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   LG Itzehoe, 14.10.2016 - 11 S 3/16   

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https://dejure.org/2016,37121
LG Itzehoe, 14.10.2016 - 11 S 3/16 (https://dejure.org/2016,37121)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 14.10.2016 - 11 S 3/16 (https://dejure.org/2016,37121)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 14. Oktober 2016 - 11 S 3/16 (https://dejure.org/2016,37121)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum Anspruch auf Änderung eines Kostenverteilerschlüssels; §§ 10 Abs. 2 S. 3, 16 Abs. 3 u. 4 WEG

  • RA Kotz

    WEG: Anfechtung von Wohnungseigentumsbeschlüssen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kostenverteilung nach Miteigentumsanteil: Sylter Spitzboden wird einbezogen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Spitzbodenflächen (Nutzflächen): Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen (IMR 2017, 65)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 114/09

    Wohnungseigentum: Anfechtung eines Negativbeschlusses; Vorbefassung der

    Auszug aus LG Itzehoe, 14.10.2016 - 11 S 3/16
    Zwar ist es \u0097 entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes \u0097 nicht mehr erforderlich, dass im Falle der Anfechtung eines Negativbeschlusses zugleich ein entsprechender Antrag auf Feststellung des positiven Beschlussergebnisses gestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 114/09).

    Fehle es an einer Vorbefassung, sei die erhobene Leistungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig (vgl. Kümmel, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 14. Auflage, 2014, § 10, Rn. 62; Hügel, in: Bamberger/Roth, 40. Edition, Stand: 01.08.2016, § 10 WEG Rn 36, anders wohl: Commichau, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage -, § 10 WEG Rn. 62; Rieke/Schmid, WEG, 4. Auflage 2015, § 10 Rn. 222, jeweils unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 114/09).

    Dabei kann dahinstehen, ob dieser für entsprechende Beschlussanträge entwickelte Grundsatz, wonach es einer Vorbefassung der Eigentümerversammlung nicht bedarf, wenn diese eine unnötige Förmelei darstellen würde (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2010 V ZR 114/09; OLG München, Beschluss vom 28.09.2006 \u0097 32 Wx 115/06), auch auf eine Leistungsklage nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Anwendung findet.

    Erst recht verbietet es sich, aus der Ablehnung einer Regelung die Erwartung herzuleiten, die Wohnungseigentümer würden einem anderen als dem abgelehnten Antrag nicht zustimmen (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2010 \u0097 V ZR 114/09; OLG München, Beschluss vom 28.09.2006 \u0097 32 Wx 115/06).

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus LG Itzehoe, 14.10.2016 - 11 S 3/16
    Anderenfalls bedarf es einer Vereinbarung, § 10 Abs. 1 WEG (vgl. BGH, Beschluss vom 20.9.2000 \u0097 V ZB 58/99).

    Sie wird vom Gesetz nur dort zugelassen, wo es um das der Gemeinschaftsgrundordnung nachrangige Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander, namentlich um die Ausgestaltung des ordnungsgemäßen Gebrauchs und um die ordnungsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§§ 15 Abs. 2, 21 Abs. 1 und Abs. 3 WEG) geht (vgl. BGH, Beschluss vom 20.9.2000 \u0097 V ZB 58/99).

    Wenn aber das Gesetz die Mehrheitsmacht auf bestimmte Bereiche beschränkt, kann jeder Eigentümer darauf vertrauen, dass sein Wohnungseigentumsrecht im Übrigen mehrheitsfest ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2000 \u0097 V ZB 58/99).

  • OLG München, 28.09.2006 - 32 Wx 115/06

    Antrag auf gerichtliche Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats ohne

    Auszug aus LG Itzehoe, 14.10.2016 - 11 S 3/16
    Dabei kann dahinstehen, ob dieser für entsprechende Beschlussanträge entwickelte Grundsatz, wonach es einer Vorbefassung der Eigentümerversammlung nicht bedarf, wenn diese eine unnötige Förmelei darstellen würde (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2010 V ZR 114/09; OLG München, Beschluss vom 28.09.2006 \u0097 32 Wx 115/06), auch auf eine Leistungsklage nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Anwendung findet.

    Erst recht verbietet es sich, aus der Ablehnung einer Regelung die Erwartung herzuleiten, die Wohnungseigentümer würden einem anderen als dem abgelehnten Antrag nicht zustimmen (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2010 \u0097 V ZR 114/09; OLG München, Beschluss vom 28.09.2006 \u0097 32 Wx 115/06).

  • BGH, 17.12.2010 - V ZR 131/10

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Auszug aus LG Itzehoe, 14.10.2016 - 11 S 3/16
    (2) Unzutreffend geht die Klägerin bei der Berechnung der Kostenmehrbelastung zudem davon aus, dass es nur auf die nach der Wohnflächenverordnung zu berechnende Wohnfläche ankäme, Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist vielmehr auch eine Betrachtung der Nutzfläche zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2010 \u0097 V ZR 131/10, wo eine 70 %-tige Mehrbelastung gegenüber einer Umlage nach Wohn- und Nutzfläche gleichwohl nicht als schwerwiegende Beeinträchtigung angesehen wird).

    (5) Zu berücksichtigen ist weiterhin das Vertrauen der übrigen Wohnungseigentümer in den Bestand des geltenden Kostenverteilungsschlüssels, das der Feststellung einer Unbilligkeit der bisherigen Regelung entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2010 \u0097 V ZR 131/10).

  • BGH, 12.12.2014 - V ZR 53/14

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Grenzen der Auslegung von

    Auszug aus LG Itzehoe, 14.10.2016 - 11 S 3/16
    Eine objektiv-normative Auslegung der Beschlussanträge ergibt vielmehr, dass sämtliche gemeinschaftlichen Kosten erfasst sein sollten (vgl. hierzu auch: BGH, Urteil vom 21.12.2014 \u0097 V ZR 53/14).
  • BGH, 11.06.2010 - V ZR 174/09

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels;

    Auszug aus LG Itzehoe, 14.10.2016 - 11 S 3/16
    Diese Mehrbelastung ist nicht in Relation zu einem etwaigen Vorteil der anderen Wohnungseigentümer zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2010 - V ZR 174/09).
  • OLG Köln, 16.11.2007 - 16 Wx 154/07

    Anspruch auf Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Auszug aus LG Itzehoe, 14.10.2016 - 11 S 3/16
    Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll dabei Unbilligkeit naheliegen, wenn ein solcher Vergleich eine Kostenmehrbelastung von 25 % oder mehr ergibt (vgl. BT-Dr 16/887, S. 18f. KG, Beschluss vom 14.06.2004 \u0097 24 W 32/04, OLG Köln, Beschluss vom 16.11.2007 \u0097 16 Wx 154/07).
  • KG, 14.06.2004 - 24 W 32/04

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bei

    Auszug aus LG Itzehoe, 14.10.2016 - 11 S 3/16
    Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll dabei Unbilligkeit naheliegen, wenn ein solcher Vergleich eine Kostenmehrbelastung von 25 % oder mehr ergibt (vgl. BT-Dr 16/887, S. 18f. KG, Beschluss vom 14.06.2004 \u0097 24 W 32/04, OLG Köln, Beschluss vom 16.11.2007 \u0097 16 Wx 154/07).
  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 225/11

    Wohnungseigentümerbeschluss: Erstmalige Begründung der Kostentragungspflicht

    Auszug aus LG Itzehoe, 14.10.2016 - 11 S 3/16
    Ein ohne Beschlusskompetenz gefasster Beschluss wäre nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2012 \u0097 V ZR 225/11).
  • AG Bonn, 27.04.2012 - 27 C 229/11

    Erforderliches Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines gefassten WEG

    Auszug aus LG Itzehoe, 14.10.2016 - 11 S 3/16
    Ein Rechtschutzinteresse ist jedoch nach wie vor dann zu verneinen, wenn der einen Negativbeschluss anfechtende Wohnungseigentümer die Umsetzung eines entsprechenden positiven Beschlusses gar nicht (mehr) erreichen möchte (vgl. AG Bonn, Urteil vom 27.04.2012 \u0097 27 C 229/11; Niedenführ, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Auflage 2014, § 43 Rn. 101).
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