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   LG Itzehoe, 12.03.2009 - Jug 3 KLs 19/08   

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LG Itzehoe, 12.03.2009 - Jug 3 KLs 19/08 (https://dejure.org/2009,15810)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 12.03.2009 - Jug 3 KLs 19/08 (https://dejure.org/2009,15810)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 12. März 2009 - Jug 3 KLs 19/08 (https://dejure.org/2009,15810)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 100 Abs. 1 GG; § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB; § 49 Abs. 1 StGB
    Vorlagebeschluss; Richtervorlage; konkrete Normenkontrolle; Schuldprinzip; schuldangemessene Strafe; besonders schwere Brandstiftung (Fehlen eines minderschweren Falles); verfassungskonforme Auslegung; abstraktes Gefährdungsdelikt; teleologische Reduktion

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    "Verhältnismäßige" Gerechtigkeit im Strafmaß? (Dr. Bettina Noltenius; HRRS 11/2009, S. 499)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus LG Itzehoe, 12.03.2009 - Jug 3 KLs 19/08
    Zulässiges oberstes Ziel des Strafens ist es, die Gesellschaft vor sozialschädlichem Verhalten zu bewahren und die elementaren Werte des Gemeinschaftslebens zu schützen (BVerfGE 45, 187, 254f).

    Dies gilt auch für die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 45, 187, 223).

    Nach dem Schuldgrundsatz, der aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG (Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen) sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, müssen damit auch Tatbestand und Rechtsfolge einer strafrechtlichen Norm - gemessen an der Idee der Gerechtigkeit - sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (BVerfGE 45, 187, 259f; BVerfGE 54, 100, 108).

    Bereits die angedrohte Strafe hat daher in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters zu stehen; die verhängte Strafe darf die Schuld des Täters nicht übersteigen (BVerfGE 45, 187, 260; BVerfG Beschluss v. 07.10.2008 2 BvR 578/07 - zitiert nach Juris).

    In der Regel ist die Einhaltung und Bemessung dieser Grundsätze Sache des Gesetzgebers (Dürig in: Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Art. 1 Abs. 1 Randziffer 32; vgl. BVerfGE 45, 187, 267f), von dessen grundlegenden Wertungen der Strafrichter bei der Prüfung der Schuldangemessenheit der gesetzlich angedrohten Strafe für den Täter und dessen konkrete Tat auszugehen hat (BVerfGE 54, 100, 113f).

    Wo die Tat verschiedene Grade des Verschuldens und der Schwere aufweisen kann, muss dem Richter demnach grundsätzlich die Möglichkeit gelassen werden, die Strafe dem anzupassen (BVerfGE 45, 187, 260; BVerfGE 54, 100, 108f; vgl. Dannecker in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage, § 1 Randziffer 232).

  • BVerfG, 16.01.1979 - 2 BvL 4/77

    Verfassungsmäßigkeit der Rückfallstrafbarkeit bei Vergehen mit geringem Schaden

    Auszug aus LG Itzehoe, 12.03.2009 - Jug 3 KLs 19/08
    Aus diesem Grundsatz ergibt sich wiederum, dass die Strafe im gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen muss (BVerfGE 50, 125, 133; Hofmann a.a.O.; Theune a.a.O. Randziffer 32).

    Das aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG folgende verfassungsrechtliche Gebot einer sachgerechten Abstimmung von Tatbestand und Rechtsfolge, insbesondere eines gerechten Verhältnisses der angedrohten Strafe zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters, beinhaltet auch, dass der Täter nicht unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wertanspruchs und Achtungsanspruchs zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung gemacht werden darf (vgl. BVerfGE 50, 125, 133).

    Daraus folgt, dass die gesetzliche Androhung einer Verschärfung der Strafe typischerweise erhöhte Schuld voraussetzt, wobei die verschärfte Sanktion wiederum nicht außer Verhältnis zum Maß der vermehrten Schuld stehen darf (BVerfGE 50, 125, 133f; Joeks Einl. Randziffer 25).

    Dem muss der Gesetzgeber bei der Androhung einer gegenüber dem Regelstrafrahmen erhöhten Mindeststrafe Rechnung tragen (BVerfGE 50, 125, 134; Joeks a.a.O.).

    Denn die gegenüber dem Grunddelikt verschärfte Sanktion steht nach Überzeugung der Kammer aus den genannten Gründen im Falle des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB außer Verhältnis zum Maß der vermehrten Schuld, so dass hierdurch das verfassungsrechtliche Gebot schuldangemessenen Strafens verletzt ist (vgl. BVerfGE 50, 125, 134).

  • BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78

    Strafgerichte - Lebenslange Freiheitsstrafe - Rechtsfortbildung -

    Auszug aus LG Itzehoe, 12.03.2009 - Jug 3 KLs 19/08
    Nach dem Schuldgrundsatz, der aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG (Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen) sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, müssen damit auch Tatbestand und Rechtsfolge einer strafrechtlichen Norm - gemessen an der Idee der Gerechtigkeit - sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (BVerfGE 45, 187, 259f; BVerfGE 54, 100, 108).

    In der Regel ist die Einhaltung und Bemessung dieser Grundsätze Sache des Gesetzgebers (Dürig in: Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Art. 1 Abs. 1 Randziffer 32; vgl. BVerfGE 45, 187, 267f), von dessen grundlegenden Wertungen der Strafrichter bei der Prüfung der Schuldangemessenheit der gesetzlich angedrohten Strafe für den Täter und dessen konkrete Tat auszugehen hat (BVerfGE 54, 100, 113f).

    Dem Richter muss von Gesetzes wegen die Möglichkeit offen bleiben, bei der Subsumtion konkreter Fälle unter die abstrakte Norm zu einer schuldangemessenen Strafe zu kommen, ihm muss hierfür ein hinreichender Spielraum verbleiben (BVerfG Beschluss v. 07.10.2008 2 BvR 578/07 - zitiert nach Juris; BVerfGE 105, 135, 154), er darf also nicht durch das Gesetz gezwungen sein, eine Strafe zu verhängen, die nach seiner aufgrund der getroffenen Feststellungen gewonnenen Überzeugung der Schuld des Täters nicht angemessen wäre (BVerfGE 54, 100, 109; BVerfGE 105, 135, 154).

    Wo die Tat verschiedene Grade des Verschuldens und der Schwere aufweisen kann, muss dem Richter demnach grundsätzlich die Möglichkeit gelassen werden, die Strafe dem anzupassen (BVerfGE 45, 187, 260; BVerfGE 54, 100, 108f; vgl. Dannecker in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage, § 1 Randziffer 232).

  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

    Auszug aus LG Itzehoe, 12.03.2009 - Jug 3 KLs 19/08
    Eine solche Auslegung ist jedoch nach Überzeugung der Kammer nicht haltbar (so im Ergebnis auch BGHSt 45, 211, 216ff; BGH NStZ 2000, 197, 198; BGH NStZ 2008, 571).

    Auch aus der Begründung des ersten Entwurfs der Bundesregierung zum 6. Strafrechtsreformgesetz (StrRG) geht hervor, dass gegenüber § 307 Nr. 2 und 3 a.F. unter Herabsetzung des Strafrahmens eine Erweiterung des Qualifikationstatbestandes beabsichtigt war (BT-Drucks. 13/8587 Seite 49; vgl. auch die Ausführungen hierzu in BGHSt 45, 211, 217), hieran wurde im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens festgehalten (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates BT-Drucks. 13/8587 Seite 88 sowie die Stellungnahme des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages BT-Drucks. 13/9064 Seite 22).

    c) Die Anwendung des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB auf einen Fall des mit der Brandlegung beabsichtigten Versicherungsbetruges wird auch nicht durch die Neuregelung der §§ 265 und 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB ausgeschlossen; ein Vorrang dieser Tatbestände - etwa unter dem Gesichtspunkt der Exklusivität oder einer Gesetzeskonkurrenz - besteht nicht (BGHSt 45, 211, 218).

    Zwar hebt der BGH insofern zutreffend hervor, der besondere Unwert der schweren Brandstiftung, "um eine anderen Straftat zu ermöglichen', liege darin, dass sie der Begehung kriminellen Unrechts dienen soll, wobei sich die erhöhte Verwerflichkeit aus der Bereitschaft, zur Durchsetzung krimineller Ziel ein abstrakt (§ 306a Abs. 1 StGB) oder konkret (§ 306a Abs. 2) StGB gefährliches Brandstiftungsdelikt zu begehen, mithin aus der Verknüpfung von Unrecht mit weiterem Unrecht durch den Täter ergebe (BGH NJW 2000, 3581; BGHSt 45, 211, 217).

  • BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 578/07

    Mord (Befriedigung des Geschlechtstriebs; Ermöglichung einer anderen Straftat;

    Auszug aus LG Itzehoe, 12.03.2009 - Jug 3 KLs 19/08
    Bereits die angedrohte Strafe hat daher in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters zu stehen; die verhängte Strafe darf die Schuld des Täters nicht übersteigen (BVerfGE 45, 187, 260; BVerfG Beschluss v. 07.10.2008 2 BvR 578/07 - zitiert nach Juris).

    Dem Richter muss von Gesetzes wegen die Möglichkeit offen bleiben, bei der Subsumtion konkreter Fälle unter die abstrakte Norm zu einer schuldangemessenen Strafe zu kommen, ihm muss hierfür ein hinreichender Spielraum verbleiben (BVerfG Beschluss v. 07.10.2008 2 BvR 578/07 - zitiert nach Juris; BVerfGE 105, 135, 154), er darf also nicht durch das Gesetz gezwungen sein, eine Strafe zu verhängen, die nach seiner aufgrund der getroffenen Feststellungen gewonnenen Überzeugung der Schuld des Täters nicht angemessen wäre (BVerfGE 54, 100, 109; BVerfGE 105, 135, 154).

  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 139/00

    Besonders schwere Brandstiftung; Merkmal "andere Straftat" (Abs. 2 Nr. 2);

    Auszug aus LG Itzehoe, 12.03.2009 - Jug 3 KLs 19/08
    Zwar hebt der BGH insofern zutreffend hervor, der besondere Unwert der schweren Brandstiftung, "um eine anderen Straftat zu ermöglichen', liege darin, dass sie der Begehung kriminellen Unrechts dienen soll, wobei sich die erhöhte Verwerflichkeit aus der Bereitschaft, zur Durchsetzung krimineller Ziel ein abstrakt (§ 306a Abs. 1 StGB) oder konkret (§ 306a Abs. 2) StGB gefährliches Brandstiftungsdelikt zu begehen, mithin aus der Verknüpfung von Unrecht mit weiterem Unrecht durch den Täter ergebe (BGH NJW 2000, 3581; BGHSt 45, 211, 217).

    Soweit der BGH jedoch hierdurch die hohe Mindeststrafe als gerechtfertigt ansieht (vgl. BGH NJW 2000, 3581, wo ebenso wie in BGH NStZ 2000, 197, 198 die Herabsetzung der Mindeststrafe von zehn Jahren im § 307 StGB a.F. auf fünf Jahre hervorgehoben wird), wird dies im Hinblick auf die - nach dem Gesetzeswortlaut unumgängliche - Einbeziehung der Fälle, bei denen es bei einer abstrakten Gefährdung verbleibt, von der Kammer nicht geteilt.

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus LG Itzehoe, 12.03.2009 - Jug 3 KLs 19/08
    Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt der Grundsatz nulla poene sine culpa (BVerfGE 25, 269, 285; Hofmann a.a.O. Art. 20 Randziffer 63).

    Andererseits lässt sich das Gewicht einer Straftat, der ihr in der verbindlichen Wertung des Gesetzgebers beigemessene Unwertgehalt, in aller Regel erst aus der Höhe der angedrohten Strafe entnehmen (BVerfGE 25, 269, 286).

  • BGH, 29.09.1999 - 3 StR 359/99

    Anstiftung zur (besonders) schweren Brandstiftung (Anwendung vor und nach dem 6.

    Auszug aus LG Itzehoe, 12.03.2009 - Jug 3 KLs 19/08
    Eine solche Auslegung ist jedoch nach Überzeugung der Kammer nicht haltbar (so im Ergebnis auch BGHSt 45, 211, 216ff; BGH NStZ 2000, 197, 198; BGH NStZ 2008, 571).

    Soweit der BGH jedoch hierdurch die hohe Mindeststrafe als gerechtfertigt ansieht (vgl. BGH NJW 2000, 3581, wo ebenso wie in BGH NStZ 2000, 197, 198 die Herabsetzung der Mindeststrafe von zehn Jahren im § 307 StGB a.F. auf fünf Jahre hervorgehoben wird), wird dies im Hinblick auf die - nach dem Gesetzeswortlaut unumgängliche - Einbeziehung der Fälle, bei denen es bei einer abstrakten Gefährdung verbleibt, von der Kammer nicht geteilt.

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus LG Itzehoe, 12.03.2009 - Jug 3 KLs 19/08
    Zwar ist es grundsätzlich geboten, eine gesetzliche Vorschrift zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Resultats - soweit möglich - verfassungskonform auszulegen (vgl. BVerfGE 90, 145, 193).
  • BGH, 18.06.2008 - 2 StR 141/08

    Besonders schwere Brandstiftung (Absicht der Ermöglichung eines

    Auszug aus LG Itzehoe, 12.03.2009 - Jug 3 KLs 19/08
    Eine solche Auslegung ist jedoch nach Überzeugung der Kammer nicht haltbar (so im Ergebnis auch BGHSt 45, 211, 216ff; BGH NStZ 2000, 197, 198; BGH NStZ 2008, 571).
  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

  • BGH, 24.04.1975 - 4 StR 120/75

    Begriffsbestimmung des Gebäude, welches zur Wohnung von Menschen dient -

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • BGH, 22.04.2004 - 3 StR 428/03

    Absoluter Revisionsgrund (Öffentlichkeit des Verfahrens; formale Verletzung der

  • BVerfG, 13.06.1952 - 1 BvR 137/52

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vollstreckung eines sowjetzonalen

  • BGH, 19.05.1981 - GSSt 1/81

    Rache am Onkel - § 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege

  • BGH, 22.04.1982 - 4 StR 561/81

    Verurteilung wegen gemeinschaftlicher schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit

  • BGH, 22.07.1992 - 3 StR 77/92

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer schweren Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

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