StPO) genügt für die gerichtliche Unterbleibensanordnung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nicht, da diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach lediglich den in § 459g Abs. 2 StPO genannten Gegenstand der Vollstreckung in Bezug nimmt und es sich im Übrigen offenbar um ein gesetzgeberisches Versehen handelt (LG Hildesheim, Beschluss vom 31.01.2020 - 23 StVK 30/20 -, juris).Gemäß § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO bzw. § 459g Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 StPO a.F. unterbleibt in den Fällen des § 459g Abs. 2 StPO, also bei der Vollstreckung einer Nebenfolge, die zu einer Geldzahlung verpflichtet - hier die Einziehung von Wertersatz - auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit sie unverhältnismäßig wäre, wobei - trotz des Verweises von § 459g Abs. 2 StPO auf § 459c Abs. 2 StPO - nicht allein die zu erwartende Erfolglosigkeit der Vollstreckung in absehbarer Zeit ausreichend für die gerichtliche Anordnung nach dieser Vorschrift ist, da § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO seinem Wortlaut nach lediglich den in § 459g Abs. 2 StPO genannten Gegenstand der Vollstreckung in Bezug nimmt und es sich im Übrigen offenbar um ein gesetzgeberisches Versehen handelt (LG Hildesheim, Beschluss vom 31.01.2020 - 23 StVK 30/20 -, juris); ob die Vollstreckungsbehörde von sich aus, also ohne gerichtliche Entscheidung, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 459c Abs. 2 StPO von der (weiteren) Vollstreckung absehen kann (so Savini Rpfleger 2022, 165) bedarf hier keiner Entscheidung.