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   LG Hof, 17.09.2015 - 24 S 36/15   

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https://dejure.org/2015,75605
LG Hof, 17.09.2015 - 24 S 36/15 (https://dejure.org/2015,75605)
LG Hof, Entscheidung vom 17.09.2015 - 24 S 36/15 (https://dejure.org/2015,75605)
LG Hof, Entscheidung vom 17. September 2015 - 24 S 36/15 (https://dejure.org/2015,75605)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rewis.io

    Keine Anpassung des Erbbauzinses im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung

  • ra.de
  • erbrechtsiegen.de

    Erbbauzinsanpassung im Wege ergänzender Vertragsauslegung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • AG Hof, 18.05.2015 - 17 C 156/15

    Auslegung einer Vertragsklausel zur Anpassung des Erbbauzinses

    Auszug aus LG Hof, 17.09.2015 - 24 S 36/15
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts Hof vom 18.05.2015 (Az.: 17 C 156/15) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

    Das Endurteil des Amtsgerichts Hof vom 18.05.2015, Aktenzeichen 17 C 156/15, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

  • BGH, 26.02.1988 - V ZR 155/86

    Auslegung einer Erbbauzinsanpassungsklausel; Erstreckung des Erbbaurechts auf ein

    Auszug aus LG Hof, 17.09.2015 - 24 S 36/15
    Bei schuldrechtlichen Anpassungsverpflichtungen, die in Verbindung mit Erbbauzinsvereinbarungen getroffen werden, ist zunächst methodisch stets zwischen den Voraussetzungen, die den Anspruch auf Anpassung auslösen und dem Maßstab/Umfang der Anpassung zu unterscheiden (BGH, Urteil v. 26.02.1988m V ZR 155/86; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2010, 12 U 63/10 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 15.07.2010 - 12 U 63/10

    Erhöhung eines Erbbauzinses: Auslegung einer kaufvertraglichen

    Auszug aus LG Hof, 17.09.2015 - 24 S 36/15
    Bei schuldrechtlichen Anpassungsverpflichtungen, die in Verbindung mit Erbbauzinsvereinbarungen getroffen werden, ist zunächst methodisch stets zwischen den Voraussetzungen, die den Anspruch auf Anpassung auslösen und dem Maßstab/Umfang der Anpassung zu unterscheiden (BGH, Urteil v. 26.02.1988m V ZR 155/86; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2010, 12 U 63/10 m.w.N.).
  • BGH, 18.11.2011 - V ZR 31/11

    Erbbaurechtsbestellungsvertrag: Erhöhung des Erbbauzinses nach Wegfall des Zwecks

    Auszug aus LG Hof, 17.09.2015 - 24 S 36/15
    Für eine ergänzende Vertragsauslegung ist daher vorliegend kein Raum, sodass der klägerische Einwand, die Rechtsansicht des Berufungsführers entspreche nicht dem Grundgedanken der Erhöhungsklausel, weil deren Zweck nicht mehr erfüllt werde, nur nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu einer entsprechenden Anpassung führen könnte, deren Voraussetzungen hier aber gleichfalls nicht gegeben sind (vgl. BGH Urteil v. 18.11.2011, V ZR 31/11 und Urteil v. 03.02.2012, V ZR 23/11 m.w.N.) Denn nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt eine insoweit zu beachtende Äquivalenzstörung, mit der die Grenze des für den Kläger Tragbaren überschritten worden wäre, erst dann vor, wenn die Lebenshaltungskosten seit dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (hier 1995) um mehr als 150 % gestiegen wären, was hier unstreitig nicht der Fall ist.
  • BGH, 03.02.2012 - V ZR 23/11

    Erhöhung des Erbbauzinses nach Wegfall des Zwecks einer wertsichernden Klausel:

    Auszug aus LG Hof, 17.09.2015 - 24 S 36/15
    Für eine ergänzende Vertragsauslegung ist daher vorliegend kein Raum, sodass der klägerische Einwand, die Rechtsansicht des Berufungsführers entspreche nicht dem Grundgedanken der Erhöhungsklausel, weil deren Zweck nicht mehr erfüllt werde, nur nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu einer entsprechenden Anpassung führen könnte, deren Voraussetzungen hier aber gleichfalls nicht gegeben sind (vgl. BGH Urteil v. 18.11.2011, V ZR 31/11 und Urteil v. 03.02.2012, V ZR 23/11 m.w.N.) Denn nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt eine insoweit zu beachtende Äquivalenzstörung, mit der die Grenze des für den Kläger Tragbaren überschritten worden wäre, erst dann vor, wenn die Lebenshaltungskosten seit dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (hier 1995) um mehr als 150 % gestiegen wären, was hier unstreitig nicht der Fall ist.
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