Rechtsprechung
LG Hof, 25.02.2011 - 22 S 67/10 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Zustandekommen eines Abfindungsvergleichs durch Scheckeinreichung und Einlösung
- RA Kotz
Abfindungsvergleich - Zustandekommen durch Scheckeinreichung und Einlösung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hof, 05.11.2010 - 12 C 918/10
- LG Hof, 25.02.2011 - 22 S 67/10
Papierfundstellen
- NJW-RR 2011, 1551
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 28.03.1990 - VIII ZR 258/89
Annahme eines Abfindungsangebots durch Einreichung eines Schecks
Auszug aus LG Hof, 25.02.2011 - 22 S 67/10
Nach der zu folgenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für eine Annahme danach erforderlich, dass ein als Willensbetätigung zu wertendes nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt, gegeben ist (vgl. BGHZ 111, 97-103; BGH NJW 2001, 2324-2325 jew. m.w.N.).Dabei ist mangels Erklärungsbedürftigkeit der Willensbetätigung nicht auf den Empfängerhorizont abzustellen, vielmehr kommt es darauf an, ob vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten das Verhalten des Angebotsadressaten auf Grund aller äußeren Indizien auf einen "wirklichen Annahmewillen" (§ 133 BGB) schließen lässt (vgl. BGHZ 111, 97-103).
Auch wenn dieses Schreiben letztlich zeitgleich mit der Scheckeinreichung verfasst und erst nach Scheckeinreichung beim Beklagten eingegangen ist, ist auch dieser Umstand bei der Wertung zu berücksichtigen (offengelassen von BGHZ 111, 97-103), da dieses den Minderungsanspruch zurückweisende Schreiben im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Einreichung des Schecks erfolgte.
- BGH, 10.05.2001 - XII ZR 60/99
Stillschweigende Annahme eines Abfindungsangebots
Auszug aus LG Hof, 25.02.2011 - 22 S 67/10
Nach der zu folgenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für eine Annahme danach erforderlich, dass ein als Willensbetätigung zu wertendes nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt, gegeben ist (vgl. BGHZ 111, 97-103; BGH NJW 2001, 2324-2325 jew. m.w.N.).Zwar kann grundsätzlich in der widerspruchslos erfolgten Einreichung eines Schecks nach Angebot auf Abschluss eines Abfindungsvertrages eine Vertragsannahme auch gesehen werden; nach der entscheidenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind aber auch bei einer Scheckeinreichung für die aus der maßgeblichen Sicht eines unbeteiligten Dritten vorzunehmende Wertung indes sämtliche äußere Indizien und sonstigen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die auch für die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärung aus der Sicht des Erklärungsgegners zu berücksichtigen sind (vgl. BGH NJW 2001, 2324-2325).
Weiterhin fanden vor Angebot zum Abschlusses eines Abgeltungsvergleiches mit Übersendung des Schecks keinerlei Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien statt, was ebenfalls bei der Wertung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH-NJW 2001, 2324-2325).