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LG Hof, 13.02.2013 - 15 O 2/12 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- AG Potsdam, 07.07.2016 - 24 C 20/16 Der Verjährung steht auch § 199 I Nr. 2 BGB nicht entgegen, denn Kenntnis von dem Eintritt des Schadens und der Person des Schuldners hatte die Klägerin spätestens nachdem sie im Jahre 2010 gegen den Steuerbescheid vom 14.04.2010 Einspruch eingelegt hat, zumal ein Steuerbescheid dem Mandanten in der Regel Anlass zur Prüfung gibt, ob der Steuernachteil auf einen Beratungsfehler seines Steuerberaters beruht vgl. (LG Hof, Urteil vom 13. Februar 2013 - 15 O 2/12 -, juris) Hinzu kommt, dass der angegriffen Steuerbescheid auf der Grundlage des Berichts der Prüferin des Finanzamtes Nauen vom 18.12.2009 erging, der Klägerin also die vom Finanzamt angesprochenen Probleme bereits vor Erlass des Steuerbescheids bekannt waren.