Rechtsprechung
   LG Hildesheim, 31.01.2020 - 23 StVK 30/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,1073
LG Hildesheim, 31.01.2020 - 23 StVK 30/20 (https://dejure.org/2020,1073)
LG Hildesheim, Entscheidung vom 31.01.2020 - 23 StVK 30/20 (https://dejure.org/2020,1073)
LG Hildesheim, Entscheidung vom 31. Januar 2020 - 23 StVK 30/20 (https://dejure.org/2020,1073)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,1073) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • KG, 07.09.2020 - 5 Ws 105/19

    Darlegungs- und Beweislast des Einziehungsadressaten für einen behaupteten

    Eine alleinige Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges, wie sie teilweise unter Hinweis auf § 462a Abs. 2 Satz 1 StPO angenommen wird (vgl. Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 674 Fn. 86, 675; Nestler in: Münchner Kommentar, StPO 1. Aufl., § 459g Rn. 22 [zur Entscheidung nach Abs. 3]), besteht im Hinblick auf die eindeutige Regelung in § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO nicht (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 15.Juni 2020 - 2 Ws 152/19 - juris Rn. 8 ff.; LG Hildesheim, Beschluss vom 31. Januar 2020 - 23 StVK 30/20 - juris Rn. 4; Lubini NZWiSt 2019, 419, 423; Coen in BeckOK StPO 37. Ed. 1. Juli 2020, § 459g Rn. 19; vgl. ferner [die Anwendbarkeit des § 462a Abs. 1 StPO voraussetzend] BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - 3 StR 577/17 -, juris [obiter dictum]; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Februar 2020 - Ws 2/20 - juris Rn. 7 ff.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 2 Ws 69/19 [40/19] - juris Rn. 3; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 459g Rn. 12; ferner [die Zuständigkeit des nach § 82 JGG für die Vollstreckung zuständigen Jugendgerichts voraussetzend] BGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 StR 467/18 - juris Rn. 22).
  • AG Kehl, 12.07.2023 - 2 Cs 204 Js 20638/20

    Unterbleibensanordnung der Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung wegen

    Allein die zu erwartende Erfolglosigkeit der Vollstreckung in absehbarer Zeit (§ 459c Abs. 2 StPO) genügt für die gerichtliche Unterbleibensanordnung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nicht, da diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach lediglich den in § 459g Abs. 2 StPO genannten Gegenstand der Vollstreckung in Bezug nimmt und es sich im Übrigen offenbar um ein gesetzgeberisches Versehen handelt (LG Hildesheim, Beschluss vom 31.01.2020 - 23 StVK 30/20 -, juris).

    Gemäß § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO bzw. § 459g Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 StPO a.F. unterbleibt in den Fällen des § 459g Abs. 2 StPO, also bei der Vollstreckung einer Nebenfolge, die zu einer Geldzahlung verpflichtet - hier die Einziehung von Wertersatz - auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit sie unverhältnismäßig wäre, wobei - trotz des Verweises von § 459g Abs. 2 StPO auf § 459c Abs. 2 StPO - nicht allein die zu erwartende Erfolglosigkeit der Vollstreckung in absehbarer Zeit ausreichend für die gerichtliche Anordnung nach dieser Vorschrift ist, da § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO seinem Wortlaut nach lediglich den in § 459g Abs. 2 StPO genannten Gegenstand der Vollstreckung in Bezug nimmt und es sich im Übrigen offenbar um ein gesetzgeberisches Versehen handelt (LG Hildesheim, Beschluss vom 31.01.2020 - 23 StVK 30/20 -, juris); ob die Vollstreckungsbehörde von sich aus, also ohne gerichtliche Entscheidung, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 459c Abs. 2 StPO von der (weiteren) Vollstreckung absehen kann (so Savini Rpfleger 2022, 165) bedarf hier keiner Entscheidung.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht