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   LG Itzehoe, 18.09.2019 - 1 AR 1/19   

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LG Itzehoe, 18.09.2019 - 1 AR 1/19 (https://dejure.org/2019,34579)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 18.09.2019 - 1 AR 1/19 (https://dejure.org/2019,34579)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 18. September 2019 - 1 AR 1/19 (https://dejure.org/2019,34579)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Köln, 08.05.2009 - 16 AR 3/09

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Fortdauer der

    Auszug aus LG Itzehoe, 18.09.2019 - 1 AR 1/19
    Zwar setzt eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 FamFG durch das gemeinsame nächsthöhere Gericht grundsätzlich voraus, dass die Gerichte, deren örtliche Zuständigkeit zweifelhaft ist, mit einer konkreten Angelegenheit bereits befasst sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.2009, Az. 11 AR 1/09, OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.2006, Az. 15 Sbd 5/06, OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 16 AR 3/09, OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.06.2006, Az. 20 W 224/06, jeweils juris).

    In einem solchen Fall kann ein Verfahren nach § 5 Abs. 1 FamFG von Amts wegen eingeleitet werden, wenn das nächsthöhere gemeinsame Gericht von einem Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Gerichten bezüglich einer notwendigen Amtshandlung in Kenntnis gesetzt wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.06.2006, Az. 20 W 224/06, ebenso: OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.2006, Az. 15 Sbd 5/06, OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 16 AR 3/09, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.2009, Az. 11 AR 1/09, jeweils juris).

    Eine derartige Formulierung hat der schleswig-holsteinische Gesetzgeber jedoch selbst dann nicht gewählt, nachdem die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.05.2006, Az. 15 Sbd 5/06, sowie des Oberlandesgerichts Köln vom 08.05.2009, Az. 16 AR 3/09, zum damals mit § 181 Abs. 4 Satz 3 LVwG SH übereinstimmenden Wortlaut von § 36 Abs. 2 Satz 1 PolG NW a.F. (gültig vom 25.07.2003-23.02.2010) ergangen sind.

    Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln vom 08.05.2009, 16 AR 3/09, juris, bedeutet das Erfordernis der unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung zudem nicht zwingend und stets eine Hinzuziehung des Richters noch am Ergreifungsort nach Herauslösen der Person aus dem Umfeld.

  • OLG Karlsruhe, 04.02.2009 - 11 AR 1/09

    Bestimmung der örtlichen zuständigen Gerichte für Entscheidungen über die

    Auszug aus LG Itzehoe, 18.09.2019 - 1 AR 1/19
    Zwar setzt eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 FamFG durch das gemeinsame nächsthöhere Gericht grundsätzlich voraus, dass die Gerichte, deren örtliche Zuständigkeit zweifelhaft ist, mit einer konkreten Angelegenheit bereits befasst sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.2009, Az. 11 AR 1/09, OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.2006, Az. 15 Sbd 5/06, OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 16 AR 3/09, OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.06.2006, Az. 20 W 224/06, jeweils juris).

    In einem solchen Fall kann ein Verfahren nach § 5 Abs. 1 FamFG von Amts wegen eingeleitet werden, wenn das nächsthöhere gemeinsame Gericht von einem Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Gerichten bezüglich einer notwendigen Amtshandlung in Kenntnis gesetzt wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.06.2006, Az. 20 W 224/06, ebenso: OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.2006, Az. 15 Sbd 5/06, OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 16 AR 3/09, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.2009, Az. 11 AR 1/09, jeweils juris).

    Die bloße Möglichkeit, dass die Polizei den Vollzugsort zum Zwecke der Manipulation der gerichtlichen Zuständigkeit willkürlich auswählen könnte, führt nicht dazu, die Zuständigkeitsregelung als verfassungswidrig anzusehen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.2009, Az. 11 AR 1/09, juris zu § 28 Abs. 4 Satz 1 PolG BW a.F. ("in dessen Bezirk eine Person in Gewahrsam genommen ist") unter Bezugnahme auf BayVerfGH, NVwZ 1991, 664 zu einer ähnlichen Regelung im bayerischen Recht sowie BVerfGE 83, 24 = NJW 1991, 1283, m.w. Nachw. auch zu gegenteiligen Auffassungen).

    Wie bereits das Oberlandesgericht Karlsruhe in dem zuvor erwähnten Beschluss vom 04.02.2009, Az. 11 AR 1/09, ausgeführt hat, ließe sich zudem die Möglichkeit einer willkürlich durch das Handeln der Polizei herbeigeführten örtlichen Zuständigkeit auch nicht dadurch ausschließen, wenn auf das Gericht des Ergreifungsortes abgestellt würde.

  • OLG Hamm, 09.05.2006 - 15 Sbd 5/06

    Örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für richterliche Entscheidungen über die

    Auszug aus LG Itzehoe, 18.09.2019 - 1 AR 1/19
    Zwar setzt eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 FamFG durch das gemeinsame nächsthöhere Gericht grundsätzlich voraus, dass die Gerichte, deren örtliche Zuständigkeit zweifelhaft ist, mit einer konkreten Angelegenheit bereits befasst sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.2009, Az. 11 AR 1/09, OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.2006, Az. 15 Sbd 5/06, OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 16 AR 3/09, OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.06.2006, Az. 20 W 224/06, jeweils juris).

    In einem solchen Fall kann ein Verfahren nach § 5 Abs. 1 FamFG von Amts wegen eingeleitet werden, wenn das nächsthöhere gemeinsame Gericht von einem Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Gerichten bezüglich einer notwendigen Amtshandlung in Kenntnis gesetzt wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.06.2006, Az. 20 W 224/06, ebenso: OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.2006, Az. 15 Sbd 5/06, OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 16 AR 3/09, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.2009, Az. 11 AR 1/09, jeweils juris).

    Eine derartige Formulierung hat der schleswig-holsteinische Gesetzgeber jedoch selbst dann nicht gewählt, nachdem die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.05.2006, Az. 15 Sbd 5/06, sowie des Oberlandesgerichts Köln vom 08.05.2009, Az. 16 AR 3/09, zum damals mit § 181 Abs. 4 Satz 3 LVwG SH übereinstimmenden Wortlaut von § 36 Abs. 2 Satz 1 PolG NW a.F. (gültig vom 25.07.2003-23.02.2010) ergangen sind.

  • OLG Frankfurt, 02.06.2006 - 20 W 224/06

    Zuständigkeitsbestimmung bei polizeirechtlicher Freiheitsentziehung: Amtswegige

    Auszug aus LG Itzehoe, 18.09.2019 - 1 AR 1/19
    Zwar setzt eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 FamFG durch das gemeinsame nächsthöhere Gericht grundsätzlich voraus, dass die Gerichte, deren örtliche Zuständigkeit zweifelhaft ist, mit einer konkreten Angelegenheit bereits befasst sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.2009, Az. 11 AR 1/09, OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.2006, Az. 15 Sbd 5/06, OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 16 AR 3/09, OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.06.2006, Az. 20 W 224/06, jeweils juris).

    In einem solchen Fall kann ein Verfahren nach § 5 Abs. 1 FamFG von Amts wegen eingeleitet werden, wenn das nächsthöhere gemeinsame Gericht von einem Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Gerichten bezüglich einer notwendigen Amtshandlung in Kenntnis gesetzt wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.06.2006, Az. 20 W 224/06, ebenso: OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.2006, Az. 15 Sbd 5/06, OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 16 AR 3/09, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.2009, Az. 11 AR 1/09, jeweils juris).

  • BVerfG, 18.04.2016 - 2 BvR 1833/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen präventive Ingewahrsamnahmen

    Auszug aus LG Itzehoe, 18.09.2019 - 1 AR 1/19
    Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch sowohl in der zuvor genannten Entscheidung als auch in seinem Beschluss vom 18.04.2016, Az. 2 BvR 1833/12, 2 BvR 1945/12, juris, anerkannt, dass es durchaus Verzögerungen bei der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung geben kann, die nicht vermeidbar sind und daher nicht gegen das Unverzüglichkeitsgebot verstoßen, so z.B. Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind.
  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Auszug aus LG Itzehoe, 18.09.2019 - 1 AR 1/19
    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15.05.2002, Az. 2 BvR 2292/00, juris, ausgeführt, dass eine Freiheitsentziehung nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung voraussetze und eine nachträgliche richterliche Entscheidung nur genüge, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste.
  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

    Auszug aus LG Itzehoe, 18.09.2019 - 1 AR 1/19
    Die bloße Möglichkeit, dass die Polizei den Vollzugsort zum Zwecke der Manipulation der gerichtlichen Zuständigkeit willkürlich auswählen könnte, führt nicht dazu, die Zuständigkeitsregelung als verfassungswidrig anzusehen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.2009, Az. 11 AR 1/09, juris zu § 28 Abs. 4 Satz 1 PolG BW a.F. ("in dessen Bezirk eine Person in Gewahrsam genommen ist") unter Bezugnahme auf BayVerfGH, NVwZ 1991, 664 zu einer ähnlichen Regelung im bayerischen Recht sowie BVerfGE 83, 24 = NJW 1991, 1283, m.w. Nachw. auch zu gegenteiligen Auffassungen).
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