Rechtsprechung
LG Hof, 07.03.2017 - 11 O 351/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1
Berufsunfähigkeitsversicherung: Anspruch des Versicherers auf Rückzahlung von Versicherungsleistungen aufgrund betrügerischer Vortäuschung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit durch den Versicherungsnehmer - rewis.io
Berufsunfähigkeitsversicherung: Anspruch des Versicherers auf Rückzahlung von Versicherungsleistungen aufgrund betrügerischer Vortäuschung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit durch den Versicherungsnehmer
- ra.de
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Bamberg, 04.10.2017 - 1 U 24/17
Berufung wird zurückgewiesen - keine Aussicht auf Erfolg
Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 07.03.2017 (Az.: 11 O 351/14) wird als unbegründet zurückgewiesen.Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 07.03.2017 -Aktenzeichen 11 O 351/14 - abgeändert.
Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 07.03.2017, Aktenzeichen 11 O 351/14, ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
- OLG Bamberg, 09.08.2017 - 1 U 24/17
Berufsunfähigkeitsversicherung: Anspruch des Versicherers auf Rückzahlung von …
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Hof vom 07.03.2017 (Aktenzeichen: 11 O 351/14) einstimmig als unbegründet zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 180.715,22 EUR festzusetzen.Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Hof vom 07.03.2017 (Aktenzeichen: 11 O 351/14) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.