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   LG Ingolstadt, 08.04.2021 - 34 O 2247/20   

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LG Ingolstadt, 08.04.2021 - 34 O 2247/20 (https://dejure.org/2021,11522)
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 08.04.2021 - 34 O 2247/20 (https://dejure.org/2021,11522)
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 08. April 2021 - 34 O 2247/20 (https://dejure.org/2021,11522)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 826
    Fortwirkende sittenwidrige Täuschung bei Weiterverkauf

  • rewis.io

    Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Fahrzeug, Verwaltungsakt, Annahmeverzug, Sittenwidrigkeit, Nebenbestimmung, Berichterstattung, untersagung, Berufung, Streitwert, Vertragsschluss, Haftung, Beteiligung, juristische Person, entsprechende Anwendung, unerlaubten ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus LG Ingolstadt, 08.04.2021 - 34 O 2247/20
    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 25.05.2020, dass einen beklagten Automobilhersteller, der selbst als Motorenentwickler am Markt agiert, eine sekundäre Darlegungslast dahingehend trifft, wenn die primär darlegungsbelastete Partei hinreichend Anhaltspunkte für die Kenntnis des Vorstandes von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorbringt (BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962, 1967 Rn. 39).

    Nach den Maßstäben der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Beklagtenpartei der Behauptung des Klägers, die Vertreter der Beklagten hätte um die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst, nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten, mit der Folge, dass der Vortrag als zugestanden anzusehen war, § 138 Abs. 3 ZPO (zu den Maßstäben BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962, 1965 Rn. 29 ff.).

    Das an sich erlaubte Ziel der Gewinnmaximierung erweist sich auch deshalb als verwerflich, wenn es auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung durch arglistige Täuschung der zuständigen Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde - des KBA (§ 2 I EG-FGV) - erreicht werden soll (BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962, 1964 Rn 23).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner ersten Entscheidung zum sog. Dieselskandal mit allgemeinem Geltungsanspruch klar gestellt, dass der Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten dient, sondern auch dazu, dass sich der Geschädigte von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer "ungewollten" Verpflichtung wieder befreien kann (BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962, 1968 Rn 47).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei objektiver Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung eine Verpflichtung zum Schadensersatz in Form der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB gegeben, wenn ein getäuschter Vertragspartner den Vertrag ohne das haftungsauslösende Verhalten, also die Ausstellung der unrichtigen Bescheinigung, nicht eingegangen wäre (grundlegend für den Dieselskandal, BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 ff., BGH NJW 1998, 302; BGH NJW-RR 2005, 611; BGH NJW 2005, 1579; BGH NJW 2010, 2506; VersR 2012, 1237).

    Nach Überzeugung des Bundesgerichtshofs ist ein sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung und der Art des zu beurteilenden Geschäfts ergebenden Erfahrungssatz, wonach auszuschließen ist, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht und bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann, als Grundlage der tatrichterlichen Überzeugung von der Kausalität nicht revisionsrechtlich angreifbar und zu beanstanden (BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962, 1968 Rn 49).

    Im Rahmen der Rückabwicklung muss sich die Klagepartei nach den von der Rechtsprechung im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung den Abzug von Gebrauchsvorteilen in Form einer Nutzungsentschädigung gefallen lassen (grundlegend für die Fallkonstellationen im sog. "Dieselskandal" BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962, 1970 Rn. 65 ff.), welche sie auch bereits selbst in ihrem Klageantrag berücksichtigte.

    Ein sog. Strafschadensersatz ("punitive damages"), der eine zusätzliche Kompensation bewirken soll, entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers (Riehm aaO unter Hinweis auf BGH NJW 1992, 3096, 3102; BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962, 1970 Rn. 66).

    Zu einem anderen Ergebnis gebietet auch nicht die Vorschrift des § 817 S. 2 BGB, der als klare Ausnahmevorschrift für das Bereicherungsrecht kein verallgemeinerungsfähiger Rechtsgedanke zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962, 1970 Rn. 71).

  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04

    Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von

    Auszug aus LG Ingolstadt, 08.04.2021 - 34 O 2247/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei objektiver Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung eine Verpflichtung zum Schadensersatz in Form der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB gegeben, wenn ein getäuschter Vertragspartner den Vertrag ohne das haftungsauslösende Verhalten, also die Ausstellung der unrichtigen Bescheinigung, nicht eingegangen wäre (grundlegend für den Dieselskandal, BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 ff., BGH NJW 1998, 302; BGH NJW-RR 2005, 611; BGH NJW 2005, 1579; BGH NJW 2010, 2506; VersR 2012, 1237).

    Voraussetzung ist lediglich, dass der Geschädigte die erfolgte Vertragsbindung nicht willkürlich als Schaden ansieht, sondern dass sie sich auch nach der Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als unvernünftig erweist (BGH NJW 1998, 302; BGH NJW 2005, 1579).

    Hierfür genügt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass die Leistung des anderen Vertragspartners, obwohl objektiv werthaltig, für die Zwecke des geschädigten Kontrahenten nicht vollumfänglich brauchbar ist (BGH NJW-RR 2005, 611; BGH NJW 2005, 1579; VersR 2012, 1237; NJW-RR 2014, 277).

  • BGH, 21.12.2004 - VI ZR 306/03

    Begriff des Schadens bei Erschleichung von Subventionen

    Auszug aus LG Ingolstadt, 08.04.2021 - 34 O 2247/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei objektiver Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung eine Verpflichtung zum Schadensersatz in Form der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB gegeben, wenn ein getäuschter Vertragspartner den Vertrag ohne das haftungsauslösende Verhalten, also die Ausstellung der unrichtigen Bescheinigung, nicht eingegangen wäre (grundlegend für den Dieselskandal, BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 ff., BGH NJW 1998, 302; BGH NJW-RR 2005, 611; BGH NJW 2005, 1579; BGH NJW 2010, 2506; VersR 2012, 1237).

    Hierfür genügt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass die Leistung des anderen Vertragspartners, obwohl objektiv werthaltig, für die Zwecke des geschädigten Kontrahenten nicht vollumfänglich brauchbar ist (BGH NJW-RR 2005, 611; BGH NJW 2005, 1579; VersR 2012, 1237; NJW-RR 2014, 277).

    Der Schaden besteht dann allein in dem durch das haftungsauslösende Verhalten bewirkten Eingriff in das Recht, über die Verwendung des eigenen Vermögens selbst zu bestimmen (BGH NJW 2010, 2506) und in der Entstehung einer ungewollten Verpflichtung aus diesem Vertragsverhältnis (BGH NJW-RR 2005, 611).

  • BGH, 31.05.2010 - II ZR 30/09

    Verschulden bei Vertragsschluss: Haftung für Fehler des Emissionsprospekts;

    Auszug aus LG Ingolstadt, 08.04.2021 - 34 O 2247/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei objektiver Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung eine Verpflichtung zum Schadensersatz in Form der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB gegeben, wenn ein getäuschter Vertragspartner den Vertrag ohne das haftungsauslösende Verhalten, also die Ausstellung der unrichtigen Bescheinigung, nicht eingegangen wäre (grundlegend für den Dieselskandal, BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 ff., BGH NJW 1998, 302; BGH NJW-RR 2005, 611; BGH NJW 2005, 1579; BGH NJW 2010, 2506; VersR 2012, 1237).

    Der Schaden besteht dann allein in dem durch das haftungsauslösende Verhalten bewirkten Eingriff in das Recht, über die Verwendung des eigenen Vermögens selbst zu bestimmen (BGH NJW 2010, 2506) und in der Entstehung einer ungewollten Verpflichtung aus diesem Vertragsverhältnis (BGH NJW-RR 2005, 611).

  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 164/11

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

    Auszug aus LG Ingolstadt, 08.04.2021 - 34 O 2247/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei objektiver Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung eine Verpflichtung zum Schadensersatz in Form der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB gegeben, wenn ein getäuschter Vertragspartner den Vertrag ohne das haftungsauslösende Verhalten, also die Ausstellung der unrichtigen Bescheinigung, nicht eingegangen wäre (grundlegend für den Dieselskandal, BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 ff., BGH NJW 1998, 302; BGH NJW-RR 2005, 611; BGH NJW 2005, 1579; BGH NJW 2010, 2506; VersR 2012, 1237).

    Hierfür genügt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass die Leistung des anderen Vertragspartners, obwohl objektiv werthaltig, für die Zwecke des geschädigten Kontrahenten nicht vollumfänglich brauchbar ist (BGH NJW-RR 2005, 611; BGH NJW 2005, 1579; VersR 2012, 1237; NJW-RR 2014, 277).

  • LG München II, 15.02.2019 - 13 O 3243/18

    Abgasskandal: Rückabwicklung des Kaufvertrags und Zahlung von Nutzungsersatz

    Auszug aus LG Ingolstadt, 08.04.2021 - 34 O 2247/20
    Selbst wenn das Gericht die Entscheidung an entscheidenden Weichen mit dem Verstoß gegen europarechtliche Normen begründet, kann - angesichts der derzeitigen Klagewelle - schon aus rechtstatsächlichen Gründen nicht angenommen werden, dass der nach deutschem Recht gebotene (aA Heese NJW 2019, 257) Abzug von Nutzungsersatz die Durchsetzung europäischen Normen hindert (im Ergebnis ebenso LG Krefeld BeckRS 2019, 1580 Rn. 38 ff.; LG München II, BeckRS 2019, 1631 Rn. 53 ff.).

    Abzustellen ist dabei auf die nach dem Urteil begründete Forderung (OLG München, BeckRS 2016 Rn. 4574 Rn. 31; aA wohl LG München II BeckRS 2019, 1631 Rn. 63 f., das auf den 34 O 2247/20 - Seite 19 - Zeitpunkt des anwaltlichen Schreibens abstellt und den Nutzungsersatz bezogen auf diesen Zeitpunkt "zurückrechnet").

  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

    Auszug aus LG Ingolstadt, 08.04.2021 - 34 O 2247/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei objektiver Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung eine Verpflichtung zum Schadensersatz in Form der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB gegeben, wenn ein getäuschter Vertragspartner den Vertrag ohne das haftungsauslösende Verhalten, also die Ausstellung der unrichtigen Bescheinigung, nicht eingegangen wäre (grundlegend für den Dieselskandal, BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 ff., BGH NJW 1998, 302; BGH NJW-RR 2005, 611; BGH NJW 2005, 1579; BGH NJW 2010, 2506; VersR 2012, 1237).

    Voraussetzung ist lediglich, dass der Geschädigte die erfolgte Vertragsbindung nicht willkürlich als Schaden ansieht, sondern dass sie sich auch nach der Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als unvernünftig erweist (BGH NJW 1998, 302; BGH NJW 2005, 1579).

  • OLG München, 17.12.2019 - 18 U 3363/19

    Schadensersatz für einen vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagen

    Auszug aus LG Ingolstadt, 08.04.2021 - 34 O 2247/20
    Das Inverkehrbringen eines solchen Motors enthält zumindest einen konkludenten Erklärungswert, dass der Motor bzw. ein mit diesem bestücktes Fahrzeug dem obligatorischen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren bei der zuständigen Behörde, dem KBA, unterzogen worden ist und alle materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung vorlagen (OLG München BeckRS 2019, 33717 Rn. 32 ff., 34).

    Die Täuschung durch das Inverkehrbringen des vorschriftswidrigen Motors wirkt auch bei Weiterveräußerung in der Käuferkette fort (OLG München Endurteil v. 15.10.2019 - 24 U 797/19, BeckRS 2019, 25424; OLG München BeckRS 2019, 33717 Rn. 40).

  • OLG München, 15.10.2019 - 24 U 797/19

    Schadensersatzansprüche - Motor der Baureihe "EA 189"

    Auszug aus LG Ingolstadt, 08.04.2021 - 34 O 2247/20
    Die Täuschung durch das Inverkehrbringen des vorschriftswidrigen Motors wirkt auch bei Weiterveräußerung in der Käuferkette fort (OLG München Endurteil v. 15.10.2019 - 24 U 797/19, BeckRS 2019, 25424; OLG München BeckRS 2019, 33717 Rn. 40).

    Der Umstand, dass ein Fahrzeug nicht unmittelbar von der Beklagten erworben wurde, berührt die Haftung nicht (BeckOGK/Spindler § 826 Rn. 12.1; OLG München Endurteil v. 15.10.2019 - 24 U 797/19, BeckRS 2019, 25424).

  • LG Offenburg, 21.08.2019 - 2 O 57/19

    Gebrauchtwagenkauf: Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers bei Inverkehrbringen

    Auszug aus LG Ingolstadt, 08.04.2021 - 34 O 2247/20
    Mit Blick auf die schadensrechtliche Differenzhypothese ist zudem zu berücksichtigen, dass der Geschädigte ein anderes Fahrzeug erworben und das Geld nicht anderweitig hätte (Riehm NJW 2019, 1105, 1107; LG Offenburg BeckRS 2019, 18470 Rn. 26).
  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig

  • BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91

    Vollstreckbarerklärung eines US-Schadensersatzurteils

  • BGH, 12.05.1995 - V ZR 34/94

    Zulässigkeit eines den Hauptantrag abweisenden Teilurteils bei evtl.

  • BGH, 03.12.2013 - XI ZR 295/12

    Kapitalanlage durch Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Haftung der die

  • BGH, 23.01.2018 - VI ZR 57/17

    Nutzungsausfallentschädigung bei vorübergehendem Entzug der Gebrauchsmöglichkeit

  • OLG Hamm, 08.07.2013 - 5 U 111/12

    Gutgläubiger Erwerb eines Pfandrechtes und Schadensersatz bei nicht rechtmäßiger

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 562/15

    Zur Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei

  • LG Krefeld, 13.02.2019 - 2 O 313/17

    Herausgabe des beim Weiterverkauf eines Mangelfahrzeugs erlangten Kaufpreises als

  • BGH, 05.12.2017 - VI ZR 24/17

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Gegenstandswert des Anspruchs auf Ersatz

  • BGH, 30.04.2015 - I ZR 13/14

    Zulässigkeit der "Tagesschau-App"

  • OLG Karlsruhe, 18.07.2019 - 17 U 160/18

    Inanspruchnahme von Vertragshändler und Kraftfahrzeughersteller wegen des Kaufs

  • OLG Oldenburg, 16.10.2020 - 11 U 2/20

    Begriff der unzulässigen Abschalteinrichtung i.S. von Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG)

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2019 - 13 U 142/18

    VW-Abgasskandal, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Rückzahlung des

  • OLG München, 04.07.2019 - 18 U 4761/18

    Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung des Herstellers eines mit einer

  • LG Ingolstadt, 28.02.2020 - 51 O 926/19

    Schadenersatz aus § 826 BGB wegen des Angebots eins Audi SQ5 Plus 3,0 TDI

  • OLG Stuttgart, 22.09.2020 - 16a U 55/19

    Notwendigkeit eines Beweisantragshinweises, unzulässige Abschalteinrichtung und

  • BGH, 14.06.2007 - I ZR 125/04

    Rechtsnatur eines Bescheides der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und

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