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   LG Ingolstadt, 12.03.2019 - 33 T 89/19   

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LG Ingolstadt, 12.03.2019 - 33 T 89/19 (https://dejure.org/2019,59530)
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 12.03.2019 - 33 T 89/19 (https://dejure.org/2019,59530)
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 12. März 2019 - 33 T 89/19 (https://dejure.org/2019,59530)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 20.09.2017 - V ZB 118/17

    Zurückweisungshaftsache: Anforderungen an die Begründung des Haftantrags;

    Auszug aus LG Ingolstadt, 12.03.2019 - 33 T 89/19
    Bei der Prüfung der Anordnung von Zurückweisung sind sowohl die Einreiseverweigerung als auch die Entschließung der zuständigen Behörden, die Rücküberstellung der Betroffenen in einem bestimmten Mitgliedsstaat zu betreiben, von den Haftgerichten als gegeben hinzunehmen (BGH Beschluss vom 20.09.2017, V ZB 118/17).

    Fehlt es daran, darf die beantragte Zurückweisungshaft nicht angeordnet werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 9 für Abschiebungshaft, vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 4 und vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15 beide für Zurückschiebungshaft) (BGH, Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 118/17 -, Rn. 6, juris).

    Die Prüfung des Rechts des Betroffenen auf Einreise umfasst auch die Prüfung, ob der Staat, in den der Betroffene an sich nicht einreisen darf, nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung verpflichtet oder nach Art. 17 der Dublin-III-Verordnung berechtigt ist, die Sachprüfung des Antrags des Betroffenen auf internationalen Schutz zu übernehmen und dem Betroffenen dazu die Einreise zu gestatten (BGH, Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 118/17 -, Rn. 12 - 13, juris).

  • BGH, 01.03.2012 - V ZB 206/11

    Abschiebungshaft: Hafthindernis durch Stellung eines Asylantrags

    Auszug aus LG Ingolstadt, 12.03.2019 - 33 T 89/19
    Demgegenüber genügt ein Asylgesuch nach § 13 Abs. 1 AsylG gegenüber der Grenzbehörde noch nicht, um eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG zu erwerben (vgl. BGH V. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 19 Beschluss vom 1. März 2012 - V ZB 206/11, FGPrax 2012, 133 Rn. 10 Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 171/13, juris Rn. 10).

    Der bloße Polizeigewahrsam genügt hierfür nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 1. März 2012 - V ZB 206/11, FGPrax 2012, 133 Rn. 11).

  • BGH, 10.03.2016 - V ZB 188/14

    Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger: Anordnungen von Haft zur

    Auszug aus LG Ingolstadt, 12.03.2019 - 33 T 89/19
    Die Zurückweisungshaft setzt ebenso wie die Verlängerung des Transitaufenthalts nach Ablauf von 30 Tagen (dazu Senat, Beschluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5) einen Haftgrund nicht voraus (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, InfAuslR 2017, 345 Rn. 10).

    Deutschland hat mit der Einführung und Beibehaltung der Zurückweisungshaft nach § 15 Abs. 5 AufenthG und des Transitaufenthalts gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG für die Fälle der unerlaubten Einreise auf dem Luft-, See- oder Landweg ein Sonderregime eingeführt, das die Haftanordnung nicht von dem Vorliegen von Haftgründen abhängig macht; das ist nach Art. 2 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie zulässig (dazu: Senat, Beschluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5, 9 f. für Transitaufenthalt).

  • BGH, 21.07.2011 - V ZB 141/11

    Freiheitsentziehungsverfahren: Aushändigung des Haftantrags der

    Auszug aus LG Ingolstadt, 12.03.2019 - 33 T 89/19
    Dem Betroffenen muss in jedem Fall eine Kopie des Haftantrags ausgehändigt werden und dies in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257, 258 Rn. 8).
  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 222/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die

    Auszug aus LG Ingolstadt, 12.03.2019 - 33 T 89/19
    Der Haftantrag kann dem Betroffenen zum Zeitpunkt der Anhörung eröffnet werden, wenn er einen einfachen, überschaubaren Sachverhalt betrifft, zu dem der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres auskunftsfähig ist (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 330 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 12.04.2018 - V ZB 164/16

    Anordnung von Zurückweisungshaft bei versuchter Einreise von Österreich nach

    Auszug aus LG Ingolstadt, 12.03.2019 - 33 T 89/19
    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Haftgerichte bei der Anordnung von Zurückweisungshaft nicht zu prüfen haben, ob dem Ausländer aufgrund des Asylgesetzes der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist (BGH Beschluss vom 12.04.2018, V ZB 164/16).
  • BGH, 14.10.2010 - V ZB 78/10

    Abschiebungshaftverfahren: Zulässigkeit des Haftaufhebungsantrags neben dem

    Auszug aus LG Ingolstadt, 12.03.2019 - 33 T 89/19
    Demgegenüber genügt ein Asylgesuch nach § 13 Abs. 1 AsylG gegenüber der Grenzbehörde noch nicht, um eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG zu erwerben (vgl. BGH V. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 19 Beschluss vom 1. März 2012 - V ZB 206/11, FGPrax 2012, 133 Rn. 10 Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 171/13, juris Rn. 10).
  • BGH, 22.06.2017 - V ZB 127/16

    Zurückweisungssache: Voraussetzung der Anordnung von Zurückweisungshaft

    Auszug aus LG Ingolstadt, 12.03.2019 - 33 T 89/19
    Die Zurückweisungshaft setzt ebenso wie die Verlängerung des Transitaufenthalts nach Ablauf von 30 Tagen (dazu Senat, Beschluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5) einen Haftgrund nicht voraus (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, InfAuslR 2017, 345 Rn. 10).
  • BGH, 27.03.2015 - V ZR 216/13

    Ufergrundstücke an einem Flusslauf im früheren Ostteil von Berlin:

    Auszug aus LG Ingolstadt, 12.03.2019 - 33 T 89/19
    Das ergibt eine legislative Interpretation der Vorschrift (zu dieser Figur im nationalen Recht: Senat, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 216/13, BGHZ 204, 364 Rn. 20) durch den Unionsgesetzgeber selbst, was eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union entbehrlich macht (sog. acte claire, EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 C.I.L.F.I.T., ECLI:EU:C:1982:335 Rn. 14 f., 16; Schmidt-Räntsch in Riesenhuber, Europäische Methodenlehre, 3. Aufl., § 23 Rn. 27, 29).
  • BGH, 24.02.2011 - V ZB 202/10

    Zurückschiebung: Erforderlichkeit des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft;

    Auszug aus LG Ingolstadt, 12.03.2019 - 33 T 89/19
    Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist bei der Zurückweisung (§ 15 Abs. 1 AufenthG) - anders als bei der Abschiebung und der Zurückschiebung - nicht erforderlich (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011, V ZB 202/10, FGPrax 2011, 146).
  • BGH, 06.12.2012 - V ZB 118/12

    Abschiebungshaft: Anforderungen an den Haftantrag

  • BGH, 31.01.2013 - V ZB 20/12

    Zurückschiebungshaftsache: Rechtswidrigkeitsfeststellung für die Haftanordnung

  • BGH, 10.05.2012 - V ZB 246/11

    Abschiebungshaftverfahren: Anforderungen an die Zulässigkeit des Haftantrags

  • BGH, 25.02.2016 - V ZB 171/13

    Anordnung und Fortdauer von Sicherungshaft zum Zeitpunkt der Asylantragstellung:

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

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