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   LG Ingolstadt, 10.11.2020 - 81 O 571/19   

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https://dejure.org/2020,36013
LG Ingolstadt, 10.11.2020 - 81 O 571/19 (https://dejure.org/2020,36013)
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 10.11.2020 - 81 O 571/19 (https://dejure.org/2020,36013)
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 10. November 2020 - 81 O 571/19 (https://dejure.org/2020,36013)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 31, § 249 Abs. 1, § 826; ZPO § 287
    Diesel-Abgasskandal - Anspruch des Käufers gegen den Hersteller gem. § 826 BGB iVm § 31 BGB auch bei Kaufvertragsabschluss im Jahre 2016

  • rewis.io

    Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Fahrzeug, Sittenwidrigkeit, Marke, untersagung, Annahmeverzug, Eingruppierung, Software, Nebenbestimmung, Berichterstattung, Kaufpreis, Vertragsschluss, Schaden, Zug um Zug, analoge Anwendung, nicht ausreichend

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Audi-Dieselskandal: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bei Audi A4 auch bei Kauf nach Kenntnis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Audi nach Bekanntwerden des Abgasskandals gekauft - Schadenersatz zugesprochen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Audi schuldet Spätkäufern Schadensersatz für manipulierte Dieselfahrzeuge

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Audi AG haftet auch nach Bekanntwerden des Abgasskandals

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Audi-Dieselskandal: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bei Audi A4 auch bei Kauf nach Kenntnis!

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04

    Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von

    Auszug aus LG Ingolstadt, 10.11.2020 - 81 O 571/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei objektiver Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung eine Verpflichtung zum Schadensersatz in Form der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB gegeben, wenn ein getäuschter Vertragspartner den Vertrag ohne das haftungsauslösende Verhalten, also die Ausstellung der unrichtigen Bescheinigung, nicht eingegangen wäre (BGH NJW 1998, 302; BGH NJW-RR 2005, 611; BGH NJW 2005, 1579; BGH NJW 2010, 2506; VersR 2012, 1237).

    Voraussetzung ist lediglich, dass der Geschädigte die erfolgte Vertragsbindung nicht willkürlich als Schaden ansieht, sondern dass sie sich auch nach der Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als unvernünftig erweist (BGH NJW 1998, 302; BGH NJW 2005, 1579).

    Hierfür genügt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass die Leistung des anderen Vertragspartners, obwohl objektiv werthaltig, für die Zwecke des geschädigten Kontrahenten nicht vollumfänglich brauchbar ist (BGH NJW-RR 2005, 611; BGH NJW 2005, 1579; VersR 2012, 1237; NJW-RR 2014, 277).

  • BGH, 21.12.2004 - VI ZR 306/03

    Begriff des Schadens bei Erschleichung von Subventionen

    Auszug aus LG Ingolstadt, 10.11.2020 - 81 O 571/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei objektiver Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung eine Verpflichtung zum Schadensersatz in Form der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB gegeben, wenn ein getäuschter Vertragspartner den Vertrag ohne das haftungsauslösende Verhalten, also die Ausstellung der unrichtigen Bescheinigung, nicht eingegangen wäre (BGH NJW 1998, 302; BGH NJW-RR 2005, 611; BGH NJW 2005, 1579; BGH NJW 2010, 2506; VersR 2012, 1237).

    Hierfür genügt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass die Leistung des anderen Vertragspartners, obwohl objektiv werthaltig, für die Zwecke des geschädigten Kontrahenten nicht vollumfänglich brauchbar ist (BGH NJW-RR 2005, 611; BGH NJW 2005, 1579; VersR 2012, 1237; NJW-RR 2014, 277).

    Der Schaden besteht dann allein in dem durch das haftungsauslösende Verhalten bewirkten Eingriff in das Recht, über die Verwendung des eigenen Vermögens selbst zu bestimmen (BGH NJW 2010, 2506) und in der Entstehung einer ungewollten Verpflichtung aus diesem Vertragsverhältnis (BGH NJW-RR 2005, 611).

  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 164/11

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

    Auszug aus LG Ingolstadt, 10.11.2020 - 81 O 571/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei objektiver Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung eine Verpflichtung zum Schadensersatz in Form der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB gegeben, wenn ein getäuschter Vertragspartner den Vertrag ohne das haftungsauslösende Verhalten, also die Ausstellung der unrichtigen Bescheinigung, nicht eingegangen wäre (BGH NJW 1998, 302; BGH NJW-RR 2005, 611; BGH NJW 2005, 1579; BGH NJW 2010, 2506; VersR 2012, 1237).

    Hierfür genügt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass die Leistung des anderen Vertragspartners, obwohl objektiv werthaltig, für die Zwecke des geschädigten Kontrahenten nicht vollumfänglich brauchbar ist (BGH NJW-RR 2005, 611; BGH NJW 2005, 1579; VersR 2012, 1237; NJW-RR 2014, 277).

  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

    Auszug aus LG Ingolstadt, 10.11.2020 - 81 O 571/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei objektiver Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung eine Verpflichtung zum Schadensersatz in Form der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB gegeben, wenn ein getäuschter Vertragspartner den Vertrag ohne das haftungsauslösende Verhalten, also die Ausstellung der unrichtigen Bescheinigung, nicht eingegangen wäre (BGH NJW 1998, 302; BGH NJW-RR 2005, 611; BGH NJW 2005, 1579; BGH NJW 2010, 2506; VersR 2012, 1237).

    Voraussetzung ist lediglich, dass der Geschädigte die erfolgte Vertragsbindung nicht willkürlich als Schaden ansieht, sondern dass sie sich auch nach der Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als unvernünftig erweist (BGH NJW 1998, 302; BGH NJW 2005, 1579).

  • BGH, 31.05.2010 - II ZR 30/09

    Verschulden bei Vertragsschluss: Haftung für Fehler des Emissionsprospekts;

    Auszug aus LG Ingolstadt, 10.11.2020 - 81 O 571/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei objektiver Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung eine Verpflichtung zum Schadensersatz in Form der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB gegeben, wenn ein getäuschter Vertragspartner den Vertrag ohne das haftungsauslösende Verhalten, also die Ausstellung der unrichtigen Bescheinigung, nicht eingegangen wäre (BGH NJW 1998, 302; BGH NJW-RR 2005, 611; BGH NJW 2005, 1579; BGH NJW 2010, 2506; VersR 2012, 1237).

    Der Schaden besteht dann allein in dem durch das haftungsauslösende Verhalten bewirkten Eingriff in das Recht, über die Verwendung des eigenen Vermögens selbst zu bestimmen (BGH NJW 2010, 2506) und in der Entstehung einer ungewollten Verpflichtung aus diesem Vertragsverhältnis (BGH NJW-RR 2005, 611).

  • OLG Hamm, 08.07.2013 - 5 U 111/12

    Gutgläubiger Erwerb eines Pfandrechtes und Schadensersatz bei nicht rechtmäßiger

    Auszug aus LG Ingolstadt, 10.11.2020 - 81 O 571/19
    Hierfür genügt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass die Leistung des anderen Vertragspartners, obwohl objektiv werthaltig, für die Zwecke des geschädigten Kontrahenten nicht vollumfänglich brauchbar ist (BGH NJW-RR 2005, 611; BGH NJW 2005, 1579; VersR 2012, 1237; NJW-RR 2014, 277).
  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus LG Ingolstadt, 10.11.2020 - 81 O 571/19
    Die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäuferauch der Gebrauchtwagenskäuferhat sich die Beklagte gezielt zunutze gemacht, was einer bewussten arglistigen Täuschung derjenigen, die ein solches Fahrzeug erwerben, gleichsteht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962, Randziffer 16f - zitiert nach juris).
  • BGH, 15.11.1996 - V ZR 292/95

    Rechtsfolgen der Erfüllungsverweigerung bei einer Zug um Zug zu erbringenden

    Auszug aus LG Ingolstadt, 10.11.2020 - 81 O 571/19
    Zwar kann grundsätzlich ein wörtliches Angebot in der auf Zug-um-Zug-Leistung gerichteten Klageerhebung zu sehen sein (BGH, Urteil vom 15.11.1996 -V ZR 292/95).
  • LG Bonn, 27.03.2019 - 1 O 394/17

    Abgasskandal

    Auszug aus LG Ingolstadt, 10.11.2020 - 81 O 571/19
    Die Klagepartei hat sich vorliegend gemäß ihrer Argumentation jedoch keinen Nutzungsersatz anrechnen lassen wollen, so dass es an einem hinreichend konkreten Angebot fehlt (so auch LG Bonn Urt. v. 27.3.2019 - 1 O 394/17, BeckRS 2019, 5725).
  • OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 10 U 199/19

    Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung beim Kauf eines vom

    Auszug aus LG Ingolstadt, 10.11.2020 - 81 O 571/19
    Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass bei der gebotenen Gesamtbetrachtung auch das Verhalten der Beklagten (nach dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs) bis zum Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrags zu berücksichtigen ist und zur Folge haben kann, dass in Fällen wie dem streitgegenständlichen zum Zeitpunkt des Erwerbs des Gebrauchtfahrzeugs durch den Kläger als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Verhaltens als sittenwidrig (vergleiche OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019, 10 U 199/19, NZV 20, 196 Randziffer 44. m.w. N.) eine sittenwidrige Veranlassung durch die Beklagte nicht mehr vorliegt.
  • OLG Oldenburg, 30.10.2019 - 14 U 93/19
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