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   LG Itzehoe, 14.07.2010 - 6 O 145/09   

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https://dejure.org/2010,34357
LG Itzehoe, 14.07.2010 - 6 O 145/09 (https://dejure.org/2010,34357)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 14.07.2010 - 6 O 145/09 (https://dejure.org/2010,34357)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 14. Juli 2010 - 6 O 145/09 (https://dejure.org/2010,34357)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auf eigene Gefahr handelnder Teilnehmer einer gefährlichen Schlittenfahrt mit Unfallfolge muss sich nach § 254 Abs. 1 BGB einem Mitverschuldenanteil von 50% anrechnen lasse; Mitverschuldensanteil für einen auf eigene Gefahr handelnden Teilnehmer einer gefährlichen ...

  • rabüro.de

    Zum Mitverschulden des verunfallten Teilnehmers einer Schlittenfahrt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auf eigene Gefahr handelnder Teilnehmer einer gefährlichen Schlittenfahrt mit Unfallfolge muss sich nach § 254 Abs. 1 BGB einem Mitverschuldenanteil von 50% anrechnen lasse; Mitverschuldensanteil für einen auf eigene Gefahr handelnden Teilnehmer einer gefährlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.02.1995 - VI ZR 19/94

    Annahme eines Haftungsausschlusses bei Verletzung beim Spiel von Jugendlichen

    Auszug aus LG Itzehoe, 14.07.2010 - 6 O 145/09
    In der Regel führt Handeln auf eigene Gefahr nach der Grundsätzen der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenso wie die nur fahrlässige Selbstgefährdung nicht zum vollständigen Wegfall der Haftung, sondern grundsätzlich zu einer anhand des Einzelfalls zu bemessenden Schadens teilung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 254 Rdnr. 32; BGH NJW-RR 1995, 857).
  • BGH, 17.10.2000 - VI ZR 313/99

    Mitverschulden eines bei einem Auffahrunfall verletzten Pannenhelfers

    Auszug aus LG Itzehoe, 14.07.2010 - 6 O 145/09
    Ausgehend von dieser gesetzlichen Regelung zum Mitverschulden ist in der Rechtsprechung und Literatur insbesondere für die Fälle der gemeinsamen Teilnahme an gefährlichen Sport- und Freizeitveranstaltungen der Tatbestand des Handelns auf eigene Gefahr entwickelt worden (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 254 Rdnr. 32 und 33; BGH NJW 2001, 149).
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