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LG Itzehoe, 14.05.2018 - 4 T 78/18 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Itzehoe, 15.02.2018 - 25 M 311/18
- LG Itzehoe, 14.05.2018 - 4 T 78/18
- BGH, 31.10.2018 - I ZB 32/18
Wird zitiert von ...
- AG Ratingen, 30.11.2018 - 31 M 1010/18 Die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Einholung von Drittauskünften nach § 892 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 802 I ZPO löst keine gesonderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG-VV aus, da dieser Auftrag gebührenrechtlich keine besondere eigenständige Vollstreckungsmaßnahme darstellt (LG Itzehoe, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 4 T 78/18 - juris), denn die Einholung der Drittauskünfte stellt lediglich eine Fortsetzung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft dar, zumal Drittauskünfte von Gesetzes wegen nur dann eingeholt werden dürften, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist.